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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2484/08·25.08.2009

Zulassungsablehnung: Berufung gegen Aufhebung eines Beschäftigungsverbots (§18 HeimG)

Öffentliches RechtHeimrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung eines nach §18 HeimG ergangenen Beschäftigungsverbots. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da kein ernstlicher Zweifel an der Vorinstanz dargelegt wurde. Es stellte fest, dass Heimträger keinen Anspruch auf Erlass oder Fortbestand eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverbots haben und Heimaufsicht primär dem Schutz der Heimbewohner dient. Die Klägerin habe die behauptete Schutzlücke nicht substantiiert belegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung eines behördlichen Beschäftigungsverbots nach §18 HeimG beseitigt den behördlichen Eingriff und verletzt deshalb grundsätzlich nicht den Rechtskreis des Heimträgers i.S.v. §42 Abs.2 VwGO.

2

Der Heimträger hat keinen Anspruch auf Erlass oder Aufrechterhaltung eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverbots gegenüber eigenen Mitarbeitenden; §18 HeimG schützt primär die Heimbewohner, nicht den Heimträger.

3

Bei behaupteter Ungeeignetheit eigenen Personals ist regelmäßig vorrangig arbeitsrechtlich vorzugehen; eine heimaufsichtliche Maßnahme ist nur bei hinreichender und substantiiert dargelegter Schutzbedürftigkeit erforderlich.

4

Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO muss das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz begründen oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten bzw. grundsätzliche Bedeutung hinreichend substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 18 HeimG§ 42 Abs. 2 VwGO§ 11 Abs. 1 Nr. 1 HeimG§ 15 HeimG§ 2 HeimG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3165/08

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird

ebenfalls auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die Klägerin werde durch die Aufhebung des ihr gegenüber auf der Grundlage des § 18 HeimG ergangenen Beschäftigungsverbotes (Untersagung der weiteren Beschäftigung einer Mitarbeiterin im Bereich der Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen und Bewohnern) ersichtlich nicht i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO in ihren Rechten verletzt.

4

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beinhaltet das Beschäftigungsverbot nach § 18 HeimG einen behördlichen Eingriff in den Rechtskreis des Heimträgers und besitzt diesem gegenüber ausschließlich belastenden Charakter. Die - wie hier - vollständige Aufhebung eines Beschäftigungsverbotes beseitigt den mit dem Beschäftigungsverbot verbundenen behördlichen Eingriff; sie vermag damit den Rechtskreis des Heimträgers von vornherein nicht i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO zu verletzten. Ein Anspruch des Heimträgers auf Erlass bzw. Aufrechterhaltung eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverbotes gegenüber einer eigenen Mitarbeiterin bzw. einem eigenen Mitarbeiter besteht nicht; ein solcher lässt sich insbesondere nicht aus § 18 HeimG ableiten. Der Wortlaut der Norm gibt hierfür nichts her. Der Schutzbereich der Ermächtigungsgrundlage des § 18 HeimG erfasst - dem Zweck des Heimgesetzes entsprechend (§ 2 HeimG) - allenfalls die Heimbewohner, nicht aber den Heimträger; dieser unterliegt - ebenso wie die Heimleitung - der heimrechtlichen Überwachung gerade im Interesse der Heimbewohner (vgl. §§ 11, 15 HeimG). Die Wahrnehmung der Schutzfunktion nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 HeimG durch den Heimträger ist - wie sich schon aus dem Wortlaut der Regelung ergibt - Voraussetzung für die heimrechtliche Zulassung des der Heimaufsicht unterliegenden Heimbetriebs, nicht aber Grundlage einer Erweiterung des Schutzbereichs heimaufsichtlicher Maßnahmen.

5

Für eine Ausdehnung des Schutzbereichs heimaufsichtlicher Maßnahmen auf den der Heimaufsicht unterliegenden Heimträger besteht in dem hier in Rede stehenden Fall der Tätigkeit von - wie die Klägerin behauptet - ungeeignetem Personal im Bereich der Pflege und Betreuung von Heimbewohnern regelmäßig auch kein Bedürfnis, weil der Heimträger gegen eigenes ungeeignetes Personal durch die Inanspruchnahme des arbeitsrechtlichen Instrumentariums grundsätzlich wirksam und zeitnah vorgehen kann (und zur Gewährleistung des Schutzes der Heimbewohner auch muss). Das Heimrecht hat insbesondere nicht die Aufgabe, die Folgen unliebsamer arbeitsgerichtlicher Entscheidungen zu verhindern; solange diese aufgrund eines öffentlichen-rechtlichen Beschäftigungsverbotes nicht eintreten, handelt es sich um einen zugunsten der Klägerin wirkenden Rechtsreflex, nicht aber um die Erfüllungswirkung einer eigenständigen Anspruchposition. Dass die Möglichkeiten der Personalauswahl sowie die arbeitsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten und die einzelnen arbeitsrechtlichen Handlungsoptionen im Übrigen (wie etwa die Ausübung des Direktionsrechtes, die Kontrolle und die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen) nach erfolgter Einstellung grundsätzlich nicht geeignet sind, die Tätigkeit nicht geeigneter - oder auch offensichtlich nicht geeigneter - Personen in einem Heim, insbesondere im Bereich der Pflege und Betreuung der Heimbewohner, wirksam zu verhindern bzw. zeitnah zu unterbinden, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Der gleichwohl behaupteten "Schutzlosigkeit" des Heimträgers bzw. der behaupteten "unerträglichen Schutzlücke" bei Nichteinschreiten der Heimaufsicht trotz (offensichtlichen) Vorliegens der Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nach § 18 HeimG bzw. bei "offensichtlichster Rechtswidrigkeit der Aufhebung eines Beschäftigungsverbotes" fehlt es danach an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden substantiierten und schlüssigen Argumentationsgrundlage.

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Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sich die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt und es zudem - wie oben dargelegt - an der erforderlichen schlüssigen Darlegung konkreter arbeitsrechtlicher Defizite in der Bewältigung von Problemsituationen fehlt, die durch die Tätigkeit ungeeigneter Mitarbeiter hervorgerufen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).