Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der vorgelegte anwaltliche Entwurf keine hinreichende Aussicht auf Zulassung nach §124 VwGO aufzeigt. Insbesondere wurden nicht alle selbständig tragenden Begründungsteile des erstinstanzlichen Urteils substantiiert angegriffen. Die Kostentscheidung stützt sich auf §166 VwGO i.V.m. §118 ZPO.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgewiesen; Zulassungsantrag weist keine hinreichende Erfolgsaussicht auf
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Zulassungsantrags zur Berufung ist zu versagen, wenn der anwaltlich formulierte Entwurf keine hinreichende Aussicht auf Zulassung i.S.v. §124 Abs. 1 VwGO erkennen lässt.
Eine Zulassungsbegründung muss sich bei einer angefochtenen Entscheidung, die auf mehreren selbständig tragenden Begründungen beruht, substantiiert zu jedem dieser Begründungsteile verhalten; bleibt dies aus, fehlt die erforderliche Darlegung.
Einfache oder pauschale Einwendungen, die wesentliche Begründungselemente des angefochtenen Urteils nicht gezielt betreffen, genügen nicht den Anforderungen des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Die Kostenentscheidung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren kann aufgrund von §166 VwGO in Verbindung mit gebührenrechtlichen Vorschriften (z.B. §118 Abs. 1 Satz 4 ZPO) getroffen werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 1160/07
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H. -M. aus I. wird abgelehnt.
Gerichtsgebühren werden für das Prozesskosten-hilfebewilligungsverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H. -M. aus I. für das in Aussicht genommene Verfahren auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böte. Denn das Vorbringen in dem beigefügten - anwaltlich formulierten - Entwurf eines Zulassungsantrages führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. - als Zulassungsgrund allein geltend gemachten - § 124 Abs. Nr. 1 VwGO. Insoweit mangelt es entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon an einer hinreichenden Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss sich die Zulassungsbegründung nämlich zu jedem dieser Begründungsteile verhalten, weil ansonsten der gerügte Begründungsteil hinweggedacht werden könnte, ohne dass dies den Fortbestand der Entscheidung berühren würde. Der am 10. August 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangene Entwurf einer Begründungsschrift beschäftigt sich jedoch von vornherein weder mit dem Argument der Unzulässigkeit der Klage mangels erstmaliger Beschwer durch den Widerspruchsbescheid noch mit dem Vorhalt der unzulässigen Selbstbeschaffung des Computers, des mangelnden Aufwandes für einen eigenen Internetanschluss und der fehlenden Substantiierung des in der Vergangenheit angefallenen personellen Betreuungsaufwandes oder auch damit, dass die begehrte Hilfe keine Fortschritte bei der Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung verspricht. Das Verwaltungsgericht hat - anders als die Klägerin meint - keinesfalls die Auffassung vertreten, für junge Menschen über 18 Jahren käme die begehrte Hilfe von vornherein nicht in Betracht. Von einer zumindest annähernd gezielten Auseinandersetzung des Entwurfs der Zulassungsbegründung mit den einzelnen Begründungselementen des verwaltungsgerichtlichen Urteils kann deshalb allenfalls die Rede sein, soweit die Klägerin sinngemäß der Annahme entgegentritt, ihre Mutter verfüge nach Aktenlage nicht über entsprechende Vorkenntnisse, die eine therapeutische Betreuung vermuten lassen könnten. Auch wenn sich die Mutter nach Auffassung der Klägerin bisher als befähigt gezeigt hat, bei der Betreuung der Klägerin - etwa durch Fahrdienste oder die Umsetzung einzelner Maßnahmen im täglichen Alltag - mitzuwirken, besagt das jedoch nichts über das Vorliegen eines
- für ein betreutes Wohnen vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten - professionellen Therapiekonzepts.
Die Kostentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).