Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Anspruchs auf Übernahme der Internatskosten als Eingliederungshilfe. Das Gericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und sieht keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. Es betont die Prüfpflicht auf bedarfsbezogene, vorrangige schulische Lösungen und ambulante Jugendhilfemaßnahmen sowie das Fehlen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, die durch substantiiertes Vorbringen zu begründen sind.
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form stationärer Internatskosten besteht nur, wenn nach der individuellen Bedarfsermittlung festgestellt ist, dass diese Hilfe (allein) erforderlich und notwendig ist.
Vor einer Gewährung stationärer Hilfen ist zu prüfen, ob vorrangig das staatliche Schulsystem in Anspruch genommen werden kann und ob ambulante, schulbegleitende Maßnahmen der Jugendhilfe ausreichend sind.
Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nur vor, wenn eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts sich dem Gericht aufdrängt; das Unterlassen zusätzlicher Ermittlungen kann durch fehlende Beweisanträge entkräftet werden.
Die bloße Verknüpfung des Sachverhalts mit psychiatrisch-psychologischen Fragestellungen begründet nicht von vornherein besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sofern die Beweiswürdigung nicht über das übliche Maß hinausgeht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2370/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zuvörderst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin wendet sich jedenfalls ohne Erfolg gegen die die Entscheidung selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr stehe ein Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten für ihre Unterbringung im Internat deshalb nicht zu, weil nicht festgestellt werden könne, dass es sich dabei um die nach dem konkreten Bedarf im Einzelfall (allein) erforderliche und notwendige Hilfe handele. Die Rügen der Klägerin gegen die ebenfalls selbständig tragenden weiteren Annahmen des Verwaltungsgerichts, vorrangig sei das staatliche Schulsystem in Anspruch zu nehmen, die Eltern der Klägerin hätten es versäumt, Kontakt mit den Schulbehörden aufzunehmen und das Hilfeplanverfahren sei von diesen nicht ergebnisoffen geführt worden, gehen ins Leere.
Das Verwaltungsgericht hat, anders als die Klägerin meint, im Rahmen seiner bedarfsbezogenen Erwägungen berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht nur im schulischen Bereich an der Teilhabe am Leben der Gemeinschaft beeinträchtigt ist, sondern auch im außerschulischen Bereich, nämlich etwa beim Umgang mit Gleichaltrigen oder Familienmitgliedern. Es hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, das nach den vorliegenden Erkenntnissen bei dem spezifischen Beschwerdebild insbesondere eine Kombination von schulischer Förderung an einer wohnortnahen Schule und ambulanten schulbegleitenden Maßnahmen der Jugendhilfe in Betracht gekommen wären. Das Verwaltungsgericht trägt mit dem Hinweis gerade auf die Möglichkeit schulbegleitender Maßnahmen der Jugendhilfe dem Umstand Rechnung, dass sich die seelische Behinderung der Klägerin auch nach ihrem eigenen Vortrag schwerpunktmäßig eben im schulischen Umfeld, sei es im Unterricht oder im sozialen Umgang mit ihren Mitschülern, auswirkt. Indem die konkrete Art und Ausgestaltung der im Rahmen der Jugendhilfe möglichen Maßnahmen jedoch ausdrücklich nur beispielhaft benannt und damit gerade nicht abschließend bestimmt wird, nimmt das Verwaltungsgericht erkennbar Bezug auf die von der Beklagten sowohl in dem ablehnenden Bescheid vom 14. Juli 2011 als auch im Klageverfahren gerade im Hinblick auf die von der Klägerin geschilderten innerfamiliären Verhältnisse erklärte Bereitschaft, die nach dem Ergebnis der Hilfeplanung erforderlichen ambulanten erzieherischen Maßnahmen zu installieren.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Allein der Umstand, dass es sich um einen Sachverhalt handelte, bei dem das Verwaltungsgericht über psychiatrische und psychologische Gegebenheiten sowie andere komplexe Zusammenhänge zu befinden hat, bereitet keine tatsächlichen Schwierigkeiten. Die Anforderungen, die die Beweiswürdigung an das Gericht stellt, gehen auch vor diesem Hintergrund nicht über das normale Maß hinaus.
Schließlich kommt ferner eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - Verfahrensfehler - nicht in Betracht. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts musste sich dem Verwaltungsgericht auch mit Blick auf die schriftlichen Beweisangebote der Klägerin mit Blick auf die vorliegenden und verwerteten Erkenntnisse nicht aufdrängen. Im Übrigen dringt die Klägerin mit dieser Rüge auch deshalb nicht durch, weil sie in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2012, in der sie durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten war, entsprechende Beweisanträge nicht gestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).