Zulassung der Berufung wegen Auslegungsfragen zu §2 Abs.1 S.1 Nr.1 BAföG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einem BAföG-Streit. Streitpunkt ist die Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, insbesondere der Begriff ‚Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung‘. Das OVG gewährte die Zulassung, da das fristgemäße Zulassungsvorbringen besondere rechtliche Schwierigkeiten hinreichend darlegt. Die sachliche Klärung der Auslegungsfragen übersteigt das Zulassungsverfahren; die Kosten folgen der Hauptsacheentscheidung.
Ausgang: Zulassung der Berufung wegen nicht offenkundiger Auslegungsfragen zu § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG; Kosten des Zulassungsverfahrens folgen der Hauptsache.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt fristgemäßes Zulassungsvorbringen voraus, das mit hinreichender Deutlichkeit besondere rechtliche Schwierigkeiten darlegt.
Fragestellungen zur Auslegung von gesetzlichen Begrifflichkeiten (z.B. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG) können besondere rechtliche Schwierigkeiten darstellen und die Zulassung der Berufung rechtfertigen.
Soweit die zur Entscheidung stehenden Auslegungsfragen nicht offenkundig sind und einer vertieften Auslegung bedürfen, übersteigen sie den Rahmen des Zulassungsverfahrens und sind in der Berufungsinstanz aufzuklären.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3069/15
Tenor
Die Berufung wird zugelassen. Das fristgemäße Zulassungsvorbringen des Klägers zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO legt mit noch hinreichender Deutlichkeit besondere rechtliche Schwierigkeiten dar (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Klärung der vom Kläger im Hinblick auf die Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, insbesondere der dortigen Begrifflichkeit "Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung," jedenfalls sinngemäß aufgeworfenen Fragen liegt nicht auf der Hand und würde den Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens übersteigen.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.