Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss wegen fehlender Vertretungsbefugnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine als Anhörungsrüge zu wertende Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats. Streitpunkt war, ob sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt und sein Rechtsmittel zulässig war. Das OVG wies die Anhörungsrüge zurück, weil keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt und das Rechtsmittel mangels Vertretungsbefugnis unzulässig war. Dem Kläger stand die Möglichkeit offen, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Ausgang: Anhörungsrüge zurückgewiesen: keine dargetane Gehörsverletzung und Rechtsmittel unzulässig wegen fehlender Vertretungsbefugnis; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur begründet, wenn der Rügende substantiiert Umstände darlegt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt.
Die Verpflichtung des Gerichts, das rechtliche Gehör zu wahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), führt nur dann zu einem Verfahrensmangel, wenn entscheidungserhebliche Vorträge tatsächlich übergangen werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht sind gemäß § 67 Abs. 4 VwGO nur bestimmte Rechtsanwälte oder rechtslehrende Bevollmächtigte vertretungsbefugt; eine natürliche Person kann sich nicht selbst vertreten, soweit sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Die Unzumutbarkeit der Kostenbewältigung entbindet nicht von den Vertretungsvorschriften; stattdessen kann unter Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe nach § 67 Abs. 4 VwGO beantragt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 2695/11
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die als Anhörungsrüge auszulegende "Beschwerde" des Klägers gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats vom 7. Oktober 2011 in der Sache 12 A 2265/11 ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der angegriffene Beschluss des Senats seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO.
Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten, soweit sie entscheidungserheblich sind, bei seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Diese Verpflichtung hat der Senat nicht verletzt. Der Senat musste sich auch unter Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs nicht in der Sache mit dem Begehren des Klägers auseinandersetzen. Das von ihm persönlich eingelegte Rechtsmittel war schon nicht zulässig. Anders als der Kläger meint, befähigt ihn allein der Umstand, dass er ein Hochschulstudium (Lehramt) absolviert hat, nicht dazu, sich in dem Rechtsmittelverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht selbst zu vertreten. In Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht sind nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. Diese Voraussetzungen muss auch ein sich selbst vertretender Beteiligter, wenn er eine natürliche Person ist, erfüllen. Der vom Kläger weiter angeführte Umstand, es sei ihm angesichts der geringen Höhe seiner Rente nicht zuzumuten, die Kosten für einen Rechtsanwalt zu tragen, entbindet ihn nicht von den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO. Es hätte dem Kläger insoweit offen gestanden, unter rechtzeitiger Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zunächst einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren zu stellen. Ein solcher Antrag hätte gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO auch nicht dem Vertretungserfordernis unterlegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO.