Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Berufung wegen SGB VIII‑Auslegung zugelassen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe, die das Oberverwaltungsgericht wegen nicht hinreichender Glaubhaftmachung seiner Zahlungsunfähigkeit ablehnte. Die Einkommensermittlung nach §115 ZPO ergab eine mögliche Ratenleistung, sodass PKH versagt wurde. Zugleich wurde die Berufung zugelassen, weil die Auslegung des §94 Abs.4 SGB VIII verfassungsrechtliche Fragen zur Gleichbehandlung aufwirft.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Berufung gegen das Urteil des VG zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise aufbringen zu können.
Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit sind Einkommen, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Abzüge, persönliche Freibeträge sowie nachgewiesene Unterhalts- und Wohnkosten zu berücksichtigen; nicht substantiiert nachgewiesene Belastungen bleiben unberücksichtigt oder können allenfalls pauschal angesetzt werden.
Kraftfahrzeuge, die nicht zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, sind nach §115 Abs.3 ZPO grundsätzlich als Vermögensbestandteil für die Prozesskosten einzusetzen, jedenfalls bei einem Wert über 7.500 Euro.
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO ist zu gewähren, wenn besondere rechtliche Schwierigkeiten bestehen, etwa wenn die Verfassungsmäßigkeit oder verfassungsrechtliche Vereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung (hier §94 Abs.4 SGB VIII) ernstlich zweifelhaft erscheint.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. September 2010 wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Aufgrund des Wegfalls des § 5 Abs. 2 AGVwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010) ist kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Beklagtenwechsel eingetreten. Das Rubrum wurde daher entsprechend des nunmehr geltenden sog. Rechtsträgerprinzips (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) von Amts wegen geändert.
Dem Kläger konnte keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO die Kosten der Prozess-führung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können.
Nach der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24. Oktober 2010 verfügt der Kläger nämlich über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und diversen Einmalzahlungen in Höhe von monatlich 4.625,- Euro, von denen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 SGB XII Lohnsteuer in Höhe von 480,- Euro und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 605,- Euro in Ab-zug zu bringen sind. Neben den Freibeträgen für den Kläger selbst nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b) und Nr. 2 a) ZPO in Höhe von 180,- Euro und 395,- Euro fallen für den Ehegatten und die beiden Kinder jeweils Barunterhaltsbeträge in Höhe eines Drittels der als Gesamtsumme angegebenen monatlichen Unterhaltszahlung von 415,- Euro, also für jeden Unterhaltsberechtigten gerundete 138,00 Euro an. An Wohnkosten hat der Senat trotz mangelnden Nachweises den Betrag von 652,- Euro für übrige Nebenkosten und zum einen 178,52 Euro sowie zum anderen 411,18 Euro jeweils als Abzahlungsverpflichtungen für Wohnraum berücksichtigt. Mit Blick darauf, dass nicht der Kläger, sondern seine geschiedene Ehefrau und die zwei Kinder das Eigenheim bewohnen, wird durch die Berücksichtigung der Wohnkosten zumindest der nicht weiter spezifizierten Angabe unter der Rubrik "D" des Formblattes Rechnung getragen, der Kläger leiste Exehefrau und beiden Kindern auch Naturalunterhalt. Die Erbringung anderer Sachleistungen wird mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Ein Abzug der Kreditrate für den KfZ-Kauf kann ebenfalls nicht erfolgen, weil der vorgelegte Darlehensvertrag am 28. Juli 2010 während des laufenden Gerichtsverfahrens – also bereits im Angesicht auf den Kläger eventuell zukommender außergerichtlicher Anwaltskosten – geschlossen worden und weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich ist, dass der Erwerb des fast neuen Fahrzeuges lebenswichtig war.
Vgl. zu diesem Ansatz etwa: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Januar 2010 7 Ta 294/09 , Juris, mit Hinweis auf: Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 115 Rnr. 38 m.w.N.
Zudem müssen Kraftfahrzeuge, die nicht zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unent-behrlich sind (§ 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII), gemäß § 115 Abs. 3 ZPO grundsätzlich als Vermögensbestandteil der Partei jedenfalls bei einem Wert über 7.500,- Euro für die Kosten der Prozessführung eingesetzt werden.
Vgl. im Einzelnen: Sächs. OVG, Beschluss vom 29. Juni 2010 4 D 228/09 , SächsVBl. 2010, 273 m.w.N.
Nach Abzug aller anzuerkennenden Belastungen verbleibt dem Kläger danach ein anzurechnendes Einkommen von 1.309,30 Euro, aus dem sich - gerundet auf 1.309,00 Euro – nach § 115 Abs. 2 ZPO eine mögliche Prozesskostenhilferate von 859,- Euro monatlich errechnet. Bei einem Gegenstandswert von rd. 2.500,- Euro, wie er sich entsprechend den Kostenbeiträgen für die ersten zwölf Monate des streitbefangenen Leistungszeitraums errechnen lässt, ist der Kläger in der Lage, die im Berufungsverfahren wegen der Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO allein anfallenden eigenen Anwaltskosten mit weniger als vier Monatsraten zu bezahlen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 4 ZPO).
Der Zulassungsantrag hat demgegenüber in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat Umstände geltend gemacht, die jedenfalls die Zulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen.
Wenn der Kläger nachvollziehbar darlegt, dass das Kind O. G. im Jahre 2008 an 156 Tagen, im Jahre 2009 an 188 Tagen und im Jahre 2010 - bis zur endgültigen Entlassung – an 185 Tagen im Haushalt der Mutter und nicht in der Wohngruppe gelebt hat, geht das erkennbar über den Rahmen bloßer Umgangskontakte hinaus, so dass sich die Frage stellt, ob die hier in Rede stehende Fallkonstellation von § 94 Abs. 4 SGB VIII, der nach seinem Wortlaut nur eine Kostenbeitragsreduzierung bei dem Elternteil regelt, bei dem sich das Kind aufgehalten hat, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise geregelt wird, zumal die geschiedene Ehefrau des Klägers nach Aktenlage mangels hinreichender eigener Mittel selbst über das Kindergeld als einkommensunabhängigen Mindestbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinaus nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen worden ist und ihren persönlichen Unterhalt teilweise mittels Unterhaltsleistungen des Klägers bestritten hat. Die Beschränkung der Entlastung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den Elternteil, bei dem sich das Kind aufgehalten hat, wird in der Fachliteratur für solche oder ähnliche Konstellationen als Ungleichbehandlung gesehen, der gegebenenfalls durch die Reduzierung des Kostenbeitrags auch des anderen Elternteils begegnet werden könnte.
Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 25. Mai 2007 in: JAmt 2007, 428; Schindler, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 94 Rnr. 14.