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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2438/09·23.01.2011

Zulassung der Berufung abgelehnt – Ausbildungsförderung durch Auszahlungslisten nachgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFörderungsrecht (Ausbildungsförderung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid wegen angeblich nicht bezogener Ausbildungsförderung. Der Senat lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da die Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen. Auszahlungslisten des Studentenwerks belegen den Leistungserhalt, die Klägerin hat diese nicht substantiiert bestritten. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO als unbegründet abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufzeigt; der Senat ist auf dieses Vorbringen beschränkt.

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Urkundliche Auszahlungslisten, die eine namentliche Nennung mit Förderungsnummer und ausgezahlten Beträgen enthalten, sind geeignet, den Bezug von Ausbildungsförderung und die Höhe darlehensweise gezahlter Leistungen nachzuweisen.

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Hat die Partei die vorgelegenen Beweisunterlagen nicht substantiiert bestritten, begründet dies für das Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung.

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Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor, wenn die Partei weder selbst noch über ihren Prozessbevollmächtigten angekündigt hat, ergänzenden Sachvortrag zu leisten, sodass das Gericht nicht mit weiterem Vortrag rechnen musste.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigt nicht die allenfalls sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der angefochtene Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. November 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2009 sei rechtmäßig. Die Klägerin dringt mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, sie habe Leistungen der Ausbildungsförderung erhalten, nicht durch. Diese Annahme beruht entgegen der Einschätzung der Klägerin nicht auf einer reinen Mutmaßung des Verwaltungsgerichts, sondern auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen in Form der Auszahlungslisten des Studentenwerks C.      für den Zeitraum Oktober 2000 bis September 2001. Diese Unterlagen sind geeignet, sowohl den Bezug von Ausbildungsförderung durch die Klägerin, die namentlich mit ihrer Förderungsnummer aufgeführt ist, als auch die konkrete Höhe der darlehensweise gezahlten Leistungen nachzuweisen. Die Klägerin hat dem Inhalt dieser Unterlagen auch mit ihrem Zulassungsantrag nichts Substantiiertes entgegen gesetzt. Es ist ferner weder ersichtlich noch erläutert die Klägerin, an welcher Stelle und in welcher Hinsicht das Verwaltungsgericht - wie sie behauptet - ihre Erklärungen falsch verstanden haben sollte.

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Das angefochtene Urteil erweist sich - auch im Lichte des von der Klägerin nicht angeführten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 (Verfahrensmangel) - nicht deshalb als fehlerhaft, weil ein weiterer Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten nach dessen Bestellung mit Schreiben vom 17. August 2009 nicht abgewartet wurde. Zwar ist der Anspruch eines Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn das Gericht zur Sache entscheidet, ohne dessen Sachvortrag zu berücksichtigen. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht musste nicht damit rechnen, dass die Klägerin noch ergänzend zur Sache vortragen würde. Sie hat weiteren Klagevortrag weder selbst noch über ihren Prozessbevollmächtigten angekündigt, obwohl sie, nachdem sie und die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, davon ausgehen musste, dass eine Entscheidung zeitnah ergehen würde. Auch eine gerichtliche Äußerungsfrist zugunsten der Klägerin lief im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils auch aufgrund der Eingangsverfügung vom 23. Juli 2009 nicht mehr.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).