Ablehnung der Berufungszulassung wegen fehlender Zulassungsgründe bei Elternbeiträgen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zur Neufestsetzung von Elternbeiträgen. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da die gesetzlichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Es stellt fest, dass § 5 des Teilnahmevertrags lediglich auf die Satzung verweist und keine abschließende Festlegung der Beitragshöhe ersetzt; Elternbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die Satzungsgrundlage erfordern. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Elternbeiträge für die Inanspruchnahme öffentlicher Betreuungsangebote sind öffentlich-rechtliche Abgaben eigener Art und dürfen, insbesondere wenn sie durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.
Eine vertragliche Regelung über die Teilnahme an öffentlichen Angeboten kann nicht abschließend die Höhe öffentlich-rechtlicher Elternbeiträge festsetzen, wenn die Beitragserhebung dem Satzungsgeber vorbehalten ist.
Eine in einem Teilnahmevertrag enthaltene Verweisung auf die vom Rat beschlossene Beitragssatzung ist als dynamische Verweisung auf die jeweils maßgebliche Fassung der Satzung zu verstehen und hat deklaratorischen, nicht konstitutiven Charakter.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antrag substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung darlegt; eine unzureichende Substantiierung führt zur Ablehnung des Zulassungsantrags.
Zitiert von (4)
1 zustimmend · 3 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 2623/11
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.970,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Neufestsetzung der Elternbeiträge für die Zeit ab dem 1. August 2008 finde ihre maßgebliche Rechtsgrundlage in der Elternbeitragssatzung vom 16. Juni 2008.
Entgegen der Auffassung der Kläger stellt § 5 des zwischen den Beteiligten am 4. April 2007 geschlossenen Vertrages über die Teilnahme von Schülerinnen und Schüler an Angeboten in "offenen Ganztagsschulen im Primarbereich" keine individualrechtliche abschließende Regelung über die zu zahlenden Elternbeiträge dar, die – lediglich in Orientierung an der damals gültigen Beitragssatzung – die Staffelung der Monatsbeiträge je nach Höhe des Jahreseinkommens – eigenständig und unabhängig von Änderungen der Beitragssatzung festlegt. Das Rubrum der Vereinbarung weist sie erkennbar als Vertrag über die Teilnahme an einem Betreuungsangebot an einer öffentlichen Einrichtung eines kommunalen Trägers aus. Für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen werden regelmäßig auch öffentlich-rechtliche Entgelte – nämlich Gebühren oder Beiträge – erhoben. Derartige öffentlich-rechtliche Entgelte dürfen – zumal wenn die Heranziehung durch Bescheid erfolgt – nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Für Elternbeiträge nach § 9 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW i. V. m. § 10 Abs. 5 GTK (ab dem 1. August 2008: § 5 Abs. 2 KiBiZ), die eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art darstellen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 - 12 A 2184/03 -, NWVBl 2006, 266; juris (zu Elternbeiträgen nach § 17 GTK)
und ebenfalls durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, gilt unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nichts anderes, wie auch aus der Erwähnung des "Kommunalen Satzungsrechtes" in § 5 Abs. 2 KiBiz rückzufolgern ist.
Siehe im Übrigen auch: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. April 2009 - 24 K 5867/08 -, juris; zu Rheinland-Pfalz: OVG Koblenz, Urteil vom 18. März 1999 - 12 A 12644/98 -, NVwZ-RR 2000, 185
Wenn § 5 "Elternbeiträge" des Formularvertrages unter Nr. 1 Satz 1 bestimmt, dass "sich der zu entrichtende monatliche Elternbeitrag nach der durch den Rat der Stadt D. -S. beschlossenen Satzung zur Beitragserhebung für die Nutzung außerunterrichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich richtet", kann das vor diesem Hintergrund nur als deklaratorischer Hinweis auf die Satzung als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung und nicht – im Zusammenhang mit den nachfolgenden Sätzen 2 und 3 – als konstitutive eigenständige Festlegung der Höhe der Elternbeiträge, die sich lediglich an der Satzung in ihrer aktuellen Fassung ausrichtet, verstanden werden. Der Eingangssatz benennt bezeichnenderweise gerade keine bestimmte Fassung der Satzung. Er muss auch deshalb als dynamische Verweisung auf die Beitragsregeln der Satzung in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung verstanden werden. Schon mangels Rechtsnormqualität kein Regelungscharakter darf der – in den Sätzen 2 und 3 der Nr. 1 zu § 5 des Vertrages enthaltenen – expliziten Darstellung der jeweiligen Einkommensgrenzen zuerkannt werden. Da die vertragsschließenden Parteien nicht über den Beitrag und seine Höhe disponieren konnten, sondern dies dem Satzungsgeber vorbehalten war, hat das Verwaltungsgericht der im Vertrag enthaltenen Beitragsstaffelung zu Recht vielmehr lediglich die Funktion einer rechtsfolgenlosen bloßen Wiedergabe der Rechtslage beigemessen, wie sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt.
Geht man entsprechend den vorstehenden Ausführungen vom Charakter der Elternbeiträge als einer öffentlich-rechtlicher Sonderabgabe aus, weist die vorliegende Rechtssache entgegen § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.
Für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darstellung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Kläger haben hingegen schon eine konkrete und inhaltlich hinreichend bestimmte Frage, die einer generalisierenden Antwort zugänglich ist, nicht in individualisierbarer Weise aufgeworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).