Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung mangels substantiierten Zulassungsgrundes
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Rechtmäßigkeit der Zinserhebung bestätigte. Das Oberverwaltungsgericht hält den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für nicht gegeben, weil der Kläger die tragenden Entscheidungsgründe nicht substantiiert angegriffen hat. Auch eine Verfahrensrüge wegen Erfassung des Klagebegehrens ist nicht entscheidungserheblich. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.
Pauschale Äußerungen oder bloße Meinungsbekundungen reichen zur Begründung eines Zulassungsantrags nicht aus; es ist eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen erforderlich (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Eine Verfahrensrüge führt nur dann zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, wenn der behauptete Verfahrensfehler entscheidungserheblich ist.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren folgt den §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO; der Antragsteller trägt die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Zulassungsverfahrens, wenn sein Antrag abgelehnt wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 1639/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der ausdrücklich allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt schon deshalb nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil es auf den selbständig tragenden Entscheidungsgrund, die streitige Zinserhebung sei zu Recht erfolgt, nicht eingeht. Indem der Kläger lediglich seine „Meinung“, die Zinsbescheide seien „nicht materiell gerechtfertigt“, zum Ausdruck bringt, setzt er sich nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise mit der gegenläufigen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Ausgehend von einer - mithin nicht in Frage gestellten - Rechtmäßigkeit der Zinserhebung kamen eine Anwendung des § 44 SGB X und eine darauf beruhende Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Überprüfungsantrags des Klägers von vornherein nicht in Betracht.
Vor diesem Hintergrund könnte auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der Erfassung des Klagebegehrens gegen die §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO verstoßen, bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.