Verwerfung des Zulassungsantrags wegen fehlender Vertretung und Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin bezeichnete ihr Rechtsmittel als "Nichtzulassungsbeschwerde", das Gericht wertete dies als Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 VwGO. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die gesetzliche Vertretung nach §67 VwGO nicht hatte und die Monatsfrist zur Antragstellung versäumt wurde. Wiedereinsetzungsgründe wurden nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§154,188 VwGO.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels erforderlicher Vertretung und aufgrund Fristversäumnis verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel kann als Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 Satz 1 VwGO ausgelegt werden, wenn der Wille zur Antragstellung erkennbar ist.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 Satz 1 VwGO ist unzulässig, wenn er nicht von einem nach §67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Satz 1 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten eingereicht wird.
Die Monatsfrist des §124a Abs.4 Satz 1 VwGO beginnt mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils; bei Fristversäumnis ist der Zulassungsantrag ohne Wiedereinsetzung unzulässig.
Die Kostenfolgen des Zulassungsverfahrens zur Berufung richten sich nach §154 Abs.2 und §188 VwGO; das Gericht trifft die Kostenentscheidung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 2422/17
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Senat wertet das mit Schreiben der Klägerin vom 28. Mai 2019 als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete eingelegte Rechtsmittel zu ihren Gunsten als einen nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung;
Der Antrag ist unzulässig, weil sich die Klägerin bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen hat. Auf das Vertretungserfordernis ist die Klägerin in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Ungeachtet dessen hat die Klägerin, der das Urteil am 14. Dezember 2018 zugestellt wurde, die Zulassung nicht binnen der in § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO normierten Monatsfrist beantragt. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.