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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2416/08·20.01.2009

Zulassungsablehnung: Steuerlicher Gewinn als Grundlage für Elternbeiträge

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtÖffentliches Gebühren- und Beitragsrecht (Elternbeiträge)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung, den im Steuerbescheid für 2006 ausgewiesenen Gewinn voll zur Bemessung der Elternbeiträge heranzuziehen. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet nach §124 Abs.2 VwGO ab. Es bestätigt, dass auch nicht liquiditätswirksame steuerliche Gewinne die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegeln und vor Steuern zu berücksichtigen sind. Ein Verfahrensfehler oder die Pflicht zur Einholung einer Finanzamtsauskunft lag nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; steuerlicher Gewinn bleibt Grundlage für Elternbeitragsbemessung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ermittlung von Elternbeiträgen können die im Steuerbescheid ausgewiesenen Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in voller Höhe der Einkommensermittlung zugrunde gelegt werden.

2

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann sich in einem betrieblichen Gewinn ausdrücken, der nicht auf tatsächlichem Geldzufluss beruht.

3

Bei der Vergleichbarkeit mit nichtselbständig Erwerbenden ist der Gewinn vor Abzug der aufzuwendenden Einkommensteuer ("vor Steuern") zu berücksichtigen, um Gleichbehandlung zu gewährleisten.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz voraus; wiederholte oder unsubstantiiert vorgetragene Einwände genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 17 Abs. 4 Satz 2 GTK§ 2 Abs. 1 Nr. 4-7, Abs. 2 Nr. 2 EStG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3072/07

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.425,31 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der im Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2006 ausgewiesene Gewinn sei als Einkünfte aus Gewerbetrieb der Einkommensermittlung in voller Höhe zur Bestimmung der Höhe der Elternbeiträge zugrundezulegen, nicht in Frage zu stellen.

4

Den wiederholten Einwand der Kläger, die steuerliche Gewinnzuweisung sei nicht mit einem ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigernden Geldzufluss verbunden, hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 12 B 139/08 -, Juris.

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Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spiegelt sich auch in einem betrieblichen Gewinn wider, der nicht auf einem Geldzufluss beruht.

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Der von den Klägern in diesem Zusammenhang bemühte landesrechtliche Begriff der "positiven" Einkünfte kennzeichnet als Gegensatz zu sog. "negativen" Einkünften lediglich das Verbot der Berücksichtigung von Verlusten, die insbesondere aus der Inanspruchnahme von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten resultieren,

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vgl. LT-Drucks. 9/1970, S. 14; Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 18. Aufl. 2006, § 17 Nr. II.2.b, S. 204,

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wobei allerdings - wie aus § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK zu schließen ist - vom generellen Verbot des Verlustausgleichs die Verrechnung mit Verlusten innerhalb derselben Einkunftsart ausgenommen ist. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt dem Begriff der "positiven" Einkünfte nicht zu.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008

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- 12 A 2866/07 -, Gemeindehaushalt 2008, 278.

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Der Umstand, dass der ausgewiesene Gewinn noch zu versteuern ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Im Gegenteil, die Berücksichtigung des Gewinns in voller Höhe ("vor Steuern") gewährleistet die Gleichbehandlung mit den Beziehern von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Deren positive Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 - 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG werden ebenfalls ohne einkommensmindernde Berücksichtigung der auf diese Einkünfte entfallenden Einkommensteuer der Einkommensermittlung zur Bestimmung der Höhe der Elternbeiträge zugrundegelegt.

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Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu, weil sich die Beantwortung der aufgeworfenen Frage,

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"ob bei der Ermittlung der "positiven Einkünfte" Einkünfte zugrunde gelegt werden dürfen, die sich im Ergebnis einkommensmindernd auswirken, weil der zugerechnete Betrag zum einen den Eltern nicht zugeflossen ist, d.h. deren Leistungsfähigkeit nicht um diese Summe erhöht worden ist und zum anderen der Betrag noch zu versteuern ist",

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ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der Rechtsprechung des beschließenden Senats ergibt.

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Schließlich liegt entgegen der Auffassung der Kläger auch kein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, weil sich dem Verwaltungsgericht nach seiner

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- zutreffenden - Rechtsauffassung die begehrte Einholung einer Auskunft des Finanzamtes darüber, "dass mit dem Gewinn, der ausschließlich auf Abschreibungen beruht, keinerlei Geldzufluss verbunden ist und damit die "positiven Einkünfte" in keiner Weise erhöht werden", nicht aufgedrängt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).