Berufungszulassung: Dynamische Zuständigkeit nach §86 SGB VIII bei Kostenerstattung
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW ließ die Berufung gemäß §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Streitgegenstand ist die kostenerstattungsrechtliche Zuständigkeit nach §86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; das VG hatte allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter zu Beginn der Leistung abgestellt. Der Senat bezweifelt diese Auffassung und verweist auf seine Rechtsprechung, wonach die Zuständigkeit dynamisch ist und mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des maßgeblichen Elternteils „mitwandert“. Die Kostenentscheidung bleibt offen.
Ausgang: Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zur örtlichen Zuständigkeit zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
§86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII begründet eine dynamische örtliche Zuständigkeit; die Zuständigkeit folgt dem gewöhnlichen Aufenthalt des maßgeblichen Elternteils.
Der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteils zum Zeitpunkt vor bzw. zu Beginn der Leistung bestimmt allenfalls, welcher Elternteil maßgeblich ist, nicht aber dauerhaft die örtliche Zuständigkeit für Kostenerstattung, wenn sich sein Aufenthalt ändert.
Bei der Feststellung der kostenerstattungsrechtlichen Zuständigkeit sind spätere Änderungen des gewöhnlichen Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils zu berücksichtigen.
Die Berufung nach §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zuzulassen, wenn ernstliche Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 7182/17
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das erstinstanzliche Urteil trifft auf ernstliche Richtigkeitszweifel, soweit das Verwaltungsgericht für die Ermittlung der kostenerstattungsrechtlichen Zuständigkeit in Anwendung des § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII an den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter allein vor bzw. zu Beginn der Leistung anknüpft und späteren Änderungen bei deren gewöhnlichem Aufenthalt keine Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit beimisst. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2020 - 12 A 2643/16 - (vgl. insbesondere Rn. 46 ff. und 81) entschieden, dass § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII eine sog. dynamische Zuständigkeit beinhaltet, die Zuständigkeit also mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des maßgeblichen Elternteils "mitwandert". Der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist danach nur für die Bestimmung des "maßgeblichen Elternteils" relevant.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.