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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2405/12·17.12.2012

Ablehnung der Berufungszulassung bei BAföG-Internatskosten

Öffentliches RechtSozialrechtBildungsförderungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Nichtanerkennung von Internatskosten nach § 14a Abs.1 Nr.1 BAföG. Zentral war die Frage, ob die Internatsunterbringung zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist. Das OVG lehnte die Zulassung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel, grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz ab. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung der Zulassungsgründe abgelehnt; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz in entscheidungserheblicher Hinsicht voraus.

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Die Erforderlichkeit einer Internatsunterbringung nach § 14a Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst sich ausschließlich danach, ob der Internatsbesuch zur Bewältigung des Unterrichts und der damit verbundenen Leistungsprüfungen erforderlich ist; weitergehende motiva­tionale oder wertebildende Gründe sind nicht maßgeblich.

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Ist eine Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, ist die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu versagen.

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Für die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist erforderlich, dass konkret eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende, divergenzfähige Entscheidung benannt wird; bloße Vermutungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i. V. m. § 6 HärteVO§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG§ 1 BAföG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 2374/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass die Internatsunterbringung des Klägers bzw. die für die Internatsunterbringung des Klägers entstehenden Kosten entgegen § 14a Abs. 1 Nr. 1 BAföG i. V. m. § 6 HärteVO zur Erreichung des Ausbildungszieles nicht erforderlich sind.

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Anders als der Kläger meint, bemisst sich die Erforderlichkeit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG hier nämlich ausschließlich daran, ob der Besuch des Internats für die Bewältigung des Unterrichts in der Jahrgangsstufe 13 des T.             N.          e. V. und die damit verbundenen Leistungsprüfungen geboten erscheint. Eine Gesamtschau von Schulausbildung einerseits sowie Motivation und Wertevermittlung andererseits, wie sie vorliegend in einer neben der Ausbildungsstätte bestehenden Lebensgemeinschaft erfolgt, findet vor dem Hintergrund der Zweckrichtung des Ausbildungsförderungsrechts, nicht die Entwicklung der Persönlichkeit als Ganzes fördern zu wollen, sondern nur eine der Neigung, Eignung und Leistung des Betreffenden entsprechende Ausbildung (vgl. § 1 BAföG), nicht statt. So gesehen mögen das intensive Zusammenleben mit Glaubensgenossen und die dadurch vom Kläger gewonnene innere Einstellung zwar förderlich sein, um die schulische Ausbildung erfolgreich zu durchlaufen. Erforderlich ist eine Internatsunterbringung indes nicht, da die Schule auch von externen Schülern mit der Maßgabe eines erfolgreichen Abschlusses besucht werden kann. Dass dies für Schüler der Jahrgangsstufe 13, die in den vorausgegangenen Schuljahren im Internat untergebracht waren, nicht gelten soll, ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Von einem zwingenden schulischen Konzept der Gestalt, dass wer "einmal Internatsschüler, immer Internatsschüler" ist, kann nicht ausgegangen werden. Auf den persönlichen Bildungsplan des Klägers kommt es dabei auch unter Vertrauensgesichtspunkten nicht an. Ausbildungsförderung wird jeweils nur für den einzelnen Bewilligungszeitraum geleistet und für jeden folgenden Bewilligungszeitraum muss neu über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen entschieden werden.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 12 A 1088/11 –.

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Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Dass die Internatsunterbringung zur Erreichung gerade des Ausbildungsziels notwendig sein muss, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt,

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vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009

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– 5 C 33.08 –, BVerwGE 135, 310,

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so dass es einer Aufbereitung des vorliegenden und darunter zu subsumierenden Sachverhaltes in einem Berufungsverfahren nicht mehr bedarf.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine divergenzfähige Entscheidung, von der das Urteil des Verwaltungsge-richts abweichen soll, nicht konkret benannt hat. Die bloße Spekulation, dass es solche Entscheidungen geben dürfte, reicht zur Darlegung des Zulassungsgrundes nicht aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).