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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2400/15·19.05.2016

Berufungszulassung: Wirkung von BAföG auf das Jahreseinkommen nach Elternbeitragssatzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, um die grundsätzliche Frage zu klären, ob und gegebenenfalls wie BAföG-Leistungen nach einschlägigen Elternbeitragssatzungen auf das Jahreseinkommen eines Beitragspflichtigen anzurechnen sind. Die Frage wurde als von grundsätzlicher Bedeutung für vergleichbare kommunale Satzungen bewertet. Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Ausgang: Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Entscheidung zugelassen; Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Hauptsache.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist zu erteilen, wenn die Berufung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtsanwendung aufwirft.

2

Bei der Auslegung von Elternbeitragssatzungen ist zu klären, ob BAföG-Leistungen dem Jahreseinkommen des Beitragspflichtigen hinzugerechnet werden und in welcher Weise dies zu erfolgen hat.

3

Fragestellungen zur Anrechnung von BAföG auf das Einkommen nach kommunalen Elternbeitragssatzungen, die in vergleichbarer Weise in mehreren Kommunen auftreten, rechtfertigen die Zulassung der Revision/Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

4

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 4767/14

Tenor

Die Berufung wird mit Blick auf die von der Beklagten jedenfalls sinngemäß aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls wie sich BAföG-Leistungen nach den maßgeblichen Bestimmungen ihrer Elternbeitragssatzung, die sich in vergleichbarer Weise auch in Elternbeitragssatzungen anderer Kommunen finden, auf das Jahreseinkommen eines nach der Elternbeitragssatzung Beitragspflichtigen auswirken, gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Rubrum

1

Die Berufung wird mit Blick auf die von der Beklagten jedenfalls sinngemäß aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls wie sich BAföG-Leistungen nach den maßgeblichen Bestimmungen ihrer Elternbeitragssatzung, die sich in vergleichbarer Weise auch in Elternbeitragssatzungen anderer Kommunen finden, auf das Jahreseinkommen eines nach der Elternbeitragssatzung Beitragspflichtigen auswirken, gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

2

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.