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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2397/11·17.10.2012

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Unterhaltszahlungen abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZulassung der Berufung (§ 124 VwGO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Einordnung von Zahlungen des Kindsvaters als Kindesunterhalt. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenwürdigung substantiiert darlegte. Die Entscheidung war nachvollziehbar, weshalb die Klägerin die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen hat.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus.

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Zur Begründung ernstlicher Zweifel reicht es nicht aus, eine abweichende, aber vertretbare Sachverhaltswürdigung vorzuschlagen; erforderlich ist die Substantiierung eines grob ungerechten oder irrationalen Ergebnisses.

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Die freie Beweiswürdigung der Vorinstanz ist vom Zulassungsgericht nur zu beanstanden, wenn sie nachvollziehbar widersprüchlich, gegen Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstößt.

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Kosten des kostenfreien Zulassungsverfahrens sind nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO der Antragstellerin aufzuerlegen, wenn der Antrag unbegründet ist.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 818/10

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe sich bei den Zahlungen des Kindsvaters in Höhe von monatlich 147,25 € um Kindesunterhalt gehandelt und dies habe sich ihr mit der Folge, dass ihre Unkenntnis zumindest fahrlässig gewesen sei, aufdrängen müssen, nicht in Frage zu stellen.

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Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses,

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vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13,

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nicht aus, einer rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sachverhaltsbe-wertung des Gerichts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010

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- 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9.,

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eine eigene Sachverhaltswertung entgegenzustellen. Anders als die Klägerin meint, ist auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es habe sich der Klägerin allein aufgrund der Höhe der vom Kindsvater überwiesenen Beträge von jeweils 147,25 € aufdrängen müssen, dass es sich um Kindesunterhalt und nicht um Trennungsunterhalt handelt, nachvollziehbar und damit weder willkürlich oder irrational. Diese Einschätzung ist auch aus der Sicht des Senats ohne weiteres gerechtfertigt. Dieser Betrag entspricht nämlich umgerechnet genau dem Kindesunterhalt in Höhe von 288,- DM, zu dessen Zahlung sich der Kindsvater ab dem 1. Januar 2000 verpflichtet hat. Die weiteren Überweisungen des Kindesvaters entsprechen dagegen mit 390,- € der Höhe nach dem Trennungsunterhalt der in dem gerichtlichen Vergleich vom 21. Januar 2004 vereinbart wurde. Eine auch nur annähernd überzeugende Erklärung, wa-rum die Klägerin davon hätte ausgehen dürfen, dass der Kindsvater ihr Trennungs-unterhalt in genau der Höhe des Kindesunterhalts - in den Monaten August und September 2008 sogar zusätzlich zu Zahlungen in Höhe des vereinbarten Trennungsunterhalts - überwiesen haben soll, hat die Klägerin auch mit dem Hinweis darauf, dass der Kindsvater keine Zahlungsbestimmung getroffen hat und sie diesen davon in Kenntnis gesetzt habe, er müsse Zahlungen auf den Kindesunterhalt an den Beklagten leisten, nicht erbracht. Die Annahme, der Kindsvater habe ihr ohne weiteren Kommentar (zusätzlichen) Trennungsunterhalt in Höhe des Kindesunterhalts gezahlt und darüber hinaus auch noch den Kindesunterhalt an den Beklagten abgeführt, ist im Gegenteil auch angesichts der von der Klägerin betonten schleppenden Zahlungsmoral des Kindsvaters völlig abwegig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).