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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2393/14·28.01.2015

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Begründungsmangels abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da die innerhalb der Frist eingereichte Rechtsmittelschrift nur rudimentär begründet war und weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch einen Verfahrensmangel aufzeigte. Zudem machte der Kläger nicht plausibel, dass vorinstanzlich weitere Beweiserhebungen beantragt wurden. Die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Begründung verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Zulassung der Berufung setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Frist substantiiert darlegt, welcher der in § 124 Abs. 1 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

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Rudimentäre oder pauschale Ausführungen genügen nicht zur Begründung eines Zulassungsantrags und rechtfertigen die Ablehnung, weil sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.

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Wer die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung oder einer Beweisaufnahme geltend macht, muss sich substantiiert mit der vorinstanzlichen Würdigung auseinandersetzen und gegebenenfalls bereits in der ersten Instanz auf die Vornahme weiterer Beweiserhebungen hingewiesen haben.

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Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 VwGO; der Antragsteller kann die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens zu tragen haben.

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Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und macht das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1681/13

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls nicht begründet. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass mit seiner Rechtsmittelschrift vom 27. November 2014 - die der Prüfung allein zugrundezulegen ist, weil innerhalb der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO,

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vgl. dazu, dass diese gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist, nur OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2014 - 6 A 408/14 -, juris, m. w. N.,

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keine weitere Begründung erfolgte - die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO sinngemäß noch hinreichend deutlich bezeichnet worden sind, kann eine Berufungszulassung in der Sache weder auf den einen noch auf den anderen Grund gestützt werden. Die rudimentären Ausführungen im Zulassungsantrag werfen nämlich keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf und geben auch nicht zu erkennen, dass ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, vorliegt. Soweit der Kläger geltend macht, über die Eilbedürftigkeit im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII hätte nur nach Beweisaufnahme entschieden werden können, setzt er sich mit der vorliegende Erkenntnisse berücksichtigenden und sorgfältig begründeten Würdigung des Verwaltungsgerichts auf S. 9 bis S. 10 (1. Abs.) des Urteilsabdrucks nicht hinreichend auseinander, indem er lediglich auf seine erstinstanzlichen Beweisanregungen Bezug nimmt. Im Übrigen zeigt der Kläger auch nicht auf, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer weiteren Sachverhaltsaufklärung - deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird - hingewirkt habe.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).