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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2376/18·09.09.2019

Abgelehnung des Antrags auf Berufungszulassung wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtSozialrecht (BAföG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer nach BAföG im kostenfreien Berufungszulassungsverfahren. Entscheidend war, ob er ernstliche Richtigkeitszweifel oder ein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt hat. Das OVG verneint dies: weder sind Verfahrensmängel oder Gehörsverstöße erkennbar, noch erfüllt der Kläger die Mindestanforderungen zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe abgelehnt; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der dort genannten Frist ein Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt worden ist.

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Ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe so fehlen oder unverständlich sind, dass eine Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist; eine hinreichend erkennbare Bezugnahme auf Verwaltungsakte begründet für sich genommen keinen Begründungsmangel (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht den wesentlichen Kern des entscheidungserheblichen Vortrags nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat und dieser Vortrag nicht offensichtlich unerheblich oder unsubstantiiert war.

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Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gehört mindestens eine in groben Zügen substantiierte Darstellung, weshalb der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sein soll; rein abstrakte oder allgemeine Rügen genügen nicht.

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Die Kostenentscheidung im Berufungszulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; bei erfolglosem Antrag trägt der Antragsteller die Kosten.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 117 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 11510/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 6. Juli 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.

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1. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

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a) Der Einwand des Klägers, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts entspreche nicht den Vorgaben des § 117 VwGO, weil „weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe vorhanden“ seien, trifft nicht zu. Der Tatbestand des Urteils ist auf den Seiten 2 und 3 des Entscheidungsabdrucks zu finden. Dass dieser den Anforderungen aus § 117 Abs. 3 VwGO nicht entspricht, legt der Kläger nicht dar und ist auch nicht zu erkennen. Ebenso wenig zeigt das Zulassungsvorbringen auf, dass die nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO notwendigen Entscheidungsgründe fehlen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013- 1 B 8.13 -, juris Rn. 16, m. w. N.

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Auch solche Defizite sind weder vom Kläger dargelegt noch sonst zu ersehen. Allein dass das Verwaltungsgericht „auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen in den Bescheiden“ verwiesen hat, führt nicht auf einen Begründungsmangel. Denn nach § 117 Abs. 5 VwGO kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Der Einwand des Klägers, es sei „nicht einmal deutlich, auf welche Bescheide hier Bezug genommen wird“, liegt neben der Sache, weil sich von selbst versteht, dass der angefochtene Ausgangsbescheid vom 14. Mai 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2017 gemeint sind. Diese beiden Bescheide sind Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 VwGO. Auf deren Begründungen zielt die Bezugnahme offenkundig ab. Dass der Ausgangsbescheid seinerseits „keine Begründung … enthält“, wie der Kläger meint, trifft nicht zu. Auch wenn der Bescheid keine ausdrücklichen Überschriften wie „Gründe“ oder „Begründung“ vorsieht, haben die textlichen Ausführungen ersichtlich Begründungsfunktion. Auch die Rechtsgrundlagen der getroffenen Regelungen sind benannt. Schon deshalb mussten die einschlägigen Normen nicht noch einmal zwingend in dem Widerspruchsbescheid aufgeführt werden. Die ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind ebenfalls Teil der Entscheidungsgründe (S. 3 des Urteilsabdrucks).

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b) Auch der weitere Einwand des Klägers, es sei aus dem Urteil „überhaupt nicht ersichtlich“, ob sich das Verwaltungsgericht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe, führt nicht auf einen nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erheblichen Verfahrensmangel. Ein insoweit allein in Betracht kommender Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.

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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es kann deshalb nur dann festgestellt werden, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 -, juris Rn. 16 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2019 - 12 A 2599/18.A -, Entscheidungsabdruck S. 2 f.

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Ausgehend von diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht zu erkennen. Die schriftsätzliche Klagebegründung beschränkte sich auf die knappen Ausführungen in der anwaltlichen Klageschrift vom 14. August 2017, die im Wesentlichen das wiedergaben, was der Kläger zuvor mit eigenen Worten (wenn auch deutlich unsachlicher und polemischer) in seinem Widerspruchsschreiben zum Ausdruck gebracht hatte. Der von der damaligen Prozessbevollmächtigten unter dem 4. Oktober 2017 angekündigte ergänzende Vortrag blieb aus. Wenn das Verwaltungsgericht hiernach im Tatbestand seines Urteils die Widerspruchsbegründung zusammengefasst und nachfolgend angeführt hat, was der Kläger mit seiner Klage „ohne weitere Begründung“ beantragt, deutet das - eben weil mit der Klage nichts substantiell Neues vorgetragen wurde - nicht darauf hin, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen hat. Das Verwaltungsgericht musste sich auch in den Entscheidungsgründen nicht explizit mit der Klage- bzw. Widerspruchsbegründung auseinandersetzen, weil diese keinen erkennbaren Bezug zu den maßgeblichen rechtlichen Grundlagen - insbesondere für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer - hatte. Der Senat nimmt insoweit auf seine nachfolgenden Ausführungen zu 2. Bezug.

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2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt der Kläger mit seinem Zulassungsvortrag nicht dar. Da es auf die Ergebnisrichtigkeit ankommt, vermag der Kläger solche Zweifel nicht schon damit zu begründen, dass er die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Förderungshöchstdauer als unzureichend rügt. Zwar hängt die Begründungstiefe, die für eine Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel zu erwarten ist, durchaus davon ab, wie eingehend die angegriffene Entscheidung ihrerseits begründet ist. Ein Mindestmaß an Darlegung, weshalb der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, setzt § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO aber in jedem Fall voraus. Diese Mindestanforderung erfüllt der Kläger nicht, indem er lediglich die Rechtslage beschreibt, wonach die Förderungshöchstdauer der für den jeweiligen Studiengang vorgesehenen Regelstudienzeit entspricht (§ 15a Abs. 1 BAföG, § 10 Abs. 2 HRG), und daran anknüpfend dem Verwaltungsgericht vorhält, es stelle „noch nicht einmal fest, von welchem Studiengang auszugehen ist und welche Regelstudienzeit zu Grunde zu legen ist“. Da der Kläger weiß, welches Studium er betrieben hat, ist von ihm - bei anwaltlicher Vertretung - zu erwarten, dass er jedenfalls in groben Zügen darlegt, aus welchen Gründen die hier festgesetzte Förderungshöchstdauer (Ende: 30. September 2012) der für seinen Ausbildungsgang maßgebenden Regelstudienzeit nicht entsprechen soll. Daran fehlt es hier. Seine Ausführungen dazu, dass er nur für zwei Jahre Ausbildungsförderung bezogen habe, „obwohl die Regelstudienzeit noch nicht erreicht war und daher auch Förderungsgelder hätten weitergezahlt werden müssen“, liegen neben der Sache. Nach den vom Kläger selbst benannten Rechtsgrundlagen hängt die Förderungshöchstdauer offensichtlich nicht davon ab, ob der Kläger einen weitergehenden Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung hatte. Auch die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Höhe der Darlehensschuld stellt der Kläger nicht in Frage, indem er auf „zahlreiche Verfahrensfehler“ und deren für ihn schwerwiegende Folgen verweist. Weshalb die geltend gemachten Fehler, die nicht im Verantwortungsbereich des Bundesverwaltungsamtes liegen, zur Folge haben sollen, dass der Kläger von der Rückzahlung der ihm gewährten Darlehensleistungen freizustellen ist, erschließt sich aus seinem Vortrag nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.