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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2373/15·23.07.2017

Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens nach einvernehmlicher Erledigung und Neufassung der Kostenentscheidung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAgrar-/SubventionsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache einvernehmlich für erledigt; das Oberverwaltungsgericht stellte das in der Berufungszulassungsinstanz anhängige Verfahren ein und erklärte das erstinstanzliche Urteil insoweit wirkungslos. Es regelte die Kostenverteilung für das Berufungszulassungsverfahren und hob die erstinstanzliche Kostenentscheidung auf, wobei es anteilige Kostenquoten auf Grundlage geschätzter Erfolgsquoten bildete. Streitwert und Kostenquoten wurden entsprechend festgesetzt.

Ausgang: Verfahren in der Berufungszulassungsinstanz wegen einvernehmlicher Erledigung eingestellt; erstinstanzliche Kostenentscheidung aufgehoben und neu gefasst

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten den Streitgegenstand in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, stellt das Gericht das Verfahren in der Berufungszulassungsinstanz ein.

2

Wird ein Verfahrensabschnitt erledigt, so wird das bisherige Urteil hinsichtlich dieses Teils wirkungslos; die Wirkungslosigkeit ist nach den einschlägigen Vorschriften zu beachten.

3

Bei teilweiser Rücknahme oder Erledigung des Streitgegenstands kann das Gericht für die Kostenentscheidung eine sachgerechte Erfolgs-/Unterliegensquote für die erledigten bzw. zurückgenommenen Teile schätzen und die Kostenquoten entsprechend verteilen.

4

Für die Festsetzung des Streitwerts und die Kostenverteilung im Berufungszulassungsverfahren sind die maßgeblichen Vorschriften des GKG und der VwGO anzuwenden; der Streitwert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Entscheidung.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ Art. 72 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 1122/2009

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, 7 K 248/15

Tenor

Der Verfahren, soweit es noch in der Berufungszulassungsinstanz anhängig ist, wird eingestellt.

Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist im Umfang der zuvor bezeichneten Verfahrenseinstellung wirkungslos.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Klägerin zu 81 % und der Beklagte zu 19 %.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 76 % und der Beklagte zu 24 %.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.613,38 € festgesetzt.

Gründe

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Die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung, nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren, soweit es noch in Berufungszulassungsinstanz anhängig gewesen ist, in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

3

Die Wirkungslosigkeit des angegriffenen Urteils in dem bezeichneten Umfang ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung.

4

Die Kostenentscheidung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. In die tenorierte Kostenquote ist zunächst eingeflossen, dass der Berufungszulassungsantrag teilweise, nämlich im Umfang von 7.806,69 € zurückgenommen worden ist und in diesem Umfang die Klägerin allein kostenbelastet ist. Hinsichtlich des verbleibenden, später für erledigt erklärten Teils (im Umfang von gleichfalls 7.806,69 €) entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Billigkeit, eine Erfolgsquote der Klägerin von 2.927,51 €, entspricht 37,5 % in Bezug auf 7.806,69 €, anzunehmen. Dementsprechend beträgt das betragsmäßige Unterliegen 4.879,18 €, was einer Kostenquote, wiederum bezogen auf 7.806,69 €, von 62,5 % entspricht. Daraus ergibt sich unter Einbeziehung des zurückgenommenen Teils und damit in Bezug auf den gesamten ursprünglichen Streitgegenstand des Berufungszulassungsverfahrens mit einem Betrag von 15.613,38 € ein Unterliegen von 12.685,87 €, was insgesamt einer Kostenquote der Klägerin von 81 % entspricht.

5

Die im Hinblick auf den im Berufungszulassungsverfahren für erledigt erklärten Teil des Verfahrens nach den vorstehenden Ausführungen angenommene Erfolgsquote der Klägerin von 2.927,51 €/37,5 % beruht auf folgenden Überlegungen: Für erledigt erklärt worden ist der Teil des Verfahrens, in dem es um die vom Beklagten im Hinblick auf Verstöße gegen Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren vorgenommene Kürzung der vom ursprünglichen Kläger beantragten Betriebsprämie um 20 % (entspricht 7.806,69 €) ging. Unabhängig von der diesbezüglich vor allem umstrittenen Frage, ob eine Kürzung wegen Vorsatzes mit dem insoweit in Art. 72 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Regelkürzungssatz von 20 % berechtigt war, wäre die Klägerin mit ihrem Antrag im Umfang eines Kürzungssatzes von 5 % (entspricht 1.951,67 €) voraussichtlich schon deshalb nicht durchgedrungen, weil in diesem Umfang die Kürzung jedenfalls auf der Grundlage von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 Alt. 2 VO (EG) 1122/2009 gerechtfertigt gewesen sein dürfte. Hinsichtlich des verbleibenden Betrags (5.855,62 €) lassen sich die Erfolgsaussichten für die Klägerin, wenn denn das Verfahren weitergeführt worden wäre, nicht verlässlich abschätzen. Allerdings hätte das Zulassungsvorbringen voraussichtlich Veranlassung gegeben, der Frage des Vorsatzes vertieft in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Dies spricht unabhängig von den nach Art. 72 Art. 1 VO (EG) 1122/2009 in Betracht kommenden Kürzungssätzen dafür, insoweit von einer hälftigen Erfolgsquote der Klägerin auszugehen. Dies führt unter Einbeziehung dessen, dass sie im Umfang des auf einen Kürzungssatz von 5 % entfallenden Betrags (1.951,67 €) voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, zu einer betragsmäßigen Erfolgsquote von 2.927,51 €, was 37,5 % von 7.806,69 € entspricht. Daraus resultiert die zuvor genannte Kostenquote von 62,5 %.

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Die einheitliche Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist aufgrund dessen, dass sie auch den erst im Berufungszulassungsverfahren unstreitig erledigten Teil der Klageforderung beinhaltete, aufzuheben und, wie tenoriert, neu zu fassen gewesen. Dabei ist, ausgehend von einem Streitgegenstand in Höhe der insgesamt vom Beklagten vorgenommenen Kürzungen der Betriebsprämie (zusammen 43 %, entsprechen 16.784,38 €), zunächst zu berücksichtigen gewesen, dass der Beklagte im Umfang der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Nachbewilligung (1.171,00 €) gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit den Kosten zu belasten ist, wie es bereits das Verwaltungsgericht angenommen hat. Hinsichtlich des nach teilweiser Rücknahme des Berufungszulassungsantrags rechtskräftig zulasten des damaligen Klägers entschiedenen Teils (20 % Kürzung, entsprechen 7.806,69 €) verbleibt die Kostenlast gemäß § 154 Abs. 1 VwGO bei der Klägerseite. Hinsichtlich des im Berufungszulassungsverfahren für erledigt erklärten Teils gelten die vorstehenden Ausführungen zur Kostenverteilung im Berufungszulassungsverfahren entsprechend, d. h. insoweit ist von einer (betragsmäßigen) Erfolgs-/Unterliegensquote der Klägerin in Höhe von 2.927,51 €/4.879,18 € auszugehen. Daraus ergibt sich insgesamt für die Klägerin eine Unterliegensquote von 12.685,87 €, für den Beklagten von 4.098,51 €, was der tenorierten prozentualen Kostenquote entspricht. Angesichts dieser Quote ist der Anwendungsbereich des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht (mehr) eröffnet.

7

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.