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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2368/25·22.10.2025

Zulassung der Berufung gegen BAföG-Vorausleistungsentscheidung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBAföG-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem der Widerruf/Anfechtung eines Vorausleistungsbescheids im BAföG-Verfahren abgelehnt wurde. Das OVG hält den Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO für unbegründet, weil die Klägerin die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substanziiert in Frage stellt. Eine analoge Anwendung von §11 Abs.2a BAföG kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht; Verwaltungsvorschriften binden das Gericht nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu BAföG-Vorausleistungen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss der Antragsteller die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen.

2

Die fehlende Darlegung durchgreifender Einwendungen gegen die tragenden Feststellungen führt zur Unbegründetheit des Zulassungsantrags.

3

Eine analoge Anwendung einer Vorschrift setzt das Vorliegen einer Regelungslücke voraus; ist eine solche nicht gegeben, scheidet Analogie aus.

4

Allgemeine Verwaltungsvorschriften (VwVwV) sind für das Gericht nicht bindend und vermögen bei Fehlen einer Regelungslücke keine Rechtsgrundlage zu schaffen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG§ 11 BAföG§ 11 Abs. 2a BAföG§ BAföGVwV§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4797/24

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Mit ihrer Zulassungsbegründung legt die Klägerin die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht dar.

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

5

Auf den Vortrag der Klägerin zum Vorliegen einer ausbildungsgefährdenden Notlage im Sinne von § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG kommt es hierbei nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, die Klägerin werde durch die rechtswidrige Bewilligung von Vorausleistungen nicht in ihren Rechten verletzt, weil ihr gesetzlich geregelter Bedarf durch den wirksamen Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 2024 gedeckt werde. Eine vollständige Deckung des gesetzlichen Bedarfs durch die Leistung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern könne die Klägerin nicht verlangen. Sie habe keinen Anspruch auf elternunabhängige Ausbildungsförderung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 BAföG. Dagegen wendet die Klägerin nichts Durchgreifendes ein.

6

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend angenommen, dass eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 2a BAföG ausscheidet, weil die in Tz. 36.1.17 Satz 1 BAföGVwV vorgesehene Analogie (in "Fällen, in denen die Eltern keinen Unterhalt leisten, ein bürgerlich rechtlicher Unterhaltsanspruch gegen sie offensichtlich nicht besteht (vgl. Tz 37.1.1) und auch nicht lediglich wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verneint wird"), mangels Regelungslücke nicht in Betracht kommt und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz das Gericht ohnehin nicht bindet.

7

Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 12 A 1351/17 -, juris Rn. 11 f., m. w. N.

8

Soweit die Klägerin den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, ein Risiko divergierender Entscheidungen sei "aufgrund der vorbenannten Verwaltungsvorschrift bewusst in Kauf genommen worden", vermag sie damit das Fehlen einer Regelungslücke im Gesetz nicht in Frage zu stellen. Der von der Klägerin weiter bemühte Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kann lediglich bei ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften greifen.

9

Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, juris Rn. 52, und vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21.

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Ein behördliches Ermessen steht den Ausbildungsförderungsämtern im vorliegenden rechtlichen Kontext indes nicht zu.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.