Zulassung der Berufung abgelehnt – Vermögen bei Ausbildungsförderung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan sind. Entscheidend ist, dass verfügbares Vermögen, insbesondere ein Miteigentumsanteil an einer Immobilie, verwertbar erscheint; die Klägerin hat die Unmöglichkeit einer Veräußerung nicht substantiiert vorgetragen. Die Klägerin trägt die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet abgelehnt; Kosten trägt die Klägerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; ohne substantiiertes Zulassungsvorbringen ist der Antrag abzulehnen.
Bei Ansprüchen auf Ausbildungsförderung ist zu prüfen, ob verfügbares Vermögen den Bedarf übersteigt; dabei sind Verwertungsmöglichkeiten auch eines Miteigentumsanteils zu berücksichtigen.
Die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Verwertung von Vermögen ist vom Antragsteller substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen oder pauschale Hinweise auf mangelnde Mitwirkung Dritter genügen nicht.
Bei Zurückweisung eines zulassungsfreien Zulassungsantrags trifft den Antragsteller die Kostenentscheidung gemäß §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 737/11
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die - sinngemäß - allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ihrem Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung stehe entgegen, dass sie über Vermögen verfüge, das nach Abzug des Freibetrags ihren ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf übersteige.
Die Rüge der Klägerin, sie könne das bereits zu zwei Drittel seines Werts belastete Hausgrundstück nicht noch zusätzlich belasten, eine weitere Finanzierung sei daher und wegen der fehlenden Zustimmung bzw. Mitwirkung ihres getrennt lebenden Ehemanns unmöglich, geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin nicht (nur) auf die Möglichkeit verwiesen, das Hausgrundstück weiter zu belasten, sondern zuvörderst auf die Möglichkeit, das Grundstück insgesamt oder aber ihren Miteigentumsanteil, der nach Abzug der Belastungen einen Wert von etwa 27.500,- € habe, zu veräußern. Die Klägerin hat mit ihrem Rechtsmittel nicht ansatzweise dargelegt, dass eine solche Veräußerung rechtlich unmöglich wäre. Auch der Ansicht des Verwaltungsgerichts, sie sei nicht aus rechtlichen Gründen an der isolierten Veräußerung ihres hälftigen Miteigentumsanteils gehindert, hat sie nichts entgegen gesetzt. Schließlich spricht auch nichts für die - von der Klägerin zudem nicht ausdrücklich geltend gemachte - Annahme, der getrennt lebende Ehemann widersetze sich auch einer freien Veräußerung des Hausgrundstücks. Die Eheleute haben im Gegenteil in dem Termin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - B. am 28. Juni 2012 ausdrücklich vereinbart, sich um die Veräußerung der Immobilie zu kümmern. Der getrennt lebende Ehemann der Klägerin widersetzt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen allein der von der Klägerin dem freien Verkauf gegenüber favorisierten zwangsweisen Versteigerung des Hausgrundstücks. Dass es der Klägerin jedoch nicht zumutbar wäre, das Hausgrundstück frei zu verkaufen, ist auch ihrem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).