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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2347/13·18.05.2017

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Abweisung von Betriebsprämienansprüchen abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEU‑Beihilfenrecht (Agrarsubventionen)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Auszahlung und Nicht-Rückforderung von Betriebsprämien 2005. Streitpunkt waren fehlende OGS‑Genehmigungen, die korrekte Ermittlung der beantragten Flächen sowie die Anwendung von Kürzungs- und Heilungsregelungen der EU‑Verordnungen. Das Gericht sah keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an den entscheidungserheblichen Feststellungen und lehnte den Zulassungsantrag ab; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Entscheidung über Betriebsprämie 2005 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass binnen der dort genannten Frist ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt und tatsächlich gegeben ist.

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Zahlungsansprüche für OGS‑Flächen können nur aktiviert werden, wenn die hierfür erforderlichen OGS‑Genehmigungen vorliegen; das Fehlen eines entsprechenden Antrags verhindert die Aktivierung.

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Eine Berichtigung nach Art. 19 VO (EG) 795/2004 heiligt nicht einen fehlenden Genehmigungsantrag, sofern kein offensichtlicher Irrtum vorliegt und grobe Fahrlässigkeit bei der Endprüfung feststellbar ist.

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Bei Übererklärungen führt Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 — je nach Umfang der Flächenabweichung — zu einer doppelt zu bemessenden Kürzung der beihilfefähigen Fläche; die Sanktion knüpft an die quantitative Abweichung an und ist nicht auf ein Verschulden des Antragstellers angewiesen.

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Ein Zulassungsantrag genügt nur, wenn er ernstliche Richtigkeitszweifel an mindestens einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert darlegt.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ Art. 36, Art. 44 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1723/2003§ Art. 51 i. V. m. Art. 60 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003§ Art. 19 VO (EG) 795/2004

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2481/12

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 9.986,42 € festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das am 3. Oktober 2013 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt und/oder liegt nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat die gegen die (teilweise) Rückforderung des Betriebsprämienvorschusses und auf Bewilligung einer höheren Betriebsprämie 2005 gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Betriebsprämie werde nach Art. 36, Art. 44 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1723/2003 auf der Grundlage der dem Kläger zustehenden Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Fläche gezahlt. Der Beklagte habe im Widerspruchsbescheid zutreffend 135,03 ha beantragte Fläche zugrundegelegt. Zahlungsansprüche hätten aber teilweise nicht aktiviert werden können. Im bestandskräftigen Bescheid vom 31. März 2006 in der Änderungsfassung vom 24. November 2011 seien dem Kläger für seine beantragten Flächen im Bundesland Niedersachsen keine OGS-Genehmigungen erteilt worden, weil der dafür erforderliche Antrag fehle. Ohne diese Genehmigung hätten nach den für das Antragsjahr geltenden Vorschriften Zahlungsansprüche für OGS-Flächen für die Betriebsprämie 2005 nicht aktiviert werden können (Art. 51 i. V. m. Art. 60 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003). Der fehlende Antrag könne auch nicht im Wege der Berichtigung gemäß Art. 19 VO (EG) 795/2004 geheilt werden, weil kein offensichtlicher Irrtum vorliege und dem Kläger zudem grobe Fahrlässigkeit bei der Enddurchsicht des Antrages vorzuwerfen sei. Ausgehend von 135,03 ha beantragter Fläche sei die vom Beklagten angenommene Flächenabweichung (Übererklärung) von insgesamt 20,28 ha und die daran anknüpfende Sanktionierung gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 auch berechtigt. Die Kammer mache sich die Berechnung im Widerspruchsbescheid zu Eigen. Die Übererklärungen könnten nicht nach Art. 19 VO (EG) 796/2004 geheilt werden, weil grobe Fahrlässigkeit vorliege. Die Flächenabweichung betrage insgesamt 17,67%, so dass gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 eine Kürzung der beihilfefähigen Flächen um das Doppelte vorzunehmen sei. Auf Verschulden komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ausnahmeregelung des Art. 68 VO (EG) 796/2004 greife nicht, weil dem Kläger hinsichtlich der Übererklärungen eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuhalten sei. Dass er sich bei der Ausfüllung des Antragsformulars eines Mitarbeiters der Kreisstelle bedient habe, entbinde ihn nicht von der Pflicht zur Endkontrolle vor Leistung seiner Unterschrift. Rechnerisch sei der Zuwendungsbetrag richtig ermittelt worden und mit der vorschussweisen Auszahlung der Betriebsprämie über 16.964,38 € auch zutreffend verrechnet worden. Dass im Widerspruchsbescheid eine Verböserung vorgenommen worden sei, sei mit Blick auf die allein quantitativen Änderungen und die zuvor durchgeführte Anhörung nicht zu beanstanden. Auf Verjährung und Vertrauensschutz könne sich der Kläger hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches nicht berufen, weil Art. 73 Abs. 4 und 5 VO (EG) 796/2004 gemäß Art. 73 Abs. 7 VO 796/2004 bei der Rückforderung von Vorschüssen nicht anwendbar seien.

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Dem hält der Kläger nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007

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- 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 25.

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Dies lässt sich hier nicht feststellen.

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1. Mit dem Zulassungsantrag wendet der Kläger sich zunächst gegen die Abweisung seines Verpflichtungsbegehrens und macht hierzu geltend, die Zahlungsansprüche, die der Beklagte ihm auf der Grundlage erteilter OGS-Genehmigungen zugeteilt habe, seien zu erhöhen. Von insgesamt im Betriebsjahr 2005 zur Verfügung stehenden 75,90 OGS-Genehmigungen habe er mit den Flächen in Nordrhein-Westfalen nur 69,10 ha ausgeschöpft, weshalb die restlichen Anteile (6,8 ha) seinen Flächen in Niedersachen zuzuschlagen seien. Dass er im Sammelantrag unter Punkt 2.4 (Anlage OGS zum Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen) nicht angegeben habe, in welchem Verhältnis die beiden Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen bei der Zuteilung berücksichtigt werden sollten, stehe dem nicht entgegen, da der Beklagte habe schließen können, dass er die günstigste Regelung wünsche.

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Zwar wird aus diesen Ausführungen hinreichend deutlich, dass der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts, für die Erteilung (weiterer) OGS-Genehmigungen fehle es an dem erforderlichen Antrag, in Zweifel zieht. Darauf kommt es allerdings für die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung nicht an. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Behörde selbst eine Aufteilung nach der „Günstigkeitsregel“ hätte vornehmen müssen, nicht. Das Verwaltungsgericht hat Ausführungen zur Notwendigkeit der Antragstellung zur Erlangung der OGS-Genehmigungen gemacht, die Erhöhung der Zahlungsansprüche des Klägers aber entscheidungstragend deshalb abgelehnt, weil dem Kläger für die Flächen in Niedersachsen keine OGS-Genehmigungen erteilt wurden und darüber bestandskräftig entschieden ist. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft. Der Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 3. Juni 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. November 2011, mit dem OGS-Genehmigungen lediglich für 69,10 ha in Nordrhein-Westfalen zugewiesen wurden, ist bestandskräftig geworden, nachdem der Kläger die ursprünglich hiergegen gerichtete Klage am 6. Juni 2012 zurückgenommen hat (VG Minden 11 K 3102/11). Davon ist im hier anhängigen Verfahren auf Auszahlung der Betriebsprämie 2005 auszugehen. Nach der für das Antragsjahr 2005 (und bis Dezember 2007) geltenden Fassung der Verordnung (EG) 1782/2003 konnten Zahlungsansprüche für Flächen, die zum Anbau von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln genutzt werden, nur dann aktiviert werden, wenn hierfür OGS-Genehmigungen erteilt waren (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1, 3a und 7 VO (EG) 1782/2003 i. V. m. Art. 41 Abs.  1 VO (EG) 795/2004).

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Unabhängig von Vorstehendem hat der Kläger auch nicht dargelegt, welche Rechtsgrundlage die Ausschöpfung des nordrhein-westfälischen Kontingents an OGS-Genehmigungen mit Flächenanteilen in Niedersachsen ermöglichen soll, zumal die Obergrenzen bezogen auf das jeweilige Bundesland regional bestimmt wurden (vgl. Art. 60 Abs.  2 VO (EG) 1782/2003 i. V. m. § 10 BetrPrämDurchV).

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2. Soweit der Kläger die Höhe der Kürzung der Zahlungsansprüche auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 für ungerechtfertigt hält und dazu geltend macht, er habe nur für 87,72 ha (mit OGS-Genehmigungen) Zahlungsansprüche angemeldet und nicht für 135,03 ha Gesamtfläche, erschließt sich das Zulassungsvorbringen nicht. Im Flächenverzeichnis zum Antrag auf Auszahlung der Betriebsprämie vom 10. April 2005 sind die beantragten Flächen der Spalte 23 und die Aktivierung der Zahlungsansprüche für diese Flächen der Spalte 24 zu entnehmen. Die Summierung sämtlicher Flächen führt rechnerisch auf die im Widerspruchsbescheid genannte Größe. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit diese im Einzelnen unzutreffend ermittelt wurden. Seine Ansicht, er habe insgesamt Betriebsprämie nur für Flächen mit OGS-Genehmigung und für Stillegungsflächen beantragt, trifft - wie sich aus dem Flächenverzeichnis im Sammelantrag ergibt - nicht zu. Den flächenbezogenen Feststellungen zur Gesamtfläche, die im Verhältnis zur beantragten Fläche den Umfang der Sanktionierung bestimmen und die das Verwaltungsgericht mit der Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid zugrundegelegt hat, greift der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert an. Den Darlegungsanforderungen genügt insoweit auch der pauschale Hinweis auf das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht.

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3. Mit dem Einwand, die beantragte Fläche habe nur 132,60 ha und nicht 135,03 ha betragen, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch, weil es an der schlüssigen Darlegung fehlt, inwieweit die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Berechnung im Widerspruchsbescheid (dort S. 4 mit Einzelangaben für jede Fläche, bei der Erfassungskorrekturen vorzunehmen waren) fehlerhaft ist. Der pauschale Hinweis auf eine anderslautende Flächenangabe im Antrag genügt den Anforderungen mit Rücksicht auf die detaillierte Darstellung im Widerspruchsbescheid, der der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten ist, nicht. Der Vorwurf, der Sanktionsabzug sei erfolgt, weil „er seine Fläche geringer angegeben“ habe, „als sie tatsächlich ist“, findet in den Kürzungsregelungen, die an Übererklärungen im Verhältnis zu tatsächlich ermittelten Flächen anknüpfen (Art. 51 VO (EG) 796/2004) und die der Widerspruchsbescheid und ihm folgend das Verwaltungsgericht angewandt haben, keine Stütze.

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4. Mit dem Einwand, der „auf die reformatio in peius fallende“ Betrag sowie „Zinsen in der Zeit bis vier Jahre vor dem Widerspruchsbescheid“ seien gemäß Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 verjährt, zeigt er ebenfalls durchgreifende Richtigkeitszweifel nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die kurze Verjährungsfrist in Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 wegen Art 73 Abs. 7 VO (EG) 796/2004 auf Vorschüsse nicht anwendbar sei. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt. Auf die von ihm aufgeworfene Frage der Gutgläubigkeit kommt es auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an.

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5. Im Übrigen erschließt sich nicht, welche Auswirkungen der vom Kläger gegebene „Hinweis“ auf den Kürzungskoeffizienten für OGS-Genehmigungen, der im Jahr 2005 zur Einhaltung der regionalen Obergrenze im Land Nordrhein-Westfalen anzuwenden war, auf das Entscheidungsergebnis haben soll.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 2 Satz 7 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.