Zulassungsantrag zur Berufung gegen Kostenbeitrag nach SGB VIII abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen Kostenbeitragsbescheide nach SGB VIII; der Antrag wird abgelehnt. Zentrale Fragen betreffen die Berücksichtigung von Verpflegungszuschüssen als Einkommen und die Abzugsfähigkeit von Kreditraten. Das OVG sieht keine begründeten Zweifel an der angegriffenen Entscheidung und bemängelt die unzureichende Substantiierung des Zulassungsvorbringens. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenbeitragsbescheide nach SGB VIII abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO muss der Zulassungsantrag substantiiert darlegen, welche entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen angegriffen werden, und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel ziehen.
Bei der Einkommensermittlung nach § 93 SGB VIII sind arbeitgeberseitige Verpflegungszuschüsse als Einkommen zu berücksichtigen, sofern sie nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausdrücklich einem bestimmten Zweck zugewiesen sind.
Eine steuerliche Zweckbestimmung (z. B. § 3 Nr. 16 EStG) begründet allein keine öffentlich-rechtliche Ausnahme von der Einkommenserfassung im Kostenbeitragsrecht des SGB VIII.
Über pauschale Abzüge hinausgehende Kreditbelastungen sind nur dann vom Einkommen abziehbar, wenn sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung nicht verletzen; hierfür trägt der Betroffene die substantiierten Darlegungs- und Beweisschuld.
Ist der Betroffene bereits vor Aufnahme einer Verbindlichkeit über mögliche Kostenbeitragsverpflichtungen belehrt worden, steht dies der Annahme entgegen, die Kreditaufnahme sei zwingend oder unumgänglich und damit abzugsfähige Belastung im Sinne des § 93 Abs. 3 SGB VIII.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 144/24
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Bescheide vom 25. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2024 sowie der Bescheid vom 5. Januar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2024 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung hat es im Wesentlichen - soweit für das Zulassungsvorbringen relevant - ausgeführt, die rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 91, § 92 Abs. 1 SGB VIII für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag lägen vor. Die Kostenbeitragsbescheide seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zu dem gemäß § 93 Abs. 4 SGB VIII maßgeblichen Einkommen zählten entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch die streitigen Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers. Durch § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII würden im jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrecht nur solche Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht würden. Die Zweckbestimmung der Spesenzahlung, den Verpflegungs(mehr)aufwand abzudecken, ergebe sich vorliegend aber lediglich aus einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung und werde durch § 3 Nr. 16 EStG, der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung steuerfrei stelle, allenfalls nachvollzogen. Auch sei der Beklagte nicht gehalten gewesen, die monatlichen Kreditbelastungen von 566,95 Euro bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen. Zutreffend sei darauf verwiesen worden, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme im Jahr 2017 bereits bekannt gewesen sei, dass er zu einem Kostenbeitrag hätte herangezogen werden können. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII könnten über den pauschalen Abzug hinausgehende Belastungen nur dann vom ermittelten Einkommen abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen seien und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzten. Diesbezüglich habe der Kläger keinerlei Angaben gemacht. Werde das unter Berücksichtigung bestehender Unterhaltsverpflichtungen für die Ausgaben des täglichen Lebens zur Verfügung stehende Einkommen demnach durch Eingehung unangemessener Schuldverpflichtungen verringert, verletze dies die Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung, und zwar auch dann, wenn - anders als vorliegend - noch keine Jugendhilfeleistungen erbracht würden. Im Ergebnis würde die Anerkennung der Abzugsfähigkeit der Kreditraten im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Allgemeinheit über die Erbringung von Jugendhilfemaßnahmen die Abzahlung des Kredits des Klägers indirekt finanziere, indem gegenüber dem Kläger kein oder nur ein verringerter Kostenbeitrag erhoben würde. Dies sei mit Sinn und Zweck des Jugendhilferechts nicht zu vereinbaren.
Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Der bloße Einwand des Klägers, die Spesen seien ausdrücklich zweckgerichtet zu seiner Entlastung geleistet und von ihm auch vollumfänglich verbraucht worden, so dass der "mit der Erzielung des Einkommens notwendige Verpflegungsaufwand […] in Abzug zu bringen" sei, genügt mangels substantieller Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen gegenteiligen Argumentation des Verwaltungsgerichts bereits nicht den Darlegungsvoraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Auch das weitere Zulassungsvorbringen zeigt keine Richtigkeitszweifel auf. Der Kläger macht geltend, der Beklagte sei - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - auch gehalten gewesen, die monatliche Kreditbelastung von 566,95 Euro bei der Einkommensberechnung des Klägers zu berücksichtigen. Es werde "nochmal klargestellt, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme im Jahre 2017 nicht bekannt" gewesen sei, dass er zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden können. Dieser Kredit des Klägers bei der V. Bank sei zu einer Zeit aufgenommen worden, "als die Beiträge zu den Kosten der Jugendhilfe noch nicht im Raum" gestanden hätten, sodass es sehr wohl rechtlich angebracht sei, die monatlichen Raten von 566,95 Euro hierfür anzupassen.
Dieses Vorbringen verfängt nicht. Es übergeht, dass der Kläger bereits mit Schreiben 10. Januar 2014, mithin vor der Kreditaufnahme, durch das damals zuständige Jugendamt H. über seine Kostenbeitragsverpflichtung belehrt worden ist. Im Hinblick auf die bevorstehende Übernahme der Jugendhilfemaßnahme durch den Beklagten zum 1. März 2016 ist der Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2016 erneut auf seine Beitragsverpflichtung hingewiesen worden.
Auch die weitere Rüge des Klägers, der damalige Kredit bei der V. Bank sei "nötig geworden, um den Hausrat der Familie sowie einen PKW finanzieren zu können", so dass die Aufnahme des Kredits "den Grundsätzen wirtschaftlicher Lebensführung" entsprochen habe und "auch keineswegs unangemessen" gewesen sei, greift nicht durch. Das Vorbringen ist bereits mangels Vorlage entsprechender Belege unsubstantiiert. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass eine Kreditaufnahme unumgänglich war, legt der Kläger zudem nicht vor. Der Hinweis des Klägers, dass "zu diesem Zeitpunkt noch keine Jugendhilfeleistungen erbracht worden" seien, kann anhand des Verwaltungsvorgangs, ausweislich dessen der Beklagte für den Sohn des Klägers seit dem 1. März 2016 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27 und 33 SGB Vlll leistet, im Übrigen nicht nachvollzogen werden.
2. Die mit der Zulassungsbegründung weiter angeführten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht gegeben. Von einem Vorliegen dieses Zulassungsgrundes wäre nur dann auszugehen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.