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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2340/14·13.02.2017

Abgelehnung der Berufungszulassung mangels Zulassungsgründe

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVeterinärrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Ausgleichszulage. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag nach § 124a VwGO ab, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist. Entscheidungsprägend war, dass der Kläger vor Antragstellung von der Unrichtigkeit des Bestandsregisters wusste und sein Zulassungsvorbringen die entscheidungserheblichen Argumente nicht hinreichend angreift. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt wird.

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Ernstliche Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur gegeben, wenn das Zulassungsvorbringen konkret die entscheidungserheblichen Feststellungen oder deren Würdigung angreift.

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Ein Tierhalter ist verpflichtet, das Bestandsregister ordnungsgemäß zu führen und auf dem aktuellen Stand zu halten; eine Mitteilung an eine nicht registerführende Stelle genügt nicht, wenn dem Halter bekannt ist, dass eine Berichtigung nicht erfolgt ist.

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Zur Begründung eines Zulassungsgrundes wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bedarf es konkreter Darlegungen zur Unklarheit der Rechtsstellung oder zur grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit; vage oder unspezifische Fragen rechtfertigen keine Zulassung.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 85/14

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 557,85 € festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO wird weder hinreichend dargelegt noch liegt ein solcher vor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Ergebnis zusammengefasst damit begründet, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der beantragten weiteren Ausgleichszulage für das Wirtschaftsjahr 2013 habe, weil der Beklagte die Zulage zu Recht aufgrund dem Kläger zuzurechnender Verstöße gegen CC-relevante Standards um 50 % gekürzt habe. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt.

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Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt der Kläger schon deshalb nicht dar, weil sein Vorbringen weitgehend an der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbeigeht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und vom Kläger unbeanstandet ausgeführt, dass es Aufgabe des Tierhalters ist zu gewährleisten, dass das Bestandsregister ordnungsgemäß geführt wird und auf dem aktuellen Stand ist. Ebenfalls zutreffend und vom Kläger unbeanstandet ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Bestandsregister bei der Beantragung der Betriebsprämie durch den Kläger im Mai 2013 unrichtig war. Dass nach dem Zulassungsvorbringen im Jahr 2014 eine Bestandsberichtigung vorgenommen worden sein soll, ist insoweit irrelevant. Hinsichtlich der Unrichtigkeit des Registers im Mai 2013 ist das Verwaltungsgericht zumindest von einem Eventualvorsatz des Klägers ausgegangen mit der sinngemäßen Begründung, der Kläger sei vor Mai 2013 von Amtstierärzten des Kreises F.          darüber unterrichtet worden, dass ein von diesen für den Kläger Ende 2011 unternommener Versuch, das Register zu berichtigen, fehlgeschlagen sei. Darin liegt inzident zugleich der Vorwurf, der Kläger habe sich nach dieser Unterrichtung nicht selbst um eine Berichtigung des Registers gekümmert. Auf diese (tragende) Argumentation geht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend ein. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob es zutrifft, dass, wie der Kläger meint, er seine Verpflichtungen hinsichtlich des Registers dadurch erfüllt hat, dass er gegenüber dem Kreis F.          Mitteilung von der Bestandsänderung gemacht hat. Denn hierauf kann er sich nicht berufen, wenn ihm, wie vom Verwaltungsgericht (zutreffend) angenommen, noch vor der Beantragung der Betriebsprämie im Mai 2013 mitgeteilt worden ist, dass es dem Kreis F.          nicht gelungen ist, bei der registerführenden Stelle eine Berichtigung des Registers zu erreichen. Angesichts dessen kommt es auf die Überlegungen des Klägers dazu, was nach der CC-Kontrolle am 21. November 2013 seiner Auffassung nach hätte passieren müssen, nicht an. Soweit er in diesem Rahmen weiterhin sinngemäß davon ausgeht, es habe zwischen dem Kreis F.          und der Regionalstelle einen "Kommunikationsverstoß" gegeben, der unzutreffend ihm, dem Kläger, angelastet worden sei, trifft dies nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil sich nicht erschließt, was der Kläger mit dem "Kommunikationsverstoß" meint. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die vom Kreis F.          Ende 2011 erklärte Bereitschaft, für den Kläger eine Registerberichtigung zu veranlassen, nicht deshalb nicht zum Erfolg geführt, weil es einen "Kommunikationsverstoß" oder aber Kommunikationsschwierigkeiten zwischen Kreis und registerführender Stelle gegeben hat. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch nicht übersehen, dass es "eine Änderungsveranlassung an eine berechtigte Behörde" gab. Das damit gemeinte Telefax des Kreises F.           vom 29. Dezember 2011 an die registerführende Stelle hat das Verwaltungsgericht sehr wohl berücksichtigt. Entgegen dem Zulassungsvorbringen lässt dieses Telefax aber den Verstoß (Verschuldensvorwurf) im Jahr 2013 nicht entfallen. Denn dieser knüpft daran an, dass dem Kläger bereits vor Beantragung der Betriebsprämie im Mai 2013 bekannt war, dass der vom Kreis F.          für den Kläger mit dem zuvor erwähnten Telefax unternommene Versuch der Registerberichtigung fehlgeschlagen war.

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Die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts führen ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Soweit er die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeuginnen "vor diesem Hintergrund" - gemeint ist wohl die von ihm zuvor behandelte "Änderungsveranlassung an eine berechtigte Behörde" - für nicht nachvollziehbar hält, ergibt sich daraus lediglich, dass er die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht erkannt hat. Diese beruht, wie bereits erwähnt, eben darauf, dass der Kläger vor Mai 2013 von dem fehlgeschlagenen Versuch des Kreises F.          , für den Kläger eine Registerberichtigung zu erreichen, Kenntnis erhalten hatte. Hiervon ist das Verwaltungsgericht aufgrund der Zeugenaussagen ausgegangen. Dazu, dass das Verwaltungsgericht den diesbezüglichen Inhalt der Aussagen der Zeuginnen unzutreffend gewürdigt hat, legt der Kläger nichts dar. Sein sinngemäßer Versuch, die Glaubwürdigkeit der Zeugin X.         in Zweifel zu ziehen, ist offensichtlich untauglich. Entsprechendes gilt für den Versuch, die "Unrichtigkeit der Aussage" dieser Zeugin darzutun. Soweit der Kläger dies (allein) aus der Aussage der Zeugin zu einem Anhörungsbogen zur Viehverkehrsverordnung ableitet, indem er insoweit Zusammenhänge zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren herstellt, verkennt er, dass der diesbezügliche Teil der Aussage der Zeugin überhaupt keinen Bezug zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren hatte. Seine weitere Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, diese finde "keine Grundlage in dem hier zu bewertenden Sachverhalt", ist nicht nachvollziehbar.

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Sollte das Zulassungsvorbringen auch als Geltendmachung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu verstehen sein, rechtfertigt dies eine Zulassung der Berufung nicht, weil es an Darlegungen zu besonderen Schwierigkeiten fehlt.

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Schließlich scheidet eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aus, weil auch diesbezüglich die Darlegungen des Klägers nicht ausreichen. Die vom ihm als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, "wie die Rechtsstellung der Behörde im Rahmen der Registrierung von Betrieben mit Tierhaltung in Nordrhein-Westfalen, insbesondere im Zusammenhang mit den notwendigen Bestandsmeldungen ist", könnte so in einem Berufungsverfahren nicht beantwortet werden, weil sich aus der Frage nicht ergibt, welche Rechtsstellung welcher Behörde der Kläger meint. Zwar ergibt sich aus seinen weiteren Ausführungen, dass er wohl eine Behörde des Kreises F.          meint, nicht jedoch, um welche Rechtsstellung es ihm geht. Die sich aus dem übrigen Zulassungsvorbringen ergebende, den Kläger eigentlich interessierende Frage, ob er seiner Pflicht als Tierhalter, das Bestandsregister ordnungsgemäß zu führen und auf dem aktuellen Stand zu halten, dadurch nachgekommen ist, dass er eine Bestandsberichtigung nicht der registerführenden Stelle, sondern einer anderen Stelle (hier dem Kreis F.          ) mitgeteilt hat, würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Denn nach den insoweit zugrunde zu legenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts käme es weniger auf die Bestandsberichtigungsmitteilung des Klägers gegenüber dem Kreis F.          Ende 2011 an, sondern vielmehr darauf an, dass er im Mai 2013 von der Unrichtigkeit des Registers wusste oder jedenfalls damit rechnen musste, weil er zuvor von der fehlgeschlagenen Berichtigung durch den Kreis F.          unterrichtet worden war. Dass ein Tierhalter, der nach Mitteilung einer Bestandsberichtigung an eine nicht registerführende Stelle positive Kenntnis davon erhält, dass es trotz dieser Mitteilung nicht zu einer Bestandsberichtigung im Register gekommen ist, seinen "Registerpflichten" nicht nachkommt, wenn er trotz dieser Kenntnis untätig bleibt, liegt auf der Hand; zur Klärung dieser Frage bedarf es keines Berufungsverfahrens.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG); mit ihm wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).