Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung in Staatsangehörigkeitsangelegenheit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach Art. 3 Abs. 6, 7 RuStAÄndG 1974 verneint hatte. Das Oberverwaltungsgericht hält den Zulassungsantrag für unbegründet, da ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt sind. Insbesondere fehlt der Nachweis einer Eintragung in die Volksliste (z. B. Volkslistenausweis). Eine grundsätzliche Bedeutung ist wegen klärender Rechtsprechung des BVerwG nicht gegeben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz voraus; ein Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn das Vorbringen solche Zweifel nicht substantiiert darlegt.
Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 ist der Nachweis erforderlich, dass ein Vorfahre die deutsche Staatsangehörigkeit nach den einschlägigen Regelungen (insbesondere § 1 Abs. 1 f StAngRegG i.V.m. der Volkslistenverordnung) erworben hat.
Zur substantiierten Begründung eines Staatsangehörigkeitserwerbs genügt nicht die bloße Schilderung von Aufenthaltsorten oder Verschleppung; maßgebliche Beweismittel sind insbesondere die Vorlage eines Volkslistenausweises im Original oder in Kopie.
Eine Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 2356/04
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 scheide u.a. deshalb aus, weil der 1973 in Kasachstan geborene Kläger nicht habe nachweisen können, dass sein Großvater mütterlicherseits die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 1 Abs. 1 f StAngRegG i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) erworben habe, nicht in Frage zu stellen.
Die insoweit erforderliche Eintragung in die Volksliste Ukraine,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff.,
ist weder dargelegt noch ist ein diesbezüglicher Nachweis, etwa durch Vorlage eines Volkslistenausweises im Original oder in Kopie, geführt worden. Die Antragsbegründung beschränkt sich insoweit vielmehr darauf, zu wiederholen, dass sich der Großvater mütterlicherseits des Klägers bis 1942 im Gebiet Shitomir aufgehalten habe und nach Kasachstan verschleppt worden sei; die Notwendigkeit einer Eintragung in die Volksliste als Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wird jedoch ausdrücklich in Abrede gestellt.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist
- unabhängig davon, ob ihr mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht darüber hinaus verneinte Einhaltung der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 Entscheidungserheblichkeit zukommt - durch das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).