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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2308/10·21.03.2011

Berufungszulassung zu Entgeltansprüchen nach Insolvenzeröffnung erteilt

ZivilrechtInsolvenzrechtSchuldrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Aachen zu Entgeltforderungen für die vollstationäre Unterbringung eines Jugendlichen nach Insolvenzeröffnung. Zentrale Frage ist, ob diese Ansprüche unter §§95,96 InsO fallen oder ihren Rechtsgrund bei Verfahrenseröffnung noch nicht hinreichend hatten. Das OVG NRW lässt die Berufung zu und hält ernstliche Zweifel an der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz für gegeben; im Berufungsverfahren sei die Einordnung der Forderungen insbesondere unter Zugrundelegung von §163 BGB zu klären.

Ausgang: Berufungszulassungsantrag erfolgreich; Berufung gegen das Urteil des VG Aachen wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Berufungszulassungsantrag ist zulässig, wenn der Antragsteller innerhalb der maßgeblichen Zweimonatsfrist nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darlegt und substantiiert ernstliche Zweifel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO geltend macht.

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Zur Begründung der Zulassung der Berufung reicht die substantielle Darlegung ernstlicher Zweifel an der Rechtsauffassung der Vorinstanz; das Vorbringen kann sich auch aus der kritischen Würdigung der Begründung der Vorinstanz ergeben.

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Ansprüche auf Entgelt für Leistungen, die nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bzw. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, sind im Insolvenzverfahren nach den Vorschriften der InsO zu überprüfen; insb. ist zu klären, ob sie unter §95 Abs.1 InsO fallen.

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Bei der Einordnung solcher Entgeltansprüche ist zu prüfen, ob der Rechtsgrund der Forderung bereits vor der Verfahrenseröffnung bestand oder erst danach (ggf. unter Rückgriff auf §163 BGB als aufschiebend bedingte Forderung) entstanden ist, was über die Insolvenzrechtliche Behandlung entscheidet.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 3 InsO§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO§ 95 Abs. 1 InsO§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 9. September 2010 wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

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Der Kläger hat mit seinem Berufungszulassungsantrag Erfolg.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Berufungszulassungsantrag zulässig. Namentlich hat der Kläger innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des voll-ständigen Urteils i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe dargelegt, aus denen die Berufung seiner Auffassung nach zuzulassen ist. Der Senat erkennt in der Rüge, das Verwaltungsgericht versuche seine fehlerhafte Rechtsauffassung durch die Aneinanderreihung von Zitaten hier nicht einschlägiger Urteile zu begründen, bei wohlwollender Auslegung die Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Der so verstandene Zulassungsantrag ist auch begründet. Wie die Entgeltforderung des L.                    e. V. für die vollstationäre Unterbringung des Jugendlichen J. S. im Zeitraum nach der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen i. S. d. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 3 sowie § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO am 30. Dezember 2008 bzw. nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Februar 2009 im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2009 unter Berücksichtigung von §§ 95 Abs. 1 und 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO,

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vgl. zum Anwendungsbereich: BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 – IX ZR 195/03 –, BB 2004, 1872,

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rechtlich zu behandeln ist, stellt sich nach Maßgabe der Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung nämlich zumindest als offen dar. Insbesondere wird der Senat im Berufungsverfahren Gelegenheit zu der Klärung haben, ob die streitigen Entgeltansprüche in entsprechender Anwendung von § 163 BGB als eine Art aufschiebend bedingter Forderungen unter § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO fallen oder ihr Rechtsgrund bei Verfahrenseröffnung noch nicht hinreichend (im Kern) gelegt war.