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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2284/10·30.01.2011

Ablehnung von PKH und Berufungszulassung; Ausschluss von Unterhaltsleistungen bei vollstationärer Jugendhilfe

SozialrechtUnterhaltsvorschussrechtKinder- und JugendhilferechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage. Das OVG lehnte both PKH und Zulassung der Berufung ab, da die Berufung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass § 1 Abs. 4 UVG Unterhaltsleistungen bei vollstationärer Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII ausschließt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zulassung der Berufung ist nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu verlangen; fehlen solche Erfolgsaussichten, ist die Zulassung zu versagen.

2

Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (§ 1 Abs. 4 UVG) sind neben Leistungen des Trägers der Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII bei vollstationärer Unterbringung des Kindes grundsätzlich ausgeschlossen.

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Bei der Auslegung des Ausschlusstatuts sind neben dem Wortlaut auch die Entstehungsgeschichte und die gesetzgeberische Begründung heranziehbar; Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung stützt die Auslegung.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten des Verfahrens voraus; fehlt es an solchen Aussichten für die Zulassung der Berufung, ist PKH zu versagen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 Abs. 4 Satz 2 UVG§ 39 Abs. 1 und 2 SGB VIII§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens

Gründe

2

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, denn ihr Antrag auf Zulassung der Berufung hat - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO.

3

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG für die am 12. April 2009 geborene Tochter der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. März 2010 an dem Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG scheitert. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift begegnet keinen Bedenken. Sie trägt dem Willen des Gesetzgebers, Unterhaltsleistungen nach dem UVG neben Leistungen des Trägers der Jugendhilfe nach § 39 Abs. 1 und 2 SGB VIII im Rahmen einer - wie hier - vollstationären Unterbringung des Kindes vollständig auszuschließen, Rechnung.

6

Vgl. Grube, UVG, 2009, § 1, Rn. 103; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10, Rn. 19

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Dieser Wille des Gesetzgebers ergibt sich eindeutig aus der vom Verwaltungsgericht im Wortlaut zitierten Begründung zu der - später unverändert Gesetz gewordenen - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23. Mai 2007, BT-Drucks. 16/5444. Das Verwaltungsgericht durfte neben dem - dieser Auslegung nicht entgegenstehenden - Wortlaut der Vorschrift deren Entstehungsgeschichte heranziehen. Diese Vorgehensweise entspricht den üblichen Auslegungsregeln. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht auf die - seine Auslegung stützende – oben angeführte Kommentierung von Grube verweisen konnte. Anders als die Klägerin meint, verhält sich die im Jahre 2009 erschienene Kommentierung bereits zu der neuen Rechtslage.

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Es fehlt auch an der von der Klägerin ferner geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Frage, ob es für den Ausschluss der Unterhaltsleistungen nach § 1 Abs. 4 UVG auf die Höhe der von dem Träger der Jugendhilfe tatsächlich erbrachten Leistung ankommt, lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz und im Wege der Auslegung der Vorschrift beantworten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.