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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2280/10·16.12.2010

Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gestützt auf §124 Abs.2 Nr.2 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag ab, weil der Kläger nicht substantiiert darlegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Erschwernisse bei der Beschaffung ausländischer Nachweise treffen die Darlegungs- und Beweispflicht des Klägers. Ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens richtet sich nach §51 VwVfG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO mangels Darlegung besonderer Schwierigkeiten verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die der Antragsteller substantiiert darlegt.

2

Erschwernisse bei der Beschaffung von Nachweisen im Ausland und mangelnde Kooperationsbereitschaft ausländischer Behörden begründen für sich genommen keine 'besonderen Schwierigkeiten' im Sinne des §124 Abs.2 Nr.2 VwGO, sondern betreffen die Darlegungs- und Beweispflicht der Partei.

3

Erst wenn die gerichtliche Verifizierung eines Sachverhalts erforderlich wäre, können besondere Anforderungen an die Entscheidungsfindung entstehen; auch dies ist vom Antragsteller schlüssig vorzutragen.

4

Ein etwaiges Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens richtet sich nach §51 VwVfG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 51 VwVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000, Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.

3

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne der genannten Vorschrift aufweist.

4

Die umständliche Beschaffung von Nachweisen aus dem Ausland und die mangelnde Kooperationsbereitschaft der russischen Behörden führen nicht zu besonderen Schwierigkeiten bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung, sondern zu Erschwernissen für den Kläger selbst, seiner Darlegungs- und Beweispflicht für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände nachzukommen. Mit den an russische Behörden gerichteten Schreiben werden nicht etwa plausible Erklärungen für die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Unstimmigkeiten bereits geliefert, sondern solche erst noch gesucht. Dies obliegt aber allein dem Kläger; erst die Verifizierung eines Sachverhaltes, der eine schlüssige Erklärung für die im Rahmen des Gerichtsverfahrens aufgetretenen Widersprüche, Unstimmigkeiten und Argumentationslücken abgibt, kann gegebenenfalls in den Aufgabenbereich des Gerichtes fallen und dabei besondere Anforderungen stellen.

5

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich ein etwaiges Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG richtet.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

8

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).