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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2278/12·29.01.2013

Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt wegen fehlender ernstlicher Zweifel (§ 124 VwGO)

SozialrechtJugendhilfe (SGB VIII)Leistungsanrechnung / Einsatz von LeistungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zur Einsatzpflicht von BAföG-Leistungen nach § 93 SGB VIII. Streitpunkt war, ob der Träger Ermessen oder Vertrauensschutz zugunsten des Klägers zu berücksichtigen hat und ob die Voraussetzungen der Jugendhilfe nach Vollendung des 21. Lebensjahres vorlagen. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, da die vorgebrachten Argumente die entscheidungstragenden Annahmen nicht in ernstliche Zweifel ziehen und die freie Beweiswürdigung des VG nicht als willkürlich darlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Einsatz einer zweckgleichen Leistung nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist als zwingende Regelung zu verstehen, die dem Jugendhilfeträger hinsichtlich des Einsatzes keinen Ermessensspielraum lässt.

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Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung) setzt darlegungsfähige, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte voraus; bloße Wiederholung oder Vertiefung bereits vorgebrachter Argumente reicht nicht aus.

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Die Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht unterliegt der freien Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO; eine Rüge genügt nur, wenn die erstinstanzliche Würdigung willkürlich, widersprüchlich oder gegen Denkgesetze verstößt.

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Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sind im Zulassungsverfahren hinreichend konkret zu beziffern; abstrakte oder nicht näher spezifizierte Schadensbehauptungen genügen nicht zur Setzung eines Zulassungsgrundes.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII§ 31 SGB X§ 93 SGB VIII§ Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 6424/08

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanz-lichen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht greift.

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Das Zulassungsvorbringen vermag zum einen nicht die entscheidungstragende Annahme in Zweifel zu ziehen, dass hier auf der Grundlage von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII eine Berechtigung der Beklagten besteht, dem Kläger den Einsatz der für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 30. September 2008 gezahlten Ausbildungs-förderung nach dem BAföG aufzugeben, und dabei keine Ermessenserwägungen anzustellen oder Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten des Hilfeempfängers zu berücksichtigen sind. Mit seinem Zulassungsvortrag wiederholt und vertieft der Klä-ger lediglich seinen Vortrag zum Vorliegen einer – durch die angeblich fehlerhafte Beratung seitens der Beklagten und sein Vertrauen hierauf geprägten – besonderen "Rückforderungssituation". Damit, dass der Einsatz einer zweckidentischen Leistung durch einen Leistungsbescheid (Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X) erfolgen kann,

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vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 15, m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 11; noch zu § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F.: BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 – 5 C

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25.97 –, FEVS 49, 385, juris,

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und es sich bei § 93 Abs. 1 Satz 3 – was den Einsatz der zweckgleichen Leistung als solche betrifft – um eine zwingende Regelung handelt, die dem öffentlichen Jugendhilfeträger kein Ermessen einräumt,

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so: Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 93 Rn. 12,

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und damit auch keinen Raum für die Berücksichtigung von vom Kläger getätigtem Vertrauen eröffnet, setzt sich die Zulassungsbegründungsschrift vom 13. November 2012 hingegen nicht auseinander. Der Kläger ignoriert schlichtweg die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass vor dem Hintergrund der gesetzlichen Konstruktion nicht aufgeklärt werden müsse, ob er tatsächlich im Hilfeplangespräch vom 1. März 2007 die Auskunft erhalten habe, er könne gezahlte Ausbildungsförderung für Schul-geld und Fahrtkosten verwenden. Es war konsequent, wenn das Verwaltungsgericht dem entsprechenden Sachvortrag des Klägers trotz Beweisangebotes mangels Ent-scheidungserheblichkeit nicht nachgegangen ist.

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Im Hinblick auf einen finanziellen Schaden, den das Verwaltungsgericht bezüglich eines vom Kläger zur Aufrechnung mit dem Anspruch auf Einsatz der Ausbildungs-förderungsleistungen gestellten Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB) nicht hat feststellen können, entbehrt das Zulas-sungsvorbringen nach wie vor einer nachvollziehbaren Spezifizierung.

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Das Zulassungsvorbringen vermag zum anderen ebenso wenig die im Rahmen der Behandlung des Verpflichtungsbegehrens getroffene Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts zu entkräften, die engen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe nach Vollendung des 21. Lebensjahres – namentlich einen bereits begonnenen Entwicklungsprozess während eines überschaubaren Zeitraums zum Abschluss zu bringen – hätten beim Kläger nur bis Ende Juli 2009 vorgelegen. Die Würdigung der Erkenntnismittel einschließlich der Frage, ob sie zu einer abschlie-ßenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 12 A 1174/11 –, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 12 A 1384/11 –, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 12 A 2237/10 –, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 – sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126/09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.

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Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung hier nicht auf. Sie beschränkt sich im Kern darauf, die Aufnahme der – später erfolgreich abgeschlossenen – Ausbildung zum Automobilkaufmann als den maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem die Überwindung der bei seinen früheren fehlgeschlagenen Ausbildungsversuchen erlittenen Rückschläge und die Fertigkeit, endlich einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildungsgang aufzutun, einen ausreichenden Reifegrad dokumentieren, einfach zu negieren und seine eigene Wertung an die Stelle der gerichtlichen zu setzen. Dabei greifen sämtliche Argumente des Klägers nicht durch. Welche jugendhilferechtliche Bedeutung hier z. B. der besondere arbeitsrechtliche Schutz haben soll, den ein Ausbildungsverhältnis genießt, bleibt unklar. Wenn der Kläger trotz aus-reichender und zufrieden stellender Leistungen von seinem Ausbildungsbetrieb nach erfolgreicher Absolvierung der Lehre nicht übernommen worden ist, lässt sich auch daraus nicht zwingend auf eine mangelnde Festigung der Persönlichkeit schließen, sondern lässt Deutungen in viele Richtungen zu. Mit dem vom Verwaltungsgericht als weiteren Grund herangezogenen Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, setzt sich die Zulassungsbegründung von vornherein gar nicht auseinander.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).