Ablehnung von PKH und Beiordnung für Zulassungsantrag zur Berufung (Staatsangehörigkeit)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Das OVG wertete den Schriftsatz als PKH-Antrag und lehnte ihn ab, weil der noch zu stellende Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine zunächst fehlende Vertretung machte den unmittelbaren Zulassungsantrag unzulässig; eine Wiedereinsetzung ändert nichts an der mangelnden Erfolgsaussicht.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für einen Zulassungsantrag zur Berufung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein form- und fristgerecht noch vorzubereitender Antrag auf Zulassung der Berufung erfordert anwaltliche Vertretung, wenn § 67 Abs. 1 VwGO dies vorsieht; ein eigenhändiger Zulassungsantrag ohne Vertretung ist unzulässig.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Zulassungsantrag setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; fehlt diese Aussicht, ist PKH nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen.
Wiedereinsetzung in versäumte Fristen kann gewährt werden, wenn binnen der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird; dies vermag jedoch fehlende inhaltliche Erfolgsaussichten nicht zu ersetzen.
Spekulative oder durch andere glaubhafte Angaben widerlegte Tatsachenvorträge (z. B. zur Volkszugehörigkeit eines Vorfahren) sind für die Begründung eines Zulassungsgrundes untauglich und können die Erfolgsaussicht eines Zulassungsantrags nicht begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 7061/05
Tenor
Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Juni 2007 wird abgelehnt.
Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat wertet das mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007 verfolgte Rechtsschutzbegehren zu Gunsten des Klägers allein als Antrag, ihm für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Juni 2007 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn allein dieser Antrag könnte zu der von dem Kläger offensichtlich erstrebten Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils führen, während der nach dem Wortlaut des Schriftsatzes vom 11. Juli 2007 zugleich gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig wäre. Es fehlte bei der Antragstellung nämlich an dem nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO in der seinerzeit gültigen Fassung vorgeschriebenen und dem Kläger mit der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung bekanntgegebenen Erfordernis der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt. Diesem der Verfügung des Gerichts vom 1. August 2007 zu Grunde liegenden Verständnis seines Antrages ist der Kläger nicht entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 13. August 2007 hat er vielmehr ausdrücklich um Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten und dieses Begehren näher begründet.
Der so verstandene Antrag kann allerdings keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zwar könnte dem Kläger nach Ablauf der Frist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden, da er noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO eingereicht hat.
Vgl. zu diesem Erfordernis etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen.
Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung - der noch anwaltlich zu stellende Antrag auf Zulassung der Berufung - bietet jedoch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein zur Zulassung der Berufung führender Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 VwGO ist nicht ersichtlich. Dass die bereits vor der offiziellen Einführung des Volkslistenverfahren erfolgte Musterung des Großvaters väterlicherseits des Klägers und die Ausstellung eines Wehrpasses die Annahme einer zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit oder einer späteren Aufnahme in die Deutsche Volksliste nicht rechtfertigt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Gleiches gilt für die Verneinung der Indizwirkung der Wehrmachtszugehörigkeit des Großvaters mütterlicherseits des Klägers für dessen deutschen Volkszugehörigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Volkslistenausweis des Großvaters väterlicherseits höchstwahrscheinlich nach 1945 unter Zwang zurückgefordert worden sei oder zufällig zerstört worden sei, ist dies spekulativ und zudem unerheblich, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht etwa tragend auf die Nichtvorlage des Volkslistenausweises gestützt hat, sondern vielmehr auf die nicht feststellbare deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters väterlicherseits.
Das durch Vorlage eines Zeitungsartikels aus einer polnischen Zeitung unterstützte Vorbringen des Klägers, sein Vater habe bis 1945 durch seine Eltern die deutsche Sprache erlernt und danach bis 1956 auch zu Hause nicht Deutsch gesprochen, weil es verboten gewesen sei, kann einem noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil dieses Vorbringen im Widerspruch zu den handschriftlichen Angaben des Vater des Klägers vom 25. November 2006 im erstinstanzlichen Verfahren steht, wonach man in der Familie auch nach 1945 noch Deutsch gesprochen habe, obwohl es streng durch Polen war". Abgesehen davon sind Angaben zum Sprachgebrauch des Vaters des Klägers nicht geeignet, die maßgeblichen deutschen Sprachkenntnisse und den Gebrauch der deutschen Sprache des Großvaters väterlicherseits zu belegen
Schließlich ist auch die Geltendmachung eines Engagements des Klägers für die deutsche Kultur für die Frage des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit von seinem Vater ersichtlich unerheblich ist, da es, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, maßgeblich auf die deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters väterlicherseits des Klägers ankam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.