Antrag auf Berufungszulassung abgelehnt: Kein Anspruch Dritter auf dienstrechtliches Einschreiten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Mitarbeiter des Jugendamtes verlangt wurden. Das OVG lehnte die Zulassung nach § 124 VwGO ab, weil keine der Zulassungsgründe vorliegen. Es stellte fest, dass Dritte kein Recht haben, vom Dienstherrn ein bestimmtes dienstliches Einschreiten zu erzwingen, und wies auf die Zuständigkeit der Familiengerichte für Umgangsfragen hin. Die Kosten und der Streitwert wurden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO als unbegründet verworfen; Kosten und Streitwert dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet.
Dritte Außenstehende haben keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr gegenüber seinem Bediensteten bestimmte dienstrechtliche Maßnahmen ergreift; Rechte und Pflichten aus dem öffentlichen Dienstverhältnis begründen keine Durchgriffsrechte Dritter.
Die Zuteilung oder Gewährung von Umgangsrechten fällt in die Zuständigkeit der Familiengerichte; Verwaltungsgerichte und Jugendämter sind nicht berufen, an deren Stelle materielle Entscheidungen über Umgangsrechte zu treffen.
Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ausgeschlossen, wenn das aufgeworfene Problem abstrakt bleibt und nicht in konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsfragen gefasst ist.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
Das Zulassungsvorbringen, auf das die Prüfung durch den Senat beschränkt ist, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Klage auf Vornahme dienstrechtlicher Maßnahmen gegenüber dem Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt N. , Herrn T. T1. , sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Weder die nach dem materiellen Recht unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des EuGH zu beurteilende Frage, inwieweit auch Väter von nichtehelichen Kindern ein Umgangsrecht beanspruchen können, noch der Umgang des besagten Mitarbeiters der Beklagten mit dieser Frage in Anbetracht des Vorliegens einer bloßen Unterbrin-gung der Tochter des Klägers zur Pflege vermögen dem Kläger einen Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf ein dienstrechtliches Einschreiten gegen Herrn T1. – und sei es auch nur im Wege der "Abmahnung" – zu verschaffen. Rechte und Pflichten in dem öffentlichen Beschäftigungsverhältnis bestehen nur zwischen dem Mitarbeiter auf der einen und seinem Dienstherrn auf der anderen Seite. Außen-stehenden Dritten, und dazu gehört der Kläger als Privatperson, steht kein Recht zu, die aus diesem Dienst- und Treueverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten einzufordern und – wie hier gewollt – den Dienstherrn zu verpflichten, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Eine außerhalb des öffentlichen Dienstverhältnisses bestehende Person hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Dienstherr in einer bestimmten Art und Weise seine Dienstherrenfunktion wahrnimmt.
Vgl. insoweit zur einem Beamten etwa: VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2011 – B 5 K 10.469 –, juris.
Für die Einräumung eines Umgangsrechts an sich sind die Familiengerichte zuständig und nicht die Jugendämter und die deren Vorgehen kontrollierenden Verwaltungsgerichte. Wenn sich das Verwaltungsgericht hier nicht mit der Frage eines Umgangsrechts des Klägers mit seiner Tochter und mit der Handhabung dieser Problematik durch den Mitarbeiter der Beklagten auseinandergesetzt hat, ist das deshalb nicht zu beanstanden.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht, denn das vom Kläger angeschnittene und ohnehin nicht in konkrete Fragen gekleidete Problem der Erteilung einer Umgangsgenehmigung stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei der Senat wegen des dienstrechtlichen Einschlags § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht für einschlägig erachtet.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).