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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2268/09·23.01.2011

BAföG-Altersgrenze: Ablehnung von PKH und Zulassungsantrag wegen verspäteter Studienaufnahme

Öffentliches RechtBAföG-RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung von BAföG wegen Überschreitens der Altersgrenze. Das OVG lehnt PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten und die Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ab. Die verspätete Studienaufnahme wegen Schuldenbereinigung rechtfertigt keinen anerkannten Hinderungsgrund nach § 10 Abs. 3 BAföG. Die Klägerin trägt die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf PKH und Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Für die Zulassung der Berufung genügen nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Bei Überschreiten der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist Ausbildungsförderung ausgeschlossen, sofern kein nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG anzuerkennender persönlicher Hinderungsgrund vorliegt.

4

Der bloße Wunsch, vor Studienbeginn finanzielle Probleme (Schulden) endgültig zu bereinigen, begründet keinen ausbildungsförderungsrechtlich anerkennbaren Hinderungsgrund; Verzögerungsgründe sind objektivierend zu prüfen.

5

Je weiter die Altersgrenze überschritten ist, desto strengere Anforderungen sind an die Zumutbarkeit und die Intensität der Bemühungen um eine unverzügliche Studienaufnahme zu stellen.

Relevante Normen
§ 117 ZPO§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 BAföG§ 154 Abs. 2 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin bietet ungeachtet der Frage, ob die im Zulassungsverfahren vorgelegten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22. September 2009 und vom 30. Oktober 2009 den Anforderungen des § 117 ZPO genügen, ausweislich der nachfolgenden Ausführungen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.

3

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne die Förderung des ab dem Wintersemester 2008/2009 an der S.    -Universität C.      geplanten Studiums in dem Studiengang Sozialwissenschaften nicht begehren, weil sie die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten habe und der Hinderungsgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 BAföG mangels unverzüglicher Aufnahme des Studiums nach Erreichen der Hochschulzugangsberechtigung nicht eingreife, wird durch den Vortrag der Klägerin, sie sei an der unverzüglichen Aufnahme des Hochschulstudiums gehindert gewesen, weil sie nach Erwerb der Hochschulreife im Sommer 2007 zunächst ihre schwierige finanzielle Situation habe regeln wollen und die endgültige Schuldenbereinigung erst im Frühjahr 2008 erfolgt sei, nicht in Frage gestellt.

4

Die Klägerin vermag mit diesem Vorbingen die verspätete Aufnahme des Studiums nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin hat, indem sie ihr Studium erst zum Wintersemester 2008/2009 und nicht bereits im Wintersemester 2007/2008 aufgenommen hat, zunächst gegen die ausbildungsförderungsrechtliche Obliegenheit verstoßen, die Ausbildung im Hinblick auf den Beginn und den Ablauf umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Sie hat diese Obliegenheitsverletzung auch zu vertreten. Die Absicht, vor der Aufnahme des Studiums ihre finanzielle Situation endgültig zu bereinigen, um danach das Studium in Ruhe durchführen zu können, stellt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - keinen, die Vorwerfbarkeit ausschließenden persönlichen Hinderungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG dar. Diese Absicht beruht zwar auf ihren persönlichen Lebensumständen. Einen ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennenden Hinderungsgrund stellt sie jedoch nicht dar, weil der Klägerin die rechtzeitige Aufnahme des Studiums zu einem früheren Zeitpunkt aus diesem Grund weder unmöglich noch unzumutbar war.

5

Vgl. hierzu Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 10, Rn. 18, m.w.N.

6

Dem Zulassungsvortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass ihr die Aufnahme des Studiums - anders als noch der Besuch des Abendgymnasiums ab Sommer 2004 - parallel zu den schon seit März 2003 laufenden Verhandlungen zur Schuldenbereinigung etwa wegen eines damit zusammenhängenden erheblichen zeitlichen Aufwands oder einer damit einhergehenden erheblichen psychischen Belastung nicht möglich war. Es spricht auch nichts dafür, dass ihr Wunsch, das Studium in Ruhe und unbelastet von den finanziellen Sorgen zu beginnen, die frühere Aufnahme des Studium unzumutbar gemacht hätte. Unzumutbarkeit in diesem Sinne ist nämlich nicht bei jedem aus individueller Sicht vernünftigen und nachvollziehbaren Verzögerungsgrund gegeben, aus dem der Auszubildende sich selbst als gehindert angesehen hat, die Ausbildung rechtzeitig aufzunehmen; die Entscheidung ist vielmehr auf Grund einer objektivierenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Danach kommt es darauf an, ob den angeführten Gründen ein solches Maß an Verbindlichkeit zugemessen werden muss, dass es auch unter Berücksichtigung der ausbildungsförderungsrechtlichen Zielsetzung der Höchstaltersgrenze geboten erscheint, Verzögerungsgründe als echte Hinderungsgründe anzuerkennen.

7

Vgl. Roggentin, a.a.O.

8

Dem bloßen Wunsch der Klägerin nach einem von den finanziellen Sorgen unbelasteten Studium kommt eine solche Verbindlichkeit ersichtlich nicht zu. Die Klägerin war im Gegenteil gehalten, die notwendigen Bemühungen anzustellen, um die inneren und äußeren Belastungen der Schuldenbereinigung mit dem Studium zu vereinbaren. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die, einem allgemeinen Grundgedanken des BAföG entsprechende Obliegenheit, die Ausbildung zielstrebig zu verfolgen, von der Klägerin, die bei Erlangung der Hochschulreife die Altersgrenze um mehr als zehn Jahre überschritten hat, besonders intensive Bemühungen um einen alsbaldigen Beginn des Studiums verlangt werden können. Die aus dieser Obliegenheit folgenden Anforderungen sind - anders als die Klägerin meint - umso strenger, je weiter der Auszubildende die Altersgrenze überschritten hat.

9

Vgl. Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 10, Rn. 24.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

11

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).