Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen unzureichender Verfahrensrüge
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung mit einer Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Verfahrensrüge nicht hinreichend konkret nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt ist. Pauschale Kritik an Sachverhalts- und Beweiswürdigung und eigene Würdigungen genügen nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen mangelhafter Darlegung der Verfahrensrüge als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen Verfahrensrügen nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist ein hinreichend konkretisierter Vortrag über einen bezeichneten, konkreten Verfahrensmangel erforderlich (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Es reicht nicht aus, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts pauschal für unzutreffend zu erklären und durch eine eigene Würdigung zu ersetzen; es müssen konkrete, entscheidungserhebliche Verfahrensfehler benannt werden.
Allgemeine Hinweise auf Grundsätze der Beweiswürdigung ohne Darstellung, inwiefern diese verletzt wurden, sind zur Begründung einer Verfahrensrüge unzureichend.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; bei Zurückweisung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, wobei außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 9122/01
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die von der Klägerin sinngemäß erhobene Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist schon nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, weil ein konkreter Ver-fahrensmangel nicht bezeichnet wird. Dazu reicht insbesondere nicht aus, wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung für unzutreffend gehalten und durch eine eigene Würdigung ersetzt wird. Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen haben könnte, benennt die Zulassungsschrift nicht. Im Übrigen wird der Argumentation des Verwaltungsgerichtes - wie die Beklagte mit der Antragserwiderung vom 24. August 2004 zutreffend ausführt - auch nicht hinreichend substantiiert und fundiert entgegen getreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. mit den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung
- GKG a.F. -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).