Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2234/21·12.10.2022

Zulassung der Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten zu Erstattungsansprüchen nach §§102 ff. SGB X

SozialrechtKrankenversicherungsrechtErstattungs- und RückforderungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen. Die Klägerin hat besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten gerügt, insbesondere zur Frage des Gegenstands/Inhalts eines fremden Geschäfts und des Fremdgeschäftsführungswillens sowie zur Abgrenzung zwischen Erstattungs- und Rückforderungsansprüchen nach §§102 ff. SGB X. Diese Schwierigkeiten reichen zur Zulassung aus.

Ausgang: Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO wegen dargelegter besonderer rechtlicher/tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO setzt die Darlegung besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten voraus, die für die Fortbildung des Rechts oder die einheitliche Rechtsprechung bedeutsam sind.

2

Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) kann sich sinngemäß auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von §124 Abs.2 Nr.2 VwGO richten.

3

Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten können sich aus Abgrenzungsfragen zum Gegenstand oder Inhalt eines fremden Geschäfts sowie aus der Bestimmung des Fremdgeschäftsführungswillens ergeben.

4

Bei Ansprüchen nach §§102 ff. SGB X können die Abgrenzung zwischen Erstattungsansprüchen der Krankenkasse und Rückforderungsansprüchen des Krankenhausträgers wegen Überzahlungen rechtlich schwierige Fragen darstellen, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen können.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 102 ff. SGB X

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 9047/19

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190 f.). Das Zulassungsvorbringen der Klägerin zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt besondere Schwierigkeiten im Hinblick den Gegenstand bzw. Inhalt des fremden Geschäfts und damit zugleich hinsichtlich des Anknüpfungspunkts u. a. für den Fremdgeschäftsführungswillen auf. Entsprechendes gilt für das Verhältnis zwischen Erstattungsansprüchen nach §§ 102 ff. SGB X und Rückforderungsansprüchen bei Überzahlungen des Krankenhausträgers an die Krankenkasse.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.