Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt: Sachbezug als Einkommen bei SGB VIII
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen eine Beitragspflichtentscheidung nach SGB VIII. Der Senat lehnt den Zulassungsantrag ab, da das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht ermittelten Höhe des bereinigten Nettoeinkommens begründet. Der in der Gehaltsabrechnung ausgewiesene Essens-Sachbezug ist als weitere Einnahme der Ausbildungsvergütung hinzuzurechnen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als unbegründet verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz begründet; ist dies nicht der Fall, ist der Zulassungsantrag zu verwerfen.
Bei der einkommensrechtlichen Berechnung für Leistungen nach SGB VIII ist ein Sachbezug für Verpflegung ("Sachbezug Kost") der tatsächlich ausgezahlten Ausbildungsvergütung als weitere Einnahme hinzuzurechnen.
Dass ein Sachbezug in der Gehaltsabrechnung zur Ermittlung des bar auszuzahlenden Betrags abgezogen wird, steht seiner Berücksichtigung als einkommensrelevante Einnahme im Rahmen der kinder- und jugendhilferechtlichen Einkommensberechnung nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 Halbsatz 1 VwGO; bei Zurückweisung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist.
Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die – die Entscheidung zur Höhe des von der Klägerin geschuldeten Beitrags tragende – Annahme des Verwaltungsgerichts, das bereinigte Nettoeinkommen, nach dem sich der Kostenbeitrag in Anwendung von § 94 Abs. 6 SGB VIII berechne, habe sich im August 2009 auf 456,23 Euro belaufen, nicht in Frage zu stellen. Wenn der Essenszuschuss ("Sachbezug Kost") in der Gehaltsabrechnung für August 2009 vom 3. September 2009 von den Nettobezügen in Höhe von 456, 23 Euro im untersten Berechnungskasten unter der Nr. 79 wieder in Abzug gebracht wird, erfolgt das lediglich zur Ermittlung des Betrages, der zum Ende des Monats noch bar an die Klägerin auszuzahlen war ("Auszahlungsbetrag"). Dadurch änderte sich indes nichts daran, dass im Rahmen der kinder- und jugendhilferechtlichen Einkommensberechnung der tatsächlich ausgezahlten Ausbildungsvergütung der Sachbezug Kost – wie etwa auch aus §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII i. V. m. § 1 der Sachbezugsverordnung hervorgeht –,
vgl. zum Rückgriff auf die VO zu § 82 SGB XII: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Nr. 3, m. w. N.,
als weitere Einnahme hinzuzurechnen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).