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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2223/10·28.04.2011

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Ablehnung der Wiederaufnahme abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnt den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags ab. Strittig war, ob ernstliche Zweifel an der vorinstanzlichen Entscheidung oder ein Verfahrensfehler vorliegen. Das Gericht verneint beides: frühere Hinweise binden nicht und neue Umstände begründen keine Änderung. Kosten und Streitwert werden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe und Verfahrensfehler verworfen; Kostenfestsetzung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder einen Verfahrensfehler voraus; bloße Tendenzen oder unsubstantiiertes Vorbringen genügen nicht.

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Ein rechtlicher Hinweis oder eine prozessuale Tendenz in einem früheren Verfahren begründet keine rechtliche Bindung, die das Ermessen der Behörde bei der Wiederaufnahmeentscheidung vollständig aufhebt.

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Wiederaufnahmeanträge nach § 51 VwVfG sind nur bei Vorliegen tragender, neu hervorgetretener Tatsachen oder Beweismittel zu gewähren; bloße faktische Entwicklungen ohne Austausch der Beweisgrundlagen rechtfertigen keine Vollprüfung.

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Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur zu bejahen, wenn konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen übergangen wurden; pauschale Rügen sind unzureichend.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 Abs. 7 ZPO§ 6 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahrens auf 5.000, Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg, weil keiner der beiden allein geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Namentlich vermag es nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungs-gerichts zu erschüttern, ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben, der das Wiederaufnahmeermessen auf Null reduzieren und damit eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten würde, ließe sich auch nicht daraus ableiten, dass der Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2006 neben der fehlenden Abstammung auch auf eine Unzulässigkeit wegen der (damaligen) Minderjährigkeit des Klägers abstelle.

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Anders als in den Bescheiden des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Januar 2008 und vom 30. Juli 2008, die Gegenstand des vorausgegangenen gerichtlichen Ver-fahrens vor dem VG Minden 8 K 2614/08 und dort des rechtlichen Hinweises vom 10. Februar 2009 waren, hat die Beklagte im Bescheid vom 6. Mai 2009 in seiner Fassung durch den Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2009 nämlich den Umstand von vornherein in ihre Ermessenserwägungen eingestellt, dass der Wiederaufnahmeantrag des Klägers aus Dezember 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2006 auch mit der Begründung der Unzulässigkeit des Antrages auf Grund der Minderjährigkeit des Klägers abgelehnt worden ist. Eine weiter gehende rechtliche Bindung etwa der Gestalt, dass bei der Beachtung dieser selbständig tragenden Begründung der ursprünglichen Ablehnung eines Wiederaufgreifens von einer Reduzierung des Wiederaufgreifensermessens auf Null auszugehen sei, geht von dem rechtlichen Hinweis vom 10. Februar 2009 nicht aus. Zu Recht ist der Antragsteller vielmehr schon mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2009 darauf hingewiesen worden, dass das Gericht im seinerzeitigen Verfahren nur auf Ermessensfehler bei der ersten Ablehnung des Wiederaufgreifensantrags hingewiesen hat und – hätte es über die Klage entscheiden müssen – voraussichtlich lediglich zu einem Bescheidungsurteil gekommen wäre. Soweit der rechtliche Hinweis vom 10. Februar 2009 eine gewisse Tendenz erkennen lässt, das Verfahren müsse letztendlich wieder aufgenommen werden, war das Gericht nicht an einer eigenständigen Neubewertung dieser Frage anhand der verschiedenen in Frage kommenden Momente auf der Stufe 1 des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG gehindert.

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Vgl. zur gestuften Abwägung: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, BVerwGE 135, 121, juris, m.w.N.

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Zu Unrecht rügt der Kläger auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, Wieder-aufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG seien nicht dargelegt worden. Der sinngemäße Vortrag, dargelegt und unter Beweis gestellt zu haben, dass Wieder-aufnahmegründe nach §§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 Abs. 7 ZPO gegeben seien, besitzt keine Substanz. Auch wenn – wie der Kläger im einzelnen ausführt – die mangelnde deutsche Volkszugehörigkeit seines Vaters, in dessen Aufnahmebescheid er hätte einbezogen werden sollen, inzwischen durch die faktische Entwicklung überwunden worden und auch die Grundlagen für die Ablehnung seines eigenen Wiederaufgreifensantrags durch Bescheid vom 6. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2006 – nämlich der fehlende Nachweis der deutschen Abstammung und die mangelnde Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 VwGO – inzwischen überholt sein sollten, beruht das nicht erkennbar auf dem Austausch der Beweisgrundlagen. Der Kläger hat kein in der selben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde benannt, die ihn in den Stand versetzt, eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt zu haben. Für eine Vollprüfung der Aufnahmevoraussetzungen bestand nach alledem kein Anlass.

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Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden. Eine Verletzung des in Artikel 103 Abs. 1 GG grundsätzlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör lässt sich anhand des Zulassungsvortrages nicht feststellen. Entgegen der Annahme des Klägers hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Rückseite des Aktendeckels die Verfahrensakte 8 K 2614/08 beigezogen. Abgesehen davon, dass die Prozessgeschichte dieses früheren Verfahrens im Tatbestand des angefochtenen Urteils ohnehin Erwähnung findet, ist der vom Kläger für ausschlaggebend gehaltene rechtliche Hinweis vom 10. Februar 2009 im Verfahren 8 K 2614/08 zudem bereits mit der Klageschrift am 15. Juli 2009 zum streitbefangenen Verfahren 11 K 1768/09 gereicht worden, ohne dass Anzeichen dafür bestünden, das Verwaltungsgericht habe ihn übersehen. Es fehlt schon an einer nachvollziehbaren Darlegung dazu, welche konkreten Fakten aus dem Verfahren 8 K 2614/08 das Gericht bei seiner späteren Entscheidung übergangen haben soll. An bloße unverbindliche Tendenzen, die in dem vorausgegangen Verfahren zum Ausdruck gekommen waren, musste sich das Verwaltungsgericht

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– wie oben ausgeführt – nicht orientieren.

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Gleichfalls nicht in Frage zu stellen vermag der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass den hilfsweise gestellten Beweisanträgen nicht nachzugehen war. Wenn die Klägerseite diesbezüglich eine Begründung dafür vermisst, dass man sich über die Beweisanträge hinweggesetzt hat, ist das nicht nachvollziehbar. Dem Urteil ist unmissverständlich zu entnehmen, dass eine rechtserhebliche Sprachvermittlung durch die Großmutter auf Grund feststehender und schlüssiger Fakten von vornherein nicht in Betracht kam und dass sich die aktuellen deutschen Sprachkenntnisse des Klägers mangels deren familiärer Vermittlung als nicht entscheidungserheblich darstellten. Diesen Überlegungen ist der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs.5 Satz 4 VwGO).