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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2209/10·19.07.2011

Zulassung der Berufung abgelehnt – Verfahrensfehler und Gehörsverletzung nicht dargetan

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung wegen vermeintlicher Verfahrensfehler und Gehörsverletzung. Das Oberverwaltungsgericht hält den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO für nicht gegeben und verwirft den Antrag als unbegründet. Eine weitere Beweiserhebung war nicht geboten, da kein formeller Beweisantrag gestellt wurde. Das schuldhafte Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung begründet keinen Gehörsverstoß. Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) liegt nur vor, wenn das Gericht eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung hätte vornehmen müssen und dies entscheidungserheblich war.

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Der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht nicht zur Beweiserhebung, wenn eine Partei, insbesondere eine durch Rechtsanwalt vertretene Partei, keinen förmlichen Beweisantrag stellt.

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Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht schon im Fernbleiben einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten von der mündlichen Verhandlung, sofern die Partei ihre Obliegenheiten zur selbstständigen Wahrnehmung des Gehörs verletzt und keinen (unverschuldeten) erheblichen Grund für die Terminsversäumnis darlegt.

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Die Ablehnung eines Zulassungsantrags ist kostenrechtlich dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn das Verfahren gerichtskostenfrei geführt wurde und der Antrag unbegründet ist (vgl. §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO§ 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - Verfahrensfehler - liegt nicht vor.

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Der Kläger kann sich nicht deshalb mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO berufen, weil die Klage nach der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2010 unter Berufung auf die Gründe des Gerichtsbescheides vom 2. Juni 2010 abgewiesen worden ist. Eine Verletzung der Aufklärungsplicht ist nur dann gegeben, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhalts-ermittlung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dies ist jedoch grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier - nicht förmlich beantragt hat.

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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 191, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 124, Rn. 13; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 124, Rn. 65.

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Auch der vom Kläger ferner angeführte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Insbesondere der Umstand, dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2010 nicht anwesend waren und nicht angehört werden konnten, verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um dem Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten in einer erneuten mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Kläger ist nämlich seiner Obliegenheit, alles ihm Zumutbare zu tun, um sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht nachgekommen. Er hat nicht dafür Sorge getragen, dass er in der mündlichen Verhandlung, zu der er den Vorgaben des § 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO entsprechend und damit ordnungsgemäß geladen worden ist, selbst anwesend oder durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Der Kläger hat auch das Vorliegen eines (unverschuldeten) erheblichen Grundes für eine Terminsver-legung im Sinne des § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Vorfeld der mündlichen Verhandlung weder behauptet noch dargelegt oder glaubhaft gemacht. Er ist der mündlichen Verhandlung vielmehr ohne Angabe von Gründen ferngeblieben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).