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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2209/06·26.02.2007

Berufung gegen Verweigerung eines Staatsangehörigkeitsausweises wegen fehlender Volkslisteneintragung

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises; die Behörde lehnte mangels Nachweises ab. Streitfrage war, ob nach § 1 Abs. 1 Buchst. f StAngRegG i.V.m. der Volkslistenverordnung 1943 eine Eintragung in die Deutsche Volksliste nachgewiesen sein muss. Das OVG bestätigt den konstitutiven Charakter der Eintragung und die Beweispflicht des Erwerbsbehauptenden. Mangels Nachweises liegt daher keine Rechtsverletzung vor; die Berufung wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen die Verweigerung eines Staatsangehörigkeitsausweises mangels Nachweis der Eintragung in die Deutschen Volksliste abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 Buchst. f StAngRegG i.V.m. der Volkslistenverordnung von 19. Mai 1943 setzt eine nachgewiesene Eintragung in die Deutsche Volksliste voraus.

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Die Beweislast für das Vorliegen einer Eintragung in die Deutsche Volksliste trägt diejenige Partei, die den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geltend macht.

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Die Eintragung in die Deutsche Volksliste wirkt konstitutiv und ist nicht lediglich deklaratorisch; sie muss substantiiert nachgewiesen werden.

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Die Verweigerung der Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises mangels des erforderlichen Nachweises begründet keine Verletzung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO.

Relevante Normen
§ 130a VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 1 Abs. 1 Buchst. f StAngRegG§ 1 Abs. 1 Buchst. f StAngRegG i.V.m. Volkslistenverordnung Ukraine§ 154 Abs. 2 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4971/05

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Wegen des Sachverhalts und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen des Sachvortrags im Berufungsverfahren wird auf Bl. 67 bis 70 der Gerichtsakte verwiesen.

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Die vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gem. § 130a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger durch die Weigerung der Beklagten, ihm in Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18. Juni 1975 (GMBl. S. 462) i. d. F. vom 15. Juli 1977 (GMBl. S. 313) einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Der Kläger hat - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend für maßgeblich erachtet - nicht nachweisen können, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 - (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - i. V. m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) - Volkslistenverordnung Ukraine - erworben hat. Entgegen der vom Kläger mit der Berufung vorgetragenen Rechtsauffassung hat die Eintragung in die Volksliste nicht nur deklatorischen Charakter, sondern wirkt konstitutiv mit der Folge, dass eine solche Eintragung nachgewiesen sein muss, damit der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit daran angeknüpft werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen bestätigt und mit seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 - (DVBl 2007, 194 = NVwZ 2007, 224) unter Auseinandersetzung auch mit den im vorliegenden Berufungsverfahren seitens des Klägers vorgetragenen Argumenten die in den Leitsätzen zum Ausdruck kommenden Feststellungen getroffen:

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1. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Buchst. f StAngRegG i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl 1943 I S. 321) setzt voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfolgt war; dies gilt auch für deutsche Volkszugehörige, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Abteilungen 1 oder 2 der Deutschen Volksliste gemäß § 1 der Verordnung erfüllten.

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2. Für die erfolgte Eintragung trägt derjenige die Beweislast, der sich auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beruft.

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Dem folgt der Senat ebenso wie der dieser Rechtsprechung im einzelnen zugrundeliegenden Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen hier lediglich Bezug genommen wird.

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Dass dem Kläger der nach alledem erforderliche Nachweis nicht gelungen ist, wird mit der Berufung nicht in Frage gestellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.

11

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.