Abweisung des Zulassungsantrags zur Berufung in SGB VIII-Erstattungsstreit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung eines Erstattungsanspruchs nach § 36a Abs. 3 SGB VIII für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz ab 1.10.2013. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, da keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt sind. Entscheidend war, dass der Kläger durch seinen Antrag vom 13.9.2013 den ursprünglichen Anspruch auf Betreuung ab 1.10.2013 aufgegeben habe und kein Hauptsacheverfahren betrieben wurde.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO mangels Darlegung von Zulassungsgründen abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der bezeichneten Frist ein Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt und vorgetragen ist.
Die Zulassungsbegründung muss substantiiert ernstliche Richtigkeitszweifel, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung darstellen; bloße Vorbringen ohne konkrete Darlegung genügen nicht.
Ein Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass der Primäranspruch auf sofortige Zuweisung eines Betreuungsplatzes nicht vor Entstehen des Mehrbedarfs aufgegeben wurde.
Ein Antrag, der einen späteren gewünschten Platzbeginn ausdrücklich angibt, ist aus Sicht des Empfängers als Verzicht auf einen früheren Betreuungsbedarf auszulegen, sofern keine gegenteilige Motivation im Antrag zum Ausdruck kommt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 135/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Gründe
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 10. November 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen zeigt weder hinreichende ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf.
Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Erstattung der durch die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung entstandenen Kosten ab dem 1. Oktober 2013 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe den ursprünglich geltend gemachten Hilfebedarf nicht aufrechterhalten, indem er im September 2013 nur noch einen Platzwunsch ab dem 1. August 2014 geäußert habe. Damit habe er den ursprünglichen Primäranspruch
- Betreuungsplatz ab dem 1. Oktober 2013 - vor Entstehung des Mehraufwandes, dessen Erstattung er analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII begehre, fallen gelassen. Der Kläger habe es versäumt, den Primäranspruch auf sofortige Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kindertagesstätte nach dem 1. Oktober 2013 zunächst im Verwaltungsverfahren und sodann gegebenenfalls in einem Klageverfahren weiterzuverfolgen.
Hieran zeigt der Kläger keine ernstliche Richtigkeitszweifel auf, wenn er ausführt, die Beantragung eines Betreuungsplatzes am 13. September 2013 für den 1. August 2014 sei nicht als Einschränkung des Betreuungsbedarfs auszulegen, da offensichtlich eine Platzbeschaffung zum Oktober 2013 nicht möglich gewesen sei. Damit setzt er sich jedoch nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, er habe seinen Primäranspruch (Betreuung ab dem 1. Oktober 2013) noch vor Entstehung des Mehrbedarfs aufgegeben, indem er am 13. September 2013 einen Betreuungsplatz erst ab dem 1. August 2014 beantragt habe. Aufgrund der Angabe "Platzwunsch ab: 01.08.2014" ist der Antrag vom 13. September 2013 aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers dahingehend auszulegen, ein Betreuungsplatz werde erst ab dem 1. August 2014 benötigt. Eine eventuell abweichende Motivation des Klägers hat in dem vorgenannten Antrag keinen Ausdruck gefunden.
Auch soweit das Verwaltungsgericht den Erstattungsanspruch zusätzlich - selbstständig tragend - wegen Vorrangs des Primärrechtsschutzes abgelehnt hat, legt der Kläger durch seinen Hinweis, das Erfordernis des Eilrechtsschutzes habe im Wortlaut des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII keinen Ausdruck gefunden, keine ernstlichen Zweifel dar. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nicht vorgehalten, nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht zu haben. Vielmehr hat es den Anspruch abgelehnt, weil der Kläger keine Klage erhoben und damit kein Hauptsacheverfahren eingeleitet hat. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht, das sich insoweit auf die Erforderlichkeit eines Eilverfahrens beschränkt.
Dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, legt der Kläger nicht dar.
Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt der Kläger nicht dar. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen vorliegen, legt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht dar. Eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage wirft er nicht auf. Soweit er die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes als grundsätzlich klärungsbedürftige Frage ansehen sollte, folgt daraus jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, da es - wie bereits dargelegt - nicht auf die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes abgestellt hat, sondern auf die fehlende verwaltungsgerichtliche (Hauptsache-)Klage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.