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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2202/19·01.07.2019

Antrag auf Zulassung verworfen wegen fehlender Vertretung nach §67 VwGO

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag des Klägers im gerichtskostenfreien Zulassungsverfahren wurde als unzulässig verworfen, weil der Kläger die gesetzlich vorgeschriebene Vertretung nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht beauftragte. Das erstinstanzliche Urteil enthielt eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Das Gericht verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag als unzulässig verworfen wegen fehlender gesetzlicher Vertretung; Kläger trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag im gerichtskostenfreien Zulassungsverfahren nach § 67 VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller die gesetzlich vorgeschriebene Vertretung durch einen Rechtsanwalt, einen rechtsbefähigten Rechtslehrer oder einen sonst vertretungsberechtigten Bevollmächtigten nicht vorlegt.

2

Der Hinweis auf das Vertretungserfordernis in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung entbindet nicht von der Anwendung des Vertretungserfordernisses; fehlt die erforderliche Vertretung, ist der Antrag unzulässig.

3

Über die Kosten bei Verwerfung eines Antrags als unzulässig wird nach den Vorschriften der VwGO entschieden; der Antragsteller kann die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu tragen haben (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

4

Beschlüsse, mit denen ein Antrag als unzulässig verworfen wird, sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 15438/17

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag ist unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen hat. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

4

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.