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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2187/08·21.09.2008

Zulassung der Berufung abgelehnt: Sprachanforderungen nach § 6 BVFG nicht erfüllt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtSpätaussiedlerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Antrags auf Zuerkennung des Spätaussiedlerstatus. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die vorgebrachten Argumente keine ernstlichen Zweifel an der Tatsachen- und Rechtswürdigung des Verwaltungsgerichts begründen. Sprachtests und Anhörungsprotokolle belegen nach Ansicht des Gerichts unzureichende Deutschkenntnisse; ein weiterer Sprachtest war nicht geboten. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Darlegung ernstlicher Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO reicht die bloße Behauptung nicht aus; es müssen ernstliche Zweifel an der tragenden Entscheidungsgrundlage substantiiert dargetan werden.

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Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG), verlangt ganze und trotz Fehler verständliche Sätze; punktuelles Verstehen oder stockende Einzelantworten genügen nicht.

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Behauptungen zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache sind durch konkrete Anhaltspunkte oder Belege zu stützen; bloße Pauschalbehauptungen erschüttern die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht.

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Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor, wenn verwertbare Sprachtestniederschriften und Anhörungsprotokolle vorliegen und keine konkreten Anhaltspunkte für bessere tatsächliche Sprachkenntnisse des Betroffenen erkennbar sind.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG§ 6 BVFG§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 581/08

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Ge-sichtspunkte Erfolg.

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Das Zulassungsvorbringen führt zum einen nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich weder die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Sprachkenntnisse der Kläger genügten nicht den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, noch die - für sich genommen ebenfalls entscheidungstragende - Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, es fehle im Falle der Kläger i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG an einer ausreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache.

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Die Behauptung, der von den Klägern jeweils abgelegte Sprachtest sei unter Zugrun-delegung der alten Rechtslage zu streng bewertet und dabei die Meßlatte für die Fä-higkeit, ein einfaches Gespräch in der deutschen Sprache zu führen, zu hoch ange-setzt worden, aus den Sprachtesten ergebe sich vielmehr, dass ein einfaches Ge-spräch in der deutschen Sprache, wie es nach der Gesetzeslage ab September 2001 gem. § 6 BVFG gefordert werde, durchaus zustande gekommen sei, hat keine

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- auch nur annähernd plausible - Substantiierung erfahren. Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an die erforderliche Sprachkompetenz ersichtlich an den grundlegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in seiner Fassung durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266),

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Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, NVwZ 2004, 753,

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und an - zumeist an diese anknüpfende - obergerichtliche Rechtsprechung ausge-richtet, ohne dass mit der Zulassungsbegründung nachvollziehbar eine konkrete Überhöhung einzelner Kriterien dargelegt worden ist. In gleicher Weise findet der Einwand, dass die Kläger bei der Anhörung im Jahr 1998 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die meisten Fragen verstanden und auch beantwortet hätten, in den beiden Anhörungsprotokollen keine Bestätigung. Einige Male sind es vielmehr gerade die sinnwidrigen und - beim Kläger - zum Teil in Russisch statt in Deutsch gegebenen Antworten, die einen unzureichenden passiven Wortschatz in der deutschen Sprache deutlich werden lassen. Es kann nach den beiden Niede-rschriften zur Anhörung auch nicht die Rede davon sein, dass die wenigen überhaupt verwertbaren - lediglich etwas stockend und in kurzen Sätzen gegebenen - Antwor-ten dennoch als Nachweis für die geforderte Sprachkompetenz ausreichend gewe-sen seien. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, sind die deut-schen Sätze des Klägers nämlich zumindest auch nicht einigermaßen vollständig und verständlich gewesen.

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Vgl. für das Erfordernis ganzer und - trotz Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache - verständlicher Sätze: BVerwG, Urteile vom 4. September 2003, a.a.o.

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Zur Klägerin hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der vorgenannten Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingegen unwidersprochen festge-stellt, dass - auch wenn sie den Sinngehalt einer Frage erkannt und recht zügig mit erlernten Sätzen geantwortet habe - zumindest ein Gespräch im Sinne eines gegen-seitigen Gedankenaustausches insgesamt nicht möglich gewesen sei. Ein einiger-maßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede ist aber Inbegriff der Befähigung zu einem - auch nur einfachen - Gespräch in deutscher Sprache; bei nur punktuel-lem Verstehen und Beantworten von Fragen kann von einem Gespräch als münd-licher Interaktion demgegenüber nicht mehr gesprochen werden.

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Soweit sich die Kläger mit dem Einwand, durchgehend von ihrer Kindheit an und auch nach der Ablehnung des Aufnahmeantrages der Eltern im engsten Familien- kreis die deutsche Sprache benutzt und dies im damaligen Gerichtsverfahren der Eltern auch dargelegt und unter Beweis gestellt zu haben, nicht nur zu dem - hier nicht ausschlaggebenden - Problem des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes äußern, sondern überhaupt auch dagegen zur Wehr setzen wollen, ihre - ohnehin unzureichenden - Sprachkenntnisse zudem nicht infolge einer familiären Vermittlung erworben zu haben, geht die Zulassungsbegründung auf die gegenläufigen Argu- mente des Verwaltungsgerichts in keiner Weise gezielt und nachvollziehbar ein, son- dern stellt ohne konkrete Belege bloße Behauptungen auf, deren Einschlägigkeit bzw. Richtigkeit sich auch aus der Vertriebenenakte der Eltern nicht ersehen läßt.

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Die Berufung kann zum anderen auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mangels unzureichender Sachverhaltsaufklärung wegen eines Verfahrensmangels zugelas-sen werden. Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch, dass das Gericht keinen erneuten Sprachtest mit den Klägern hat durchfüh-ren lassen, liegt nicht vor. Ist die Niederschrift über einen Sprachtest - wie hier - ver-wertbar und hinreichend aussagekräftig, bedarf es zur Überzeugungsbildung nach § 86 Abs. 1 VwGO darüber hinaus jedenfalls dann nicht noch der Erhebung weiterer Ermittlungen, wenn - wie hier - jeder konkrete Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der Be-troffene über bessere Sprachkenntnisse als die im Rahmen des früheren Sprachtests offenbarten verfügt und sich daher für das Verwaltungsgericht eine weitere Beweiser-hebung nicht aufdrängt. Es trifft insoweit nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Sprachkenntnisse der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht selbständig überprüft hat. Denn es hat nicht etwa die Bewertung der Sprachtests aus dem Jahre 1998 durch die Sprachtester der Beklagten schlichtweg übernommen, sondern sich an-hand der Anhörungsprotokolle über die auf Deutsch gestellten und ggfls. auf Deutsch beantworteten Fragen ein eigenes Bild von der Fähigkeit der Kläger verschafft, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs.1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).