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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 217/05·04.07.2005

Berufungszulassung wegen Zweifeln an Unzulässigkeit bei Ausgliederung nach §123 Abs.3 UmwG

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtParteienstand / Rechtsnachfolge im VerfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat hat die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unzulässigkeit der Klage bestehen. Streitgegenstand ist, ob bei einer Ausgliederung nach §123 Abs.3 UmwG eine Rechtsnachfolge für das Prozessrechtsverhältnis kraft Gesetzes in Betracht kommt. Zudem führte das Gericht aus, dass die vorgelegenen Schriftsätze keine klare Klagerücknahme (§92 VwGO) bzw. willentliche Klageänderung (§91 VwGO) begründen. Die Begründetheit der Klage blieb unentschieden; eine Zurückverweisung ist möglich.

Ausgang: Berufung wird gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Zulassung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der vom erstinstanzlichen Gericht angenommene Rechtslage bestehen.

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Bei einer Ausgliederung nach §123 Abs.3 UmwG kommt eine Rechtsnachfolge für das Prozessrechtsverhältnis kraft Gesetzes grundsätzlich in Betracht; eine generelle Nichtigkeitsfolge ist nicht bereits wegen gegenteiliger Literaturauffassungen auszuschließen.

3

Eine willentliche Klageänderung (§91 VwGO) oder eine Klagerücknahme (§92 VwGO) setzt eine eindeutige und aus dem Schriftsatz sich ergebende Prozesserklärung voraus; unklare oder schwerlich auslegbare Schriftsätze genügen nicht.

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Kann eine gesetzliche Rechtsnachfolge nicht ohne Weiteres festgestellt werden, ist die Klagebefugnis der Partei nach §42 Abs.2 VwGO zu prüfen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 UmwG§ 92 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 91 VwGO§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 2727/04

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

2

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vor dem Hintergrund des Zulassungsvorbringens bestehen ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unzulässigkeit der Klage und der hierzu vertretenen Auffassung, dass im Falle einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG eine Rechtsnachfolge für das Prozessrechtsverhältnis in Abweichung von der Auffassung in der Literatur von vornherein gar nicht in Betracht komme. Die insoweit vom Verwaltungsgericht zur Begründung allein angezogenen Urteile des BFH und des BGH betreffen entsprechend den Ausführungen der Klägerseite Interessenkonstellationen, die mit der vorliegenden Interessenlage nicht vergleichbar sind.

3

Sollte mit dem Verwaltungsgericht eine - nach dem Vorstehenden als gleichzeitiger Eintritt in das bestehende Prozessrechtsverhältnis kraft Gesetzes denkbare - Rechtsnachfolge der Klägerin zu 2. im Wege der Ausgliederung aus der Klägerin zu 1. zu verneinen sein, konnten die klägerischen Schriftsätze vom 23. August 2004 und vom 20. September 2004 aus dem Zusammenhang heraus nur schwerlich eine hinreichende Grundlage für eine Auslegung als Prozesserklärung des Inhalts abgeben, dass die Klägerin zu 1. ihre Klage im Sinne von § 92 VwGO zurücknehmen wolle und gleichzeitig die Klägerin zu 2. als neue Partei im Wege einer willentlichen Klageänderung nach § 91 VwGO in den Prozess eintreten solle. Es besteht vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin zu 1. nicht außerhalb einer Rechtsnachfolge aus dem Prozessrechtsverhältnis ausgeschieden ist und es - zumindest auch - auf ihre Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ankommt.

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Zur Klarstellung der ernsthaft in Betracht zu ziehenden Rechtslage hat der Senat auch die Klägerin zu 1. in das Rubrum aufgenommen.

5

Die Begründetheit der Klage ist vom Verwaltungsgericht nicht behandelt worden. Ihre Prüfung würde deshalb den Rahmen des Zulassungsverfahrens sprengen, zumal nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO im Berufungsverfahren eine Zurückverweisung in Betracht kommt.