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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 216/22·14.06.2023

Zulassung der Berufung: Elternbeitrag Kita und Geschwisterregelung (KiBiz a.F.)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen Bescheid über vorläufig festgesetzte Elternbeiträge für die Kita-Förderung ihres Kindes (Jan.–Juli 2017) bestätigt hatte. Streitig war im Kern die Wirksamkeit und Anwendung der geänderten Geschwisterregelung der kommunalen Elternbeitragssatzung sowie ein behaupteter Vertrauensschutz wegen rückwirkender Belastung. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht fristgerecht hinreichend dargelegt und auch in der Sache nicht ersichtlich seien. Zudem beruhe das Vorbringen der Kläger auf der unzutreffenden Prämisse, die Neuregelung belaste sie, obwohl sie im Vergleich zur Altregelung begünstigt seien.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ordnungsgemäßer Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegt wird und vorliegt.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordern eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils; allgemeine Abwägungsrügen genügen nicht.

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Aus § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz a.F. folgt keine Verpflichtung des Satzungsgebers, Geschwisterkinder beitragsfrei zu stellen; die Ausgestaltung einer Geschwisterregelung steht im weiten Gestaltungsermessen des Satzungsgebers.

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Eine Änderung einer Elternbeitragssatzung, die in einen fortlaufenden beitragsauslösenden Einrichtungsbesuch eingreift, stellt regelmäßig eine unechte Rückwirkung dar und ist bei hinreichender Rechtfertigung mit dem Vertrauensschutz vereinbar.

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Wer eine rückwirkende unzumutbare Belastung geltend macht, muss darlegen, worin die konkrete Verschlechterung gegenüber der vorherigen Rechts- oder Bescheidlage liegt; fehlt es daran, trägt das Vorbringen ernstliche Richtigkeitszweifel nicht.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 20 Abs. 3 GG§ 23 Abs. 3 KiBiz a.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 5139/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit der Antragsschrift vom 16. Februar 2022 innerhalb der Begründungsfrist angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der sinngemäß allein geltend gemachte Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegt überdies auch nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten, mit dem diese gegenüber den Klägern für die Förderung deren Kindes N.  in den Monaten Januar bis Juli 2017 in der Evangelischen Kindertageseinrichtung M.  (35 Wochenstunden) vorläufig einen monatlichen Elternbeitrag i. H. v. 124,95 Euro festgesetzt hat, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Dass die der Beitragserhebung zugrunde liegende Zuordnung der Kläger zu der Einkommensstufe über 126.000 Euro wegen eines geringeren Einkommens unzutreffend sei, sei nicht ersichtlich und werde von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Der sich bei diesem Jahreseinkommen an sich nach den maßgeblichen Regelungen der Elternbeitragssatzung der Beklagten in ihrer neuen Fassung (im Folgenden kurz: EBS n. F.) ergebende monatliche Beitrag von 357 Euro sei nach § 6 Abs. 1 EBS n. F. für das Kind N.  als zweites Kind im Sinne der Vorschrift auf 35% zu reduzieren, was dem festgesetzten Beitrag entspreche. Das ältere (und erste) Kind G. , das im streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls eine Tageseinrichtung für Kinder besucht habe, sei gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz a. F. i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 EBS n. F. beitragsbefreit. Die Geschwisterregelung in § 6 Abs. 1 EBS n. F., nach der für ein weiteres Kind lediglich eine Beitragsermäßigung und nicht eine Beitragsbefreiung vorgesehen sei, sei nicht zu beanstanden. Sie sei mit höherrangigem Recht, insbesondere § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz a. F. und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar. Aus § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz a. F. folge, dass der Satzungsgeber ermäßigte Beiträge oder Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder treffen könne ("kann"), aber nicht müsse. Dem Satzungsgeber stehe in Bezug auf das "Ob" und "Wie" einer Geschwisterregelung ein weites (Gestaltungs-)Ermessen zu, das durch Satz 3 der Vorschrift nicht eingeschränkt werde. Er sei insbesondere nicht verpflichtet, weitere Kinder von der Beitragspflicht freizustellen, insbesondere nur für ein Kind einen Elternbeitrag zu erheben. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung der Beitragsbefreiung für ein Vorschulkind (§ 23 Abs. 3 KiBiz a. F.). Bei § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz a. F. handele es sich lediglich um eine regelnde Vorgabe oder (Handlungs-)Anweisung für die Anwendung von Geschwisterregelungen in Elternbeitragssatzungen, wonach im Falle einer Geschwisterregelung sowohl eine Beitragsverpflichtung als auch eine Beitragsleistung für das Vorschulkind fingiert werde. Die hier in Rede stehende Regelung in § 6 Abs. 1 EBS n. F. beachte diese Vorgaben. Sie sei unter Berücksichtigung der Fiktion in § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz a. F. auch anwendbar, weil - wie von ihr vorausgesetzt - gleichzeitig zwei Beitragsverpflichtungen bestünden, nämlich für das Vorschulkind und das zweite Kind, welches gleichzeitig mit dem Vorschulkind eine Tageseinrichtung für Kinder besuche. Sie bestimme ferner, welches der beiden Kinder den vollen Beitrag (Vorschulkind) und welches der beiden Kinder 35 % des Regelbeitrages zu zahlen habe (zweites Kind). § 6 Abs. 1 EBS n. F. sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes unwirksam. Es handele sich um eine unechte Rückwirkung, weil die geänderte Fassung der Satzungsregelung nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände, sondern in den fortlaufenden Prozess des beitragsauslösenden Einrichtungsbesuchs eingreife. Die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der damit vorliegenden unechten Rückwirkung mit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes seien gegeben. Mit der Neuregelung der Geschwisterregelung im laufenden Kindergartenjahr habe der Satzungsgeber den erlaubten Zweck verfolgt, durch die obergerichtliche Rechtsprechung entstandene Rechtsunsicherheiten bezüglich der bisherigen Geschwisterregelung und deren Handhabung durch eine aufkommensneutral ausgestaltete Geschwisterregelung zu beseitigen. Zur Erreichung dieser legitimen Ziele sei die Neuregelung auch geeignet, erforderlich und angemessen. Die Kläger hätten auch nicht darauf vertrauen können, dass im streitgegenständlichen Zeitraum der Besuch der Tageseinrichtung für beide Kinder beitragsfrei sei. Denn die Beklagte habe bereits auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 EBS a. F. mit dem vorläufigen Bescheid vom 22. Juni 2016 für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 einen Elternbeitrag für das Kind N.  von monatlich 280 Euro festgesetzt, wogegen kein Rechtsmittel eingelegt worden sei. Hiervon weiche der hier angefochtene Bescheid vom 29. Dezember 2016 hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2017 mit Blick auf die Reduzierung des monatlichen Elternbeitrags auf 124,95 Euro nur zu Gunsten der Kläger ab.

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Dem setzen die Kläger nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt.

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Sie rügen zunächst, das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe die Tatsache verkannt, dass sie durch den Bescheid vom 22. Juni 2016 auf eine Beitragsfreiheit ihres Kindes N.  für den streitgegenständlichen Zeitraum vertraut hätten. Bei der erforderlichen Abwägung sei "völlig unberücksichtigt" geblieben, inwieweit ihnen die Einbeziehung der zeitlich kurz nach der ersten Bescheidung erfolgten Neufassung der Satzung in ihren eigenen "Haushaltsplan" zumutbar gewesen sei. Die mangelnden Organisationsstrukturen des Satzungsgebers bzw. die Etablierung neuer Satzungsregelungen könnten nicht zu ihren Lasten gehen. Eine mildere Maßnahme in diesem Zusammenhang wäre eine Bescheidung anhand der neuen Satzung für einen darauffolgenden Bescheidungszeitraum gewesen. Da der Bescheid vom 29. Dezember 2016 belastend in den bereits beschiedenen Veranlagungszeitraum eingreife bzw. sich auf das bestehende Rechtsverhältnis nachteilig auswirke, komme ihm eine Rückwirkung zu, die mangels hinreichender Rechtfertigung durch ausnahmsweise überwiegende öffentliche Interessen gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte der Kläger verstoße.

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Damit dringen die Kläger nicht durch. Ihr Vorbringen geht bereits daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht zwischen der Frage der Rückwirkung der Satzungsneufassung und dem Vertrauen der Kläger auf den Bestand der vorherigen (vorläufigen) Festsetzung durch Bescheid vom 26. Juni 2016 differenziert hat. In Bezug auf die Frage einer nachteiligen Neufestsetzung und eines möglichen Vertrauensschutzes in die bisherige Festsetzung verkennen die Kläger zudem, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - mit dem vorangegangenen vorläufigen Bescheid vom 22. Juni 2016 für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes durch ihr Kind N.  für den Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 ein Elternbeitrag i. H. v. 280 Euro festgesetzt worden war und hiernach gerade nicht von einer Beitragsfreiheit in Bezug auf dieses Kind ausgegangen werden konnte; eine Beitragsfreiheit für den Betreuungsplatz für N.  ist erst zum darauf folgenden Kindergartenjahr 2017/2018 eingetreten, welches für N.  das der Einschulung vorausgehende Kindergartenjahr war (§§ 23 Abs. 3 KiBiz a. F., 6 Abs. 4 EBS - sowohl a. F. als auch n. F. -). Die irrige Annahme einer eigenen Belastung im streitgegenständlichen Zeitraum durch die am 8. Dezember 2016 beschlossene und am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Neufassung der Elternbeitragssatzung der Beklagten liegt - wie bereits der Klageerhebung - auch dem weiteren Zulassungsvorbringen der Kläger zugrunde. Anders als unter Umständen Eltern mehrerer zugleich in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege in O.  geförderter Kinder, von denen keines als Vorschulkind nach §§ 23 Abs. 3 KiBiz a. F., 6 Abs. 4 EBS beitragsfrei ist, werden die Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum von der Neuregelung begünstigt. Für ihr älteres Kind G.  war im Zeitraum August 2016 bis Juli 2017 kein Elternbeitrag zu zahlen, da dieses sich dann im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befand (§§ 23 Abs. 3 KiBiz a. F., 6 Abs. 4 EBS). Für N.  waren, weil für die ältere Schwester G.  die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 4 EBS vorlagen, auf Grundlage der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung von § 6 Abs. 1 Satz 2 EBS a. F. "80% des höheren Beitrages" zu erheben, wohingegen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EBS n. F. für N.  als zweites Kind nur noch 35% des Regelbeitrages zu zahlen sind.

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Es kann dahinstehen, ob mit Blick darauf den Klägern mangels Belastung durch den hier angefochtenen Bescheid bereits - was das Verwaltungsgericht nicht thematisiert hat - die Klagebefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hat. Jedenfalls sind die Ausführungen der Kläger auch im Übrigen nicht geeignet, Zweifel an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Begründetheit der Klage aufkommen zu lassen. Abgesehen davon, dass auch dem weiteren Zulassungsvorbringen der Kläger die falsche Prämisse einer für sie nachteiligen Neuregelung zugrunde liegt, setzen sie sich nicht näher mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum mit der Satzungsänderung verfolgten Zweck - Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bezüglich der bisherigen Geschwisterregelung durch aufkommensneutrale Neuregelung - und dessen Legitimität auseinander. Ebenso wenig gehen sie darauf ein, dass das Verwaltungsgericht die Neuregelung als geeignet angesehen hat, diesen Zweck zu erreichen. Soweit sie in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Erforderlichkeit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2017 meinen, ein Inkrafttreten zu einem "darauffolgenden Bescheidungszeitraum" wäre als milderes Mittel in Betracht gekommen, legen sie nicht dar, warum dies zur Erreichung des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten legitimen Zwecks der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten durch eine aufkommensneutrale Neuregelung gleichermaßen geeignet wäre. Dies ist auch nicht anzunehmen. Eine Beseitigung von Rechtsunsicherheiten erst ab August 2017 (sofern die Kläger mit dem "darauffolgenden Bescheidungszeitraum" das folgende Kindergartenjahr meinen) hätte für die im Zeitraum von Januar bis Juli 2017 bestehenden Risiken keinen Nutzen. In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Neuregelung im engeren Sinne, also ihre Angemessenheit, beschränken sich die Kläger auf allgemeine Erwägungen zu einer Güterabwägung, wobei sie - unzutreffend - wiederum an die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme anknüpfen. Hinsichtlich der Abwägung der "Bestandsinteressen des Betroffenen" bzw. des "Vertrauen[s] des Bürgers auf die bestehende Rechtslage" einerseits mit dem öffentlichen Interesse an der Neuregelung andererseits entbehrt das Vorbringen der Kläger einer konkreten Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Zweck der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten. Der - erneute - Verweis auf eine fehlende Absehbarkeit der Änderung genügt insoweit nicht zur Darlegung von Richtigkeitszweifeln in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Angemessenheit der Satzungsänderung. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang von einer echten Rückwirkung sprechen, nachdem sie eingangs ihrer Erwägungen auf eine unechte Rückwirkung abgestellt haben, setzen sie sich nicht mit den - zutreffenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, warum von einer unechten Rückwirkung (der Satzungsneufassung) auszugehen ist. Dementsprechend geht auch die Behauptung der Kläger fehl, das Beitragsschuldverhältnis stelle einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, der einer rückwirkenden Veränderung nicht zugänglich sei.

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Dass die Satzungsneuregelung aus anderen Gründen rechtswidrig oder gar nichtig sein könnte, legen die Kläger ebenfalls nicht dar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).