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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2159/10·10.03.2011

Zulassung der Berufung abgelehnt: keine ernstlichen Zweifel, Anhörungsrüge unbegründet

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil im SGB‑II-Verfahren. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründete und die behauptete Gehörsverletzung nicht substantiiert dargelegt war. Ferner liegt Rügeverlust wegen unterlassener prozessualer Schritte vor. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Kosten der Antragstellerin auferlegt, Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder einen erheblichen Verfahrensmangel substantiiert darlegt.

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Eine substantielle Entkräftung von Indizien zur finanziellen Leistungsfähigkeit (z. B. aufgrund von Wohnungsfundstücken) erfordert eine konkrete und durch Belege gestützte Darlegung der Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse nach § 124a Abs. 4 VwGO.

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Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ausgeschlossen, wenn die Ladung wirksam an die frühere Prozessbevollmächtigte zugestellt wurde und keine schlüssig nachgewiesene, rechtzeitig erfolgte Kündigung des Mandats vorliegt.

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Rügeverlust tritt ein, wenn neue Prozessbevollmächtigte nicht die zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Durchsetzung des Gehörs ergreifen; deren Verschulden ist der Partei nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ SGB II§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 102 Abs. 2 VwGO§ 56 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 172 Abs. 1, 174 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 11.508,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die – selbständig tragende – Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, selbst wenn nur die Einkommenssituation der Klägerin maßgeblich sein sollte, müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin über ein Einkommen verfüge, das die nach dem SGB II bewilligten Leistungen deutlich übersteige.

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Diese mit Blick auf das Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung angesichts der dort vorgefundenen Gegenstände und der Ausstattung der Wohnung ohne weiteres begründete Vermutung ist in der Begründung des Zulassungsantrags nicht ansatzweise entkräftet worden. Die Behauptung, Dr. C.       habe die Spielzeuge und die Kinderbekleidung für seine Kinder gegen den Willen der Klägerin gekauft, betrifft nur einen Teil der für eine nachhaltige und erhebliche finanzielle Unterstützung durch Dr. C.       sprechenden Indizien und ist im Übrigen durch nichts belegt. Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende und diese Indizien insgesamt entkräftende substantiierte Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation nebst der Vorlage diesbezüglicher Belege und eine substantiierte schlüssige Darlegung einschließlich aussagekräftiger Belege, wie die Klägerin im Einzelnen den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder sowie die Wohnung und ihre Ausstattung finanziert (hat), ist bislang nicht erfolgt. Unterlagen des Dr. C.       , auf die die Klägerin keinen Zugriff haben will, sind insoweit nicht erforderlich.

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Die Berufung ist auch nicht wegen der gerügten Versagung rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht konnte in Abwesenheit der Klägerin und ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden. Die mit dem Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens (§ 102 Abs. 2 VwGO) verbundene Ladung vom 13. Juli 2010 zur mündlichen Verhandlung am 25. August 2010 ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 14. Juli 2010 an die frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin zugestellt worden. Die nach § 56 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 172 Abs. 1, 174 ZPO erfolgte Zustellung ist auch wirksam. Dass die Klägerin den Vollmachtsvertrag mit ihrer früheren Prozessbevollmächtigten bereits zum 17. Mai 2010 wirksam gekündigt hat, wie sie behauptet, ist schon nicht schlüssig vorgetragen; weder ist die Kündigungserklärung der Klägerin noch der Zugang dieser Erklärung bei der früheren Prozessbevollmächtigten dargelegt. Eine Anzeige der behaupteten Kündigung gegenüber dem Gericht, verbunden mit der Vorlage der den jetzigen Prozessbevollmächtigten erteilten Vollmacht lag im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung an die frühere Prozessbevollmächtigte nicht vor. Erst mit Telefax vom 22. Juli 2010 und damit nach der Zustellung der Ladung der früheren Prozessbevollmächtigten ist gegenüber dem Gericht angezeigt worden, dass die Klägerin von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten werde, und zwar nicht ab dem 17. Mai 2010, sondern "nunmehr"; auch in dieser Mitteilung ist also von einer Kündigung des früheren Mandatsverhältnisses bereits zum 17. Mai 2010 nicht die Rede. Eine substantiierte Darlegung wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil die frühere Prozessbevollmächtigte noch unter dem 28. Mai 2010, also nach der angeblichen Mandatskündigung, für die Klägerin die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren begründet hat.

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Im Übrigen ist Rügeverlust eingetreten, weil die jetzigen Prozessbevollmächtigten, deren Verschulden der Klägerin nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, nicht die zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Durchsetzung des rechtlichen Gehörs ergriffen haben. Wenn tatsächlich die behaupteten Schwierigkeiten mit der früheren Prozessbevollmächtigten bestanden haben, hätte zumindest vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die angeblich fehlerhafte Zustellung der Ladung gerügt und ein Vertagungsantrag nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO gestellt werden können. Dass die Prozessbevollmächtigten vom bevorstehenden Termin zur mündlichen Verhandlung und von der Ladung der früheren Prozessbevollmächtigten keine Kenntnis hatten, ist nicht nachvollziehbar. Sie haben unter dem 22. Juli 2010 Akteneinsicht beantragt und die Gerichtsakte sowie die gesamten Beiakten am 26. Juli 2010 zur Einsichtnahme erhalten. In der Gerichtsakte befindet sich auf Blatt 63 und damit vor dem Akteneinsichtsantrag (Blatt 68) die Ladungsverfügung und auf Blatt 66 das Empfangsbekenntnis der früheren Prozessbevollmächtigten, so dass der Termin zur mündlichen Verhandlung und die an die frühere Prozessbevollmächtigte zugestellte Ladung ohne weiteres aus der Akte hätten entnommen werden können. Dass die jetzigen Prozessbevollmächtigten die Gerichtsakte ohne die abgeheftete Ladungsverfügung und das abgeheftete Empfangsbekenntnis zur Einsichtnahme übersandt bekommen haben, haben sie nicht dargelegt und ist im Übrigen aus der Akte auch nicht ersichtlich.

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Schließlich kann allein aus dem Zeitraum zwischen Akteneinsicht und mündlicher Verhandlung (26./27. Juli bis 25. August 2010), mithin knapp ein Monat, nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass die Interessen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht adäquat hätten wahrgenommen werden können. Solches hat die Klägerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).