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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2150/07·25.07.2007

Ablehnung von PKH und Beiordnung eines Notanwalts wegen Fristversäumnis und Aussichtslosigkeit

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung eines Zulassungsantrags zur Berufung. Das OVG lehnte beides ab, weil die erforderliche formblattmäßige Erklärung zu den persönlichen/verwirtschaftlichen Verhältnissen fehlte und die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen war. Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht; auch fehlten erforderliche Erfolgsaussichten und eigene, nachvollziehbare Bemühungen um Prozessvertretung.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bestellung eines Notanwalts abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formblatt voraus (§§ 166 VwGO, 117 ZPO).

2

Wird ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch nicht noch innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht, schließt dies regelmäßig die Gewährung von Wiedereinsetzung in diese Frist nach § 60 VwGO aus.

3

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist vergeblich versucht hat, einen Prozessbevollmächtigten zu gewinnen.

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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zudem nur gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt es an Erfolgsaussichten, ist der Beiordnungsantrag abzulehnen.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ Hochschulrahmengesetz§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO§ 60 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 173 VwGO i. V. m. § 78 b ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 1959/05

Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bestellung eines Notanwaltes werden abgelehnt.

Gründe

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Der Senat versteht den Antragsschriftsatz vom 6. Juli 2007 dahingehend, dass die Klägerin die Bestellung eines Notanwaltes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem Ziel begehrt, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2007 erst noch formgerecht - nämlich nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO vertreten durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten - einzulegen.

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Der Klägerin kann für einen den Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO genügenden und noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch weder Prozesskostenhilfe bewilligt noch ein Notanwalt beigeordnet werden.

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Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fehlt es an der unverzichtbaren Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entsprechenden Formblatt (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Die Klägerin musste vor Ergehen dieser Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht erst noch aufgefordert werden, eine formblattmäßige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuholen. Denn ein anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte auch bei entsprechender Nachholung entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Da die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des angefochtenen Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. Juni 2007 bereits mit Ablauf des 6. Juli 2007 verstrichen ist, könnte ein solcher Antrag nur Erfolg haben, wenn der Klägerin nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, den in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Form einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört auch die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO).

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Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ 2004, 888 m. w. N.

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Eine solche Erklärung hat die Klägerin indes nicht vorgelegt. Die Einreichung einer solchen Erklärung ließ sich - in Anbetracht der Stellung des Prozesskostenhilfeantrags am letzten Tag der Rechtsmittelfrist - zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Oberverwaltungsgericht i.ü. auch nicht mehr fristgerecht herbeiführen.

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Schon an der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung scheitert auch das Begehren auf Bestellung eines Notanwaltes nach § 173 VwGO i. V. m. § 78 b ZPO, soweit in dem entsprechenden Antrag nicht ohnehin lediglich eine Ergänzung zum Prozesskostenhilfegesuch nach Maßgabe von § 121 Abs. 5 ZPO zu sehen ist.

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Vgl. zum Erfordernis der Antragstellung innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Beiordnung eines Notanwaltes: BVerwG, Beschluss vom 23. März 1987

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- 3 B 72.86 -, Buchholz 303, § 78 ZPO Nr. 2.

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Zudem setzt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 173 VwGO i. V. m. § 78 b ZPO voraus, dass sich der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist zumindest bei einigen Rechtsanwälten vergeblich um eine Prozessvertretung bemüht hat.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 -, NVwZ-RR 2000, 59.

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Solches hat die Klägerin nicht dargelegt, sondern lediglich unbelegt behauptet, dass ein bestimmter Rechtsanwalt ihre Vertretung in der Berufungssache nicht übernommen habe.

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.