Zulassung der Berufung: Mindestausbildungszeit (§ 18 BAföG) und Auslegung der SPO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln, das die SPO der Fachhochschule als nicht enthalte eine Mindestausbildungszeit i.S. des § 18 Abs. 4 und 5 BAföG erachtete. Streitpunkt ist die Auslegung der einschlägigen SPO-Regelungen zur Ausgabe des Diplomarbeitsthemas und die Frage der Anrechnung anderer Studienzeiten. Das OVG lässt die Berufung zu, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung bestehen; es betont die Vorrangigkeit der Spezialregel gegenüber der allgemeinen Verweisung.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des VG Köln wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ein Zulassungsvorbringen voraus, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet.
Bei der Auslegung einer studien- und prüfungsordnungsrechtlichen Spezialregel geht diese der allgemeinen Verweisung vor; eine Verweisung gilt nur in dem Umfang, in dem sie mit der Spezialregel normkonform vereinbar ist.
Die Formulierung einer Verweisung wie „im Übrigen gilt § 26 Abs. 1 Satz 3“ ist im Regelfall dahin zu verstehen, dass sie lediglich die in der verwiesenen Vorschrift geregelte späteste Ausgabefrist (z. B. „spätestens drei Monate nach Abschluss aller Fachprüfungen“) erfasst, nicht aber eine Aufhebung einer durch die Spezialregel bestimmten frühesten Semestergrenze.
Bei der Prüfung des Vorliegens einer Mindestausbildungs- oder Mindeststudienzeit im Sinne des § 18 Abs. 4 und 5 BAföG sind Anrechnungen von Zeiten oder Leistungen aus außerhalb des jeweiligen Ausbildungsgangs erbrachten Studienleistungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil die Teilerlassregelung einen eigenen Anreiz zur frühzeitigen Ausbildungsbeendigung schaffen soll.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 3360/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. August 2013 wird zugelassen.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Entscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule I. vom 2. September 2003 (im Folgenden nur: SPO), die dem Architekturstudium der Klägerin zugrunde gelegen habe, keine Mindestausbildungszeit i. S. d. § 18 Abs. 4 und 5 BAföG vorsehe, weil der in § 36 Abs. 13 Satz 2 Halbs. 2 SPO formulierte Vorbehalt („im Übrigen gilt § 26 Abs. 1 Satz 3“) die theoretische Möglichkeit zulasse, dass das Thema der Diplomarbeit entgegen der Grundregel des § 36 Abs. 13 Satz 2 Halbs. 1 SPO („Das Thema wird im 8. Semester ausgegeben;“) vorzeitig ausgegeben werde, was etwa bei einer Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen oder Prüfungsleistungen nach § 15 SPO denkbar sei. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen durchgreifend in Frage gestellt.
Der Einwand der Klägerin, auf eine Anrechnung von Zeiten bzw. Leistungen aus einem anderen Ausbildungs- oder Studiengang, wie sie § 15 SPO ermögliche, könne nach dem Sinn und Zweck der Teilerlassregelung nicht abgestellt werden, deckt sich mit der Rechtsprechung des Senats, der jüngst bereits entschieden hat, dass ein solcher Rückgriff auf außerhalb des jeweiligen Ausbildungsganges angelegte Umstände bei der Prüfung des Vorliegens einer Mindestausbildungs- oder Mindeststudienzeit i. S. d. § 18 Abs. 5 BAföG nicht in Betracht kommt. Denn dagegen spricht schon die hinter den Vorschriften zum studiendauerabhängigen Teilerlass stehende allgemeine Zielsetzung, einen Anreiz zur frühzeitigeren Beendigung der Ausbildung zu schaffen. Dieser Anreiz kann nicht wirksam zum Tragen kommen, wenn die Verkürzung der Ausbildung nur davon abhängt, dass anderweitig erbrachte Ausbildungsleistungen angerechnet werden, da eine solche Anrechnung auf entsprechenden früheren Ausbildungszeiten aufbaut. Dementsprechend hat bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, auf welche die Einführung der Absätze 4 bis 5a in den § 18b BAföG durch das Vierundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (24. BAföGÄndG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2569) zurückgeht,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011
- 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49, juris,
auch keine Rolle gespielt, dass in dem zugrunde liegenden Fall ebenfalls rechtliche Möglichkeiten zu einer Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen (dort nach § 12 ÄApprO) bestanden.
Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2014 - 12 A 1654/13, 12 A 2080/13 und 12 A 2081/13 -.
Wenn nach § 36 Abs. 13 Satz 2 SPO das Thema der Diplomarbeit im 8. Semester ausgegeben wird und „im Übrigen“ § 26 Abs. 1 Satz 3 SPO gilt, kann sich diese Geltung nach normgerechtem Verständnis nur darauf beziehen, dass nach der letztgenannten Vorschrift das Thema der Diplomarbeit „spätestens drei Monate nach Abschluss aller Fachprüfungen auszugeben“ ist. Die weitere Maßgabe „frühestens nach Abschluss des sechsten Semesters“ kann hingegen für das Architekturstudium nicht in dem Sinne zur Anwendung gebracht werden, dass eine Ausgabe der Arbeit schon im 7. Semester erfolgt; das ist durch die den Vorschriften des Allgemeinen Teils vorgehende Spezialregelung des § 36 Abs. 13 Satz 2 Halbs. 1 SPO ausgeschlossen.