Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt wegen fehlender Zulassungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt wurden. Fragestellungen zu § 21 SchwbAV seien nicht entscheidungserheblich. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn nicht dargelegt wird, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegen.
Entscheidungserheblichkeit setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen substantiiert das Ergebnis der vorinstanzlichen Entscheidung in rechtserheblicher Weise in Frage stellt; bloße Behauptungen genügen nicht.
Eine Frage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie der verallgemeinernden Klärung zugänglich ist; rein individuelle Schicksalsfragen begründen keine grundsätzliche Bedeutung.
Bei Ablehnung des Zulassungsantrags sind dem Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens aufzuerlegen (vgl. §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 5274/05
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Dabei kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Bezug auf die Abweisung der Klage als unzulässig gegeben sind. Denn es würde jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit fehlen, da die Klage auch als unbegründet abgewiesen worden ist und, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, insoweit keine durchgreifenden Zulassungsgründe dargelegt worden sind.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Dem insoweit im Zulassungsantrag thematisierten Problem, ob und inwieweit die vom Beklagten durch die interne Abteilungsverfügung geregelte Beschränkung der Fördermittelvergabe und der eigenen Ermessensbetätigung im Rahmen des § 24 SchwbAV durch die tatsächliche Entwicklung der zur Verfügung stehenden Ausgleichsabgabenmittel gerechtfertigt ist und den einfachgesetzlichen sowie verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, kommt hier keine Entscheidungserheblichkeit zu. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 9 des Urteilsabdrucks die Ermessenserwägung des Beklagten, die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen sei auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen ein Verlust des Arbeitsplatzes bereits eingetreten sei oder akut drohe, nicht allein aus der Abteilungsverfügung, sondern direkt und selbständig tragend aus § 21 SchwbAV für gerechtfertigt gehalten. Es hat die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen als laufende Ausgaben aus dem Betrieb der Kanzlei qualifiziert, die nach § 21 Abs. 3 SchwbAV nicht zu fördern seien. Diese Argumentation, für die auch unter Berücksichtigung der Verweisung in § 21 Abs. 4 SchwbAV auf die entsprechende Anwendung von § 24 SchwbAV bei schwerbehinderten Selbständigen einiges sprechen könnte, wird durch das Zulassungsvorbringen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Frage gestellt; auch sind insoweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht geltend gemacht worden, so dass es auf die Frage einer rechtmäßigen Ermessensbegrenzung durch die interne Abteilungsverfügung nicht ankommt.
Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die insoweit aufgeworfene Frage,
"inwieweit Schwerbehinderten - und zwar hier Conterganer, die in der Zeit von Anfang 1959 bis Mitte 1962 geboren wurden und zum Kreis der Schwerstbehinderten ab 80 Schädigungspunkten gehören und für die erstmalig mit dem In-Kraft-Treten des Stiftungsgesetzes im Oktober 1972 mit § 26 Stiftungsgesetzgesetz Gesetzestext zu den Akten gereicht - in der schulischen Ausbildung und/oder der
beruflichen Ausbildung beratend und unterstützend seitens der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" und/oder deren Aufsichtsbehörde - dem Familienministerium - Hilfe hätte zuteil werden können, die von den verantwortlichen Institutionen doch nicht gewährt wurden, der Conterganer in seinem beruflichen oder Tätigkeitsbereich noch zu fördern ist, wenn der Con-terganer mangels jeder Beratung und Unterstützung selbst sehr spät erkennt, welche beruflichen Fertigkeiten und Fähigkeiten unter Berücksichtigung seiner Behinderung in Verbindung mit Akzeptanz seiner Be-hinderung in der Gesellschaft einen beruflichen Er-folg möglich machen,"
zielt auf eine Beurteilung des individuellen Schicksals des Klägers im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs und ist daher einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).