Zulassung der Berufung gegen Rücknahme von Erholungshilfen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Rücknahme von Bewilligungen über Erholungshilfen bestätigte. Streitstand war, ob das Zulassungsvorbringen nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ernstliche Zweifel an der Feststellung begründet, der Kläger habe grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Das OVG lehnte die Zulassung als unbegründet ab, weil die behaupteten Tatsachen (Sparbuch zugunsten der Enkelin, Annahme fehlender Einkommensabhängigkeit) nicht substantiiert dargelegt oder durch die Akten widerlegt waren. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an den Feststellungen der Vorinstanz als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an wesentlichen Tatsachen- oder Rechtsfeststellungen der Vorinstanz begründet.
Die Annahme grober Fahrlässigkeit bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben in sozialverwaltungsrechtlichen Verfahren erfordert konkrete, substantiierte Anhaltspunkte für die schuldhafte Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben.
Behauptungen, Vermögen sei aufgrund einer zweckgebundenen Verplanung nicht verfügungsfähig, müssen durch tatsächliche Umstände belegt werden; bloße Überzeugung genügt nicht.
Die Anwendung der Ausnahmeregelungen des BVG (§25c, §25f) zur Nichtverwertung von Einkommen/Vermögen muss konkret dargetan und durch Tatsachen gestützt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 575/03
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten - ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, auf denen die zurückgenommenen Bescheide über die Gewährung von Erholungshilfen beruhten, nicht in Frage zu stellen.
Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, er sei der Überzeugung gewesen, dass das zu Gunsten seiner Enkelin angelegte Sparbuch "wegen der festen anderweitigen Verplanung (hier: für die Enkelin) seiner Verfügungsgewalt entzogen sei", fehlt es angesichts der vom Verwaltungsgericht insoweit getroffenen und im Zulassungsverfahren nicht entkräfteten Feststellungen an der Darlegung der eine solche Annahme rechtfertigenden tatsächlichen Umstände. So ist schon das Sparbuch nicht auf den Namen der Enkelin angelegt worden, auch hat der Kläger sich den Besitz am Sparbuch vorbehalten. Darüber hinaus sind regelmäßig die erwirtschafteten Zinseinnahmen abgehoben und von Zeit zu Zeit auch höhere Barbeträge entnommen worden, ohne dass sich der Kläger hieran aufgrund der von ihm behaupteten Verfügungsbeschränkung gehindert gesehen hätte. Nichts Anderes gilt auch für die Abhebung eines Betrages von 15.000,- DM zur Finanzierung eines neuen Pkw.
Abgesehen davon trifft die bei der Vorsprache vom 9. April 2002 gemachte Angabe des Klägers, die Ansparsumme sei bis auf einen geringen Betrag zu dem 18. Geburtstag seiner Enkelin abgehoben worden, ersichtlich nicht zu. Denn ausweislich des vorgelegten Sparbuchs ist es in einem Zeitraum von Juli 1995 (Abhebung der soeben erwähnten 15.000,- DM) jedenfalls bis Juli 1998 und damit auch um den 18. Geburtstag der Enkelin (28. September 1997) herum - abgesehen von der Abhebung eines Kleinbetrages in Höhe von 444,30 DM - zu keinerlei Abhebungen gekommen.
Die weitere Behauptung des Klägers, er sei in Anbetracht seiner Kriegsleiden davon ausgegangen, dass die bewilligten Kurmaßnahmen nicht einkommens- / vermögensabhängig gewesen seien, lässt ebenfalls jegliche Darlegungen der tatsächlichen Grundlagen vermissen, aufgrund deren der Kläger auch nur ansatzweise davon ausgehen konnte und ausgegangen ist, dass es für die Bewilligung der Erholungshilfen nicht auf sein Einkommen und Vermögen ankam. Die Tatsache, dass er bei der Beantragung der Erholungshilfen jeweils Angaben zum Einkommen und zum Vermögen gemacht hat, spricht jedenfalls eher dafür, dass er - insbesondere nach der Ablehnung seines Antrags vom 23. Februar 1984 - selbst von der entscheidenden Bedeutung seiner Angaben zu Einkommen und Vermögen für die Bewilligung der Erholungshilfen ausgegangen ist.
Soweit nach § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf Einkommen nicht einzusetzen ist und diese Regelung gemäß § 25f Abs. 1 BVG für den Einsatz und die Verwertung von Vermögen entsprechend gilt, ist nichts dafür dargelegt, dass die Regelung im Falle des Klägers und der ihm seinerzeit erteilten und nunmehr zurückgenommenen Bewilligungen Anwendung findet. Die bei dem Kläger festgestellten Kriegsbeschädigungen sind als solche nicht geeignet, die ausschließlich schädigungsbedingte Notwendigkeit der konkreten Erholungsmaßnahmen,
vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 5 C 15.93 -, FEVS 46, 177 ff.,
zu belegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).