Zulassung der Berufung zu § 89e SGB VIII abgelehnt – kein nachwirkender Einrichtungsschutz
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zur Anwendung des § 89e SGB VIII (Schutz der Einrichtungsorte). Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet. Entscheidend war, dass der Einrichtungsschutz nur während eines tatsächlich begründeten gewöhnlichen Aufenthalts in einer Einrichtung gilt und nicht über dessen Ende hinaus nachwirkt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Anwendung des § 89e SGB VIII bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII setzt die Erfüllung der gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen voraus; er greift nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein.
Die örtliche Zuständigkeit nach § 89e SGB VIII richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder der jeweiligen Bezugsperson.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt muss innerhalb des relevanten Zeitraums in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden sein, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient.
Ein nachwirkender Schutz der Einrichtungsorte über das Ende des begründeten gewöhnlichen Aufenthalts hinaus ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; eine Ausdehnung des Schutzes über den gesetzlichen Wortlaut hinaus obliegt dem Gesetzgeber.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2151/01
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts zur Anwendung des § 89e SGB VIII, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.
Soll der Schutz der Einrichtungsorte gemäß § 89e SGB VIII eingreifen, müssen die hierfür gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein. Danach muss sich
1. die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richten
und es muss darüber hinaus
2. dieser gewöhnliche Aufenthalt in einer Einrichtung, einer anderen Familie, oder sonstigen Wohnform begründet worden sein, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient.
Wird - wie hier - geltend gemacht, dass der Schutz der Einrichtungsorte zugunsten eines örtlichen Trägers für einen bestimmten (Leistungs-)Zeitraum eingreift, dann müssen auch für diesen Zeitraum die Tatbestandsvoraussetzungen des § 89e SGB VIII vorliegen. Dies bedeutet, dass die jeweilige Bezugsperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des in Rede stehenden Zeitraums in einer Institution im Sinne des § 89e SGB VIII begründet haben muss. Ein nachwirkender" Schutz der Einrichtungsorte über den Zeitpunkt hinaus, in dem ein gewöhnlicher Aufenthalt in einer Institution begründet war, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Endet der gewöhnliche Aufenthalt der Bezugsperson in einer Institution, endet demnach auch der Einrichtungsschutz nach § 89e SGB VIII.
Vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2002 - 12 A 10319/02.OVG; DIJuF, Rechtsgutachten vom 26. November 2005, JAmt 2004, 582.
Die von der Beklagten herangezogene Regierungsbegründung zu § 89e SGB VIII in der Fassung des Entwurfes des 1. Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (BT-Drucks. 12/2866 vom 21. April 1992, S. 25) bestätigt dieses Ergebnis. Die darin umschriebene Problemlage beschränkt sich auf die Fallgestaltung, in der die örtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der jeweiligen Bezugsperson angeknüpft wird, "... die in Betracht kommende Person im Einzelfall einen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung ... begründet hat" und der Gesetzentwurf gleichwohl die örtliche Zuständigkeit aus fachlichen Gesichtspunkten bei dem örtlichen Träger anknüpft, in dessen Bereich die Institution, in der die jeweilige Bezugsperson den gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, gelegen ist. Diejenige überproportionale Kostenbelastung, die sich unmittelbar infolge der Zuständigkeit des örtlichen Trägers des jeweiligen Einrichtungsortes aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes der jeweiligen Bezugsperson in der Einrichtung ergibt, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers (in diesen Fällen") durch die Regelung des § 89e SGB VIII vermieden werden. Die Vermeidung einer Kostenbelastung, die sich nicht unmittelbar aus einem die Zuständigkeit des örtlichen Trägers begründenden gewöhnlichen Aufenthalt einer Bezugsperson in einer derartigen Institution ergibt, war seinerzeit offenkundig nicht das Ziel der gesetzlichen Regelung. Anderenfalls hätte es nahe gelegen, dies - wie in der vergleichbare Fallgestaltungen erfassenden Regelung des § 103 Abs. 3 BSHG für das Sozialhilferecht geschehen - im Gesetz zum Ausdruck zu bringen.
Angesichts dessen muss es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, über eine Ausdehnung des Schutzes der Einrichtungsorte im Sinne der Begründung des Zulassungsantrags zu entscheiden und die hierfür maßgebenden Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen festzulegen.
Den von der Beklagten zitierten Auffassungen mit gegenteiliger Tendenz kann daher nicht gefolgt werden, zumal keine am Gesetz orientierte Begründung für ein solches Normenverständnis gegeben, sondern - soweit überhaupt eine Auseinandersetzung erfolgt - lediglich an den bloßen Programmpunkt eines umfassenden Schutzes der Einrichtungsorte"angeknüpft wird.
Vgl. Menzel/Ziegler, Kostenerstattung in der Jugendhilfe, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 78, S. 101 f. (102); wohl auch: Schellhorn, SGB VIII, 2. Auflg., § 89 e Rdnr. 10
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens ist zur Klärung der geltenden Rechtslage nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).