Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt – Verfassungsmäßigkeit §4 Abs.1 GSiG nicht ausreichend bestritten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das § 4 Abs. 1 GSiG für verfassungsgemäß hielt. Das OVG lehnte die Zulassung ab, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufwarf und im Wesentlichen Wiederholungen der erstinstanzlichen Vorbringen enthielt. Weiteres Vorbringen zur Anrechnung von Kindergeld wurde zurückgenommen und ist unbeachtlich; eine Grundsatzbedeutung wurde verneint, da das GSiG aufgehoben und künftig die Sozialgerichte zuständig sind.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Darlegung ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.
Zur Bejahung grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist erforderlich, dass die Rechtssache weiterhin zahlreiche Fälle mit fortbestehendem Regelungsbedarf betrifft; eine zwischenzeitliche Aufhebung der einschlägigen Norm spricht gegen Grundsatzbedeutung, sofern nicht das Vorliegen einer erheblichen Zahl noch anhängiger Fälle dargetan wird.
Für die Zulassungsentscheidung bleiben zurückgenommene Einwendungen unbeachtlich; zurückgenommene Rügen können nicht zu einem neuen, entscheidungserheblichen Zulassungsvorbringen führen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; das Gericht erhebt keine Gerichtskosten, die unterliegenden Beteiligten tragen die Verfahrenskosten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1057/03
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das für die Entscheidung zu berücksichtigende Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 4 Abs. 1 GSiG verstoße als eine für einen wirksamen Gesetzesvollzug notwendige punktuelle Annexregelung nicht gegen Art. 84 Abs. 1 GG und sei mit der Selbstverwaltungsgarantie nach § 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG vereinbar, nicht hinreichend in Frage zu stellen. Die mit der Begründung des Zulassungsantrages vorgebrachten Einwendungen, die im wesentlichen aus einer Wiederholung erstinstanzlichen Klagevorbringens bestehen, nehmen den u.a. auf den eingehenden Darlegungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 - NVwZ 2004, 1382, in Verbindung mit den Darlegungen im Urteil des Staatsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 10. Mai 1999 - GR 2/97 - DVBl 1999, 1351 - vgl. dort insbesondere S. 1352/1353 zu (b) - gründenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht die Überzeugungskraft. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.
Die mit Schriftsatz vom 8. Juli 2005 für die Anrechnung des Kindergeldes vorgebrachten Argumente (einschließlich der allein hierauf beruhenden Abweichungsrüge) hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juli 2005 fallen gelassen. Sie sind deshalb für die Entscheidung nicht erheblich.
Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Gegen einen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 GSiG betreffenden verwaltungsgerichtlichen Klärungsbedarf spricht bereits, dass das Grundsicherungsgesetz durch Art. 68 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3070) aufgehoben worden ist und für das nunmehr geltende Sozialhilferecht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302) nunmehr die Sozialgerichte zuständig sind. Dass gleichwohl - ausnahmsweise - eine Grundsatzbedeutung wegen einer erheblichen Zahl von Fällen bestünde, die noch nach dem auslaufenden Recht zu entscheiden wären, ist vom Beklagten nicht dargelegt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).