Zulassungsantrag zu SGB VIII-Leistungen: Kein ernstlicher Zweifel, Antrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil über Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII. Das OVG verweigert die Zulassung, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Das Urteil stützt sich auf zwei selbständig tragende Begründungen, zu denen die Klägerin keine durchgreifenden Einwendungen vortrug. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 4.500 EUR.
Ausgang: Zulassungsantrag wegen Fehlens durchgreifender Zulassungsgründe abgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Streitwert 4.500 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus.
Wenn das angefochtene Urteil auf mehreren selbständig tragenden Begründungen beruht, muss der Zulassungsantrag zu jedem Begründungselement durchgreifende Zulassungsgründe darlegen.
Fehlt es an substantiiertem Vorbringen zu verfahrensrechtlichen Mängeln (z. B. fehlende Festlegung von Verselbständigungs‑schritten oder mangelnde, dokumentierte Zielkontrolle), fehlen durchgreifende Zulassungsgründe.
Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nur vor, wenn die Rechtssache über den Einzelfall hinausreichende rechtliche Fragen aufwirft; bloße Unzufriedenheit mit der materiellen Zielsetzung der Hilfe genügt nicht.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188, 194 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit kann entfallen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2636/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.
Der Streitwert wird in der Wertstufe bis zu
4.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das die materielle Zielsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII thematisierende Zulassungsvorbringen verkennt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Begründungen (fehlende Festlegung von Verselbständigungsschritten und die nicht nachvollziehbare Zielkontrolle durch das Jugendamt der Klägerin einerseits sowie die gebotene Beschränkung der Hilfe auf die Unterstützung bei der Anmietung einer eigenen Wohnung und nachfolgende ambulante Hilfestellung andererseits) gestützt hat. Hieraus folgt für das Zulassungsverfahren, dass in Bezug auf jedes Begründungselement durchgreifende Zulassungsgründe vorgebracht werden müssen. Hieran fehlt es, da die Klägerin zum verfahrensrechtlichen Aspekt der Festlegung von Verselbständigungsschritten und dem Erfordernis einer nachvollziehbaren, dokumentierten Zielkontrolle nichts vorgetragen hat.
Angesichts dessen kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz, 194 Abs. 5 VwGO. Nach der hier für das zweitinstanzliche Verfahren anzuwendenden Neufassung des § 188 VwGO ist die Gerichtkostenfreiheit entfallen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004
- 12 A 2434/02 -, juris, m. w. N.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung vor Neufassung durch Art. 1 KostRMoG, die nach Art. 1 §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 KostRMoG hier noch anwendbar ist.
Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F., § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Mit diesem Beschluss, der im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).